VG Freiburg 1 K 1586/99, U.v. 16.11.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1752.pdf Sachverhalt: Die über Arbeitseinkommen verfügende Klägerin hält die Wohnheimgebühren von 300.- DM/Monat für ein Bett im Vierbettzimmer für unverhältnismäßig. Auf dem freien Wohnungsmarkt in V. sei für 300, DM bereits ein möbliertes Einzelzimmer incl. aller Nebenkosten zu erhalten. Die Vermietung eines Vierbettzimmers für mtl. 1.200, DM würde auf dem freien Wohnungsmarkt zu einem Bußgeldverfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz führen. Überdies sei zu beachten, dass sie als Asylbewerberin verpflichtet sei, das Wohnheim zu nutzen und nicht auf den freien Wohnungsmarkt ausweichen dürfe.
Gründe: Wie VG Stuttgart v. 16.11.00 (9 K 2757/00 und 9 K 3940/00, letztere in InfAusIR 2001, 187) geht das Gericht davon aus, dass es sich um einen außerhalb des Abgabenrechts begründeten öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch handelt. Der Anspruch beruht dem Grunde nach auf § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Gleichwohl ist der die Wohnheimgebühren betreffende Bescheid rechtswidrig, weil es betreffend die Höhe des Erstattungsanspruchs an einer wirksamen gesetzlichen Bestimmung fehlt. Zwar hat das Land Ba-Wü aufgrund § 7 Abs. 1 AsylbLG Pauschalbeträge für Unterkunft und Heizung festgesetzt. § 2 a der VO der Landesregierung über die Pauschalierung der Kosten nach § 7 AsylbLG und zur Änderung der Verordnung über Gebühren für die Benutzung von staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAGebV0 v. 14.07.97, GBI S. 321) bestimmt in Nr. 1, dass alleinstehende Personen wie die Klägerin eine monatliche pauschale Erstattung von 300,- DM schulden. Diese Bestimmung ist jedoch rechtswidrig und ungültig.
Zwar dürfte mit Blick auf die Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung zulässig sein, solange ähnlich wie im Gebührenrecht keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen den angeforderten Kosten und dem Wert der Leistung besteht (vgl. Scholz, BWGZ 1969, 239, 249). Auf der Grundlage der Ermittlungen des VG Stuttgart ist jedoch davon auszugehen, dass die in § 2 a FlüAGebV0 erfolgte konkrete Pauschalierung deshalb rechtswidrig ist, weil unzulässigerweise Betreuungskosten in diese eingeflossen sind. Dies führt zur Aufhebung des Kostenerstattungsbescheids.
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