Nach Art. 23 Qualifikations-RL haben die Familienangehörigen von subsidär geschützen Flüchtlingen Anspruch auf die in Art 24 - 34 Qualifikations-RL genannten Vergünstigungen, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtstellung vereinbar ist. Dabei können die Staaten nach Art. 23 Qualifikations-RL Einschränkungen für die Familienangehörigen festlegen, dies hat die BR Deutschland bisher jedoch nicht getan. Dabei haben die Familienangehörigen nach Art. 23 Qualifikations-RL in jedem Fall zumindest Anspruch auf einen "angemessenen Lebensstandard". Art. 28 Qualifikations-RL garantiert subsidär geschützen Flüchtlingen im Bereich der Kernleistungen der Sozialhilfe die gleichen Leistungen wie für Inländer.
Ebenso SG Köln S 12 AS 427/12 ER. B.v. 22.03.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2419.pdf.