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OVG Bremen S1 B 252/07. B.v. 05.11.07



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OVG Bremen S1 B 252/07. B.v. 05.11.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2137.pdf Die Antragsteller, irische Staatsangehörige mit zwei Kindern, zogen im September 2006 zur Arbeitssuche nach Deutschland. Sie erwarben im Dezember 2006 ein Reihenhaus (103 qm, 68.000 Euro). Ihr im Februar 2007 gestellter ALG II-Antrag wurde abgelehnt. Zum 01.09.07 nahm der Ehemann eine selbständige Tätigkeit auf, das Einkommen betrug 812 Euro.

Die Antragsteller haben ab 01.09.07 ein Aufenthaltsrecht aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit und Anspruch auf ergänzendes ALG II. Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau folgt daraus, dass sie Familienangehörige ist. Das Hausgrundstück ist wegen seiner angemessenen Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Für die Zeit bis 31.08.07 sprach das OVG im Hinblick auf die im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtsfragen um 30 % gekürztes ALG II als Darlehen zu, da fraglich ist, ob der ausnahmslose Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II an Unionsbürger, deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EGV vereinbar ist.

Zum Teil wird Art. 7 Abs. 2 S. 1 SGB II unter Berufung auf die Rspr. des EuGH wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des EGV als unanwendbar angesehen (LSG Berlin-Brandenburg L 19 B 116/07 AS ER, B.v. 25.04.07, InfAuslR 2007, 317; SG Köln S 6 AS 30/07 ER, B.v. 13.02.07; LPK-SGB II, 2. A., § 7 Rn 19; Hauck/Noftz, SGB II, § 7 Rn 30; Schreiber, ZESAR 2006, 423ff). Zum Teil wird die Vorschrift angewandt, weil den Entscheidungen des europäischen Richtliniengesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers bei der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung die größere Bedeutung zukomme als der durch „Unschärfen“ gekennzeichneten Rspr. des EuGH (LSG NRW L 20 B 59/07 AS ER, B.v. 15.06.07; LSG Nds-Bremen L 9 AS 447/07 ER, B. v. 02.08.07).




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