Anmerkung: Das LSG NRW liest die Unionsbügerrichtlinie (RL 2004/38/EG) falsch! In Art 7 Abs. 1 der RL wird voraussgesetzt, das der Unionsbüger a) Arbeitnehmer oder Selbständiger ist, oder b) er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt; oder c) ... ; oder d) .... Verbleibeberechtigt ist ein Selbständiger im Übrigen nicht erst im Falle eines Daueraufenthaltsrechts nach Art 17 der RL, sondern als arbeitslos gewordener Arbeitnehmer oder Selbständiger in der Regel bereits nach wesentlich kürzerer Tätigkeit unter den Voraussetzungen des Art 7 Abs. 3 der RL (ebenso nunmehr § 2 Abs. 3 FreizügG/EU).