LSG Berlin-Brandenburg L 10 AS 617/09 B ER, B.v. 08.06.09www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2294.pdfBereits eine geringfügige Beschäftigung von sieben Wochenstunden gegen ein nicht als unüblich zu bewertendes Entgelt begründet Arbeitnehmerstatus und ein hieran anknüpfendes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU. Eine seit 12/2006 durchgängig 7 Std/Woche als Reinigungskraft mit steuerfrei ausgezahltem Lohn von 165,20 €/Monat beschäftigte Polin, die nach Trennung vom Partner bedürftig geworden ist und eine Arbeitsberechtigung EU besitzt, hat somit Anspruch auf ergänzendes ALG II, da ihr Aufenthaltsrecht sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.