SG Berlin S 174 AS 30694/09 ER, B.v. 23.09.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2304.pdf Minijob mit 100 €/Monat ist für Arbeitnehmereigenschaft von Unionsbürgern ausreichend, sie gelten damit nicht mehr als nur Arbeitsuchende und haben Anspruch auf ALG II. Der ALG II-Anspruch von Spaniern ergibt sich auch aus dem EFA.
LSG Berlin-Brandenburg, L 10 AS 1801/09, U.v. 11.11.09, InfAuslR 2010, 203, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2322.pdf, bestätigt durch BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2358.pdf
ALG II für franz. Unionsbürger, der nach Einreise für 3 Moante ALG I aufrgudn in Frankreich erworbener Ansprüche bezoghen hat und für etwa 5 Monate erwerbstätig war. Nachdem dies mehr als 8 Monate zurückliegt ist er als Arbeitssuchender, jedoch nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen. Es istzweifelhaft, ob Art. 18 AEUV nur Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht begünstigt, darauf kommt es hier aber nicht an. Der Anspruch wurde vom LSG aufgrund des EFA zugesprochen. Alg II ist als Fürsorgeleistung im Sinne des EFA anzusehen. Die Einreise ist auch nicht erfolgt, um Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, wass möglicherweise einem Anspruch nach dem EFA entgegenstehen könnte.
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