SG Oldenburg S 21 AY 11/07 ER, B.v. 01.08.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2099.pdf Passkosten nach § 6 AsylbLG im Hinblick auf die entsprechende ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht nach § 3 I AufenthG.
SG Wiesbaden S 21 AY 9/07, U.v. 09.05.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2183.pdf Das Sozialamt wird wegen Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, Passbeschaffungskosten nach § 6 AsylbLG zu zahlen. § 6 kommt die Funktion zu, trotz der restriktiven Grundausrichtung des AsylbLG das Existenzminimum zu sichern. Eine derartige Auslegung ist auch verfassungsrechtlich erforderlich, da sich durch einen seit Jahren fehlenden Inflationsausgleich und die Verlängerung der Frist des § 2 das Sonderrecht des AsylbLG sehr weit von den ursprünglichen gesetzgeberischen Erwägungen entfernt hat.
Bei der Passpflicht handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht i.S.d. § 6 AsylbLG, vgl. LSG NRW L 20 AY 16/07, U.v. 10.03.08. Die Pass- und Ausweispflicht nach §§ 3, 48 AufenthG wird dort im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis (§§ 5, 25 AufenthG) virulent. Der Leistungsberechtigte muss in die Lage versetzt sein, sich den Vorgaben der Rechtsordnung getreu zu verhalten. der Begriff kann auch nicht auf die sozialverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nach i. S. d. § 60 ff. SGB I verengt werden.
Die Übernahme der Kosten ist "erforderlich", wenn der Ast. nicht in der Lage ist, sie aus den laufenden Leistungen zu decken. Hätte die Ast. sich den Pass nicht beschafft, hätte sie fortlaufend gegen ihre Passpflicht verstoßen. Dass "erforderlich" sein soll, dass die Passbeschaffung die aufenthaltsrechtliche Stellung "verbessert", ist nicht nachvollziehbar. Das Streben nach Rechtstreue sollte insoweit hinreichend sein.
Zu den Kosten gehören u. a. die Passgebühren sowie etwaige Fahrtkosten. Ferner sind Urkunden und Beglaubigungen als notwendig zu erachten.
Es ist nicht erkennbar, weshalb ein dauerhafter Verstoß gegen die Passpflicht aufenthaltsrechtlich hinnehmbar wäre, wenn nicht absehbar ist, dass die Mittel auf andere Weise gedeckt werden können. Auch aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen spricht nichts gegen eine Leistungsgewährung, wenn begründete Aussicht auf einen Aufenthaltstitel besteht (Passpflicht, § 5 AufenthG).
Die laufenden Leistungen reichen ersichtlich nicht aus, die Passbeschaffungskosten zu befriedigen oder anzusparen. Daher musste sich die Antragstellerin des Darlehens eines Dritten bedienen. Insoweit sind ausnahmsweise Leistungen durch den Sozialhilfeträger für bereits erbrachte Aufwendungen zu erbringen, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zumutbar war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten.
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