BSG B 7 AY 2/12 R v. 30.10.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2608.pdf Das BSG erklärt - entgegen der bisher allgemein in Rechtsprechung und Kommentierung aufgrund einer angenommenen gesetzlichen Regelungslücke im AsylbLG vertretenen Meinung - den § 25 SGB XII für den Bereich des AsylbLG für nicht anwendbar. § 25 SGB XII basiere auf dem sog Kenntnisgrundsatz des Sozialhilferechts, wonach die Sozialhilfe erst einsetzt, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Bedarfssituation erlangt hat; für die Zeit bis zur Kenntniserlangung wird dem Nothelfer gemäß § 25 SGB XII ein Aufwendungsersatz zugestanden, damit für den Hilfebedürftigen keine Bedarfslücke entsteht. Diese Konstellation könne sich im Asylbewerberleistungsrecht nicht ergeben, weil dort die Kenntnis vom Bedarfsfall nicht vorausgesetzt werde.
Das BSG lehnt im Ergebnis die Ansprüche des Krankenhauses auf Erstattung seiner Auslagen als „Nothelfer“ iSd § 25 SGB XII ab. Offenbar kann und muss nach Auffassung des BSG allein der AsylbLG-Berechtigte selbst den Anspruch geltend machen. Da nach Auffassung des BSG der AsylbLG-Anspruch – anders als der Anspruch nach dem SGB XII - entgegen der üblicherweise von den Sozialbehörden vertretenen Auffassung nicht von einer vorherigen Antragstellung bzw. zumindest der Kenntnis der Behörde von dem Bedarf abhängig sei, ist demnach aber die Übernahme der Krankenhilfekosten wohl auch als rückwirkende Leistung für die Vergangenheit noch möglich.
Wenn allerdings der Betroffene nicht bereit oder nicht in der Lage ist sich um den Antrag zu kümmern ginge das Krankenhaus leer aus, zumal laut BSG der AsylbLG-Anspruch auch nicht an Dritte (zB an das Krankenhaus) abtretbar sei.
Anmerkung:
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