Glaubhaftmachung des Einkommens (Nutzung eines KFZ; illegale Erwerbstätigkeit usw).
OVG Niedersachsen v. 28.02.96, 4 L 7342/95, NDV-RD 1997, 16; GK AsylbLG § 7 Abs. 1 OVG Nr. 1 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1351.pdf Die Annahme im nds. Runderlass zum AsylbLG v. 14.8.95, wonach bei Nutzung des KFZ eines Dritten davon ausgegangen werden könne, dass in Höhe der monatlichen Nutzungsaufwendungen Einkommen vorliege, trifft (zumindest in Fällen der vorliegenden Art) nicht zu. Die Nutzungsmöglichkeit beschränkt sich nach Darlegung des Klägers auf Fahrten zu Veranstaltungen der Zeugen Jehovas, wofür er lediglich die Spritkosten zu tragen habe. Dieser Transportbedarf ist individuell und liegt außerhalb des üblichen Bedarfs Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG.
Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG ist, dass hierüber "verfügt werden kann". Verfügen bedeutet, dass der Leistungsberechtigte in der Lage ist, den Bedarf, zu dessen Deckung ihm Leistungen nach dem AsylbLG zustehen, aus dem Einkommen und/oder Vermögen zu befriedigen. Die vorgenommene Kürzung der Leistungen um 200.- DM/Monat erscheint wesentlich überhöht, ja sogar für einen Einkommens- und Vermögensanrechnung untauglich. Die dem Leistungsberechtigten vom Haltes des PKW eingeräumte Möglichkeit, diesen für bestimmte Fahrten zu nutzen, mag zwar 200.- DM im Monat "wert" sein, da derjenige, der einen PKW auf eigene Kosten hält (wohl mindestens) Aufwendungen in dieser Höhe hat. Der gleichsam geschenkte "Wert" lässt sich aber nicht wie Bargeld einsetzen, um Bedürfnisse zu befriedigen, zu deren Deckungen Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt werden.
Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt aber auch eine Kürzung des Barbetrages nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in der Höhe, in der dieser zur Deckung des Mobilitätsbedarfs des Klägers und seiner Familie dient, nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang zur individuellen Regelsatzbemessung nach § 22 BSHG OVG Nds. 4 L 7552/94 v. 22.11.95. Der Gesamtbedarf vermindert sich vorliegend durch die PKW-Nutzung nicht wesentlich. Auch § 3 AsylbLG begrenzt die Grundleistungen auf den zur Deckung des "notwendigen Bedarfs" erforderlichen Umfang.
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