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OVG Nds 12 L 4133/98 vom 25.02.99, FEVS 2000, 61



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OVG Nds 12 L 4133/98 vom 25.02.99, FEVS 2000, 61, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1471.pdf Die Kostenfreiheit nach § 64 SGB X besteht nicht für das Widerspruchsverfahren nach dem AsylbLG. Im Rahmen der Kostenfestsetzung sind Ermessens- und Billigkeitsentscheidungen zu treffen. Das Nds. Verwaltungskostengesetz sieht für das Widerspruchsverfahren einen Kostenrahmen von 1000.- bis 10.- DM vor.

Da der Kläger - anders als Leistungsberechtigte nach AsylbLG im Regelfall - über ein Arbeitseinkommen verfügte (es handelte sich um ein Widerspruchsverfahren wegen eines Rückforderungsbescheides wegen dem Kläger zu Unrecht gewährter Leistungen aufgrund eines vom Kläger an das Sozialamt nicht mitgeteilten Arbeitseinkommens von 1000.- mtl.), ist die tatsächlich festgesetzte Widerspruchsgebühr von 60.- DM nicht zu beanstanden. Dabei wurde vom Sozialamt aus Billigkeitsgründen bereits eine Ermäßigung der an sich auf 229.- festzusetzenden Widerspruchsgebühr auf 60.- DM vorgenommen.


OVG Münster 17 E 66/98 v. 18.12.98, ZFSH/SGB 1999, 288; ZfS 1999, 313; IBIS C1430 Leitsatz: "Verfahren über Erstattungsforderungen auf Grund einer Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG sind auch dann nicht gerichtskostenfrei, wenn es sich um die Erstattung von nach dem AsylbLG erbrachten Leistungen handelt." Es handelt sich um keine Streitigkeit der in § 188 Abs. 2 VwGO genannten Sachgebiete, sondern um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Ausländerrechts.

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