LSG Nds.-Bremen L 6 AS 444/07 ER, B.v. 25.07.07, InfAuslR 2008, 52,
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2584.pdf Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss von arbeitsuchenden Unionsbürgern mit EU-Recht vereinbar ist (dazu LSG Bln-Brandenbg B.v. 25.04.07 L 19 B 116/07 AS ER; LPK SGB II 2.A. § 7 Rn 19 u. 27; Hauck/Noftz SGB II § 7 Rn 30; Winkel, Soziale Sicherheit 3/2006, 103; Schreiber, ZESAR 1112/2006, 423).
Der Antragsteller gehört nicht zum Personenkreis, der gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom ALG II ausgeschlossen werden soll. Nach Art. 24 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG ist der Aufnahmestaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt und ihren Familienangehörigen während der ersten 3 Monate des Aufenthalts (oder gegebenenfalls während des längeren Aufenthalts nach Art. 14 Abs. 4b) Sozialhilfe zu gewähren. In Nr. 10 der Gründe der Richtlinie heißt es, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollen.
Hiervon ausgehend ist
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