EuGH C 22/08 Vatsouras und C 23/08 Koupatantze, U.v. 04.06.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2292.pdf (zum Vorlagebeschluss SG Nürnberg S 19 AS 738/07, B.v. 18.12.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2170.pdf)
Neu eingereiste Unionsbürger haben Anspruch auf ALG II auch nach kurzzeitiger bzw. geringfügiger Beschäftigung, wenn es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten (Art. 7 II Buchst. c Richtlinie 2004/38) und es besteht Anspruch auf ALG II.
Neu eingereiste Unionsbürger können auch Anspruch auf ALG II haben, wenn sie auf Arbeitsuche sind. Das ALG II ist keine "Sozialhilfe", die für Unionsbürger gemäß Art 24 II Richtlinie 2004/38 in den ersten 3 Monaten oder ggf. für einen längeren Zeitraum des Aufenthalts zur Arbeitsuche ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern nach Art 39 II EGV beinhaltet einen Anspruch auf ALG II auch für Arbeit suchende Unionsbürger.
Allerdings kann der Anspruch davon abhängig gemacht werden, dass eine tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt des aufnehmenden Staates festgestellt wurde (EuGH D’Hoop, C 224/98, Rn 38, und EuGH Ioannidis, Rn 30). Das Bestehen einer solchen Verbindung kann sich u. a. aus der Feststellung ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung im betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat (EuGH Collins, Rn 70, wonach die Mindestaufenthaltsdauer nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, damit die Behörden sich vergewissern können, dass der Unionsbürger tatsächlich auf Beschäftigungssuche im Aufnahmemitgliedstaats ist.).
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