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Anspruch anerkannter Flüchtlinge



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Anspruch anerkannter Flüchtlinge



EuGH C 245/94 sowie C 312/94, U.v. 10.10.96; IBIS e.V.: C1159; NJW 1/97; In­fAuslR 1/97, 5; EZAR 830 Nr. 17: Er­ziehungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der EG-VO 1408/71. Ge­mäß Art 73 der VO ist die Leistung - entgegen dem Wortlaut des BErzGG - auch an in einem anderen EG-Land lebende Fami­lienangehörige von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern zu zahlen.

Dazu Anmerkung Röseler in InfAuslR 1/97, 7: Aus dem EuGH-Urteil kann entgegen dem Wortlaut des BErzGG gefolgert werden, daß gemäß Art 2 Abs. 1 der EG VO 1408/71 ein Anspruch auf Er­ziehungsgeld für Konventionsflüchtlinge mit Anerkennung gem. § 51 AuslG besteht, sowie nach dem Gleichheits­grund­satz auch ein Anspruch auf Erziehungsgeld für andere Flüchtlinge mit Aufent­haltsbefugnis.



Schließlich kann aus dem EuGH-Urteil entgegen der von der bisherigen deutschen Rechtsprechung ent­wickel­ten, über den Wortlaut des BErzGG hinausgehenden Auslegung ein An­spruch auf Erziehungsgeld auch für erzie­hende El­ternteile ohne Arbeitserlaubnisanspruch ge­folgert werden - denn nach dem o.g. Urteil des EuGH dient das Erziehungsgeld nicht dem vollen Ausgleich aller Nachteile eines Verzichts auf eine Er­werbstätig­keit, son­dern es wird gerade unab­hängig davon gewährt, ob jemand zuvor erwerbstätig war.

LSG NRW L 13 Kg 39/96 v. 22.8.97, IBIS C1394 Konventionsflüchtlinge haben ab Rechtskraft der Anerkennung Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn ein Ehepartner Arbeitnehmer im Sinne der VO EG 1408/71 ist. Der Anspruch der Klägerin besteht bereits ab Rechtskraft der Anerkennung ihres Ehemannes, auch solange die Klägerin noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist.
§ 1 Abs. 1a BErzGG ist nicht verfassungswidrig. Der Anspruch lässt sich auch nicht aus der GK ableiten. Erziehungsgeld ist nach der bindenden Entscheidung des EuGH (InfAuslR 1997, 5) einer Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs. 1 Buchstabe H der VO EG 1408/71 gleichzustellen. Danach hat auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedsstaat lebt, auf Grund von Art 73 der VO EG 1408/71 Anspruch auf eine Leistung wie das Erziehungsgeld. Im Ergebnis bedeutet das, dass es bei Familienleistungen im Sinne der VO EG 1408/71 auf den Unterschied zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten gerade nicht ankommt (vgl. Röseler, InfAuslR 1997, 7f., Eichenhofer EuZW 1996, 716 ff.).
Der Ehemann der Klägerin unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich der VO EG 1408/71. Nach Art 2 gilt die VO für Arbeitnehmer und Selbständige, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Dies bedeutet entgegen einer möglichen weitergehenden Auslegung (vgl Röseler a.a.O.; Schlikker in Barwig, Vom Ausländer zum Bürger, 1994, 531ff.), dass Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, nur dann den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates gleichgestellt werden, wenn sie zugleich Arbeitnehmer sind, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten.
Nach Art 3 Abs. 1 der VO EG 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die die VO gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen der VO nichts anderes vorsehen. Dies bedeutet auch, dass anerkannte Flüchtlinge, die zugleich Arbeitnehmer sind und in einem Mitgliedsstaat wohnen, ohne weiteres dieselben Rechte haben wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates, ohne dass sie zuvor von der Freizügigkeit als Wanderarbeitnehmer in der Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben müssen. Eine Fallgestaltung vorauszusetzen, nach der ein Flüchtling zunächst als Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit finden müsste, damit seine in Deutschland verbliebene Ehefrau Erziehungsgeld beanspruchen kann, würde der Zielsetzung der Art. 2, 3 und 4 der VO EG 1408/71 widersprechen. Dies belegt gerade die Fallgestaltung in der Rechtsache Hoever und Zachow (= EuGH, InfAuslR 1997, 5), in der die Arbeitnehmer vom Recht auf Freizügigkeit ebenfalls keinen Gebrauch gemacht hatten.
Die Revision war zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung BSG 10 Rkg 8/96 v. 3.12.96 abweicht.
Anmerkung: vgl. Stellungnahme des UNHCR "Bundeserziehungsgeld für Flüchtlinge nach der GK" (Schreiben vom 19.8.1998 an RA Gert Müller, Karlsruhe, IBIS C1409),. Der UNHCR vertritt die Auffassung, dass Konventionsflüchtlinge aufgrund von Art. 23 GK sowie möglicherweise auch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Anspruch auf Erziehungsgeld haben.
Der UNHCR verweist zudem auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission "Persönlicher Anwendungsbereich der VO 1408/71" (Schreiben vom 23.3.1998 an RA Rainer Hofmann, Aachen, IBIS C1410), wonach Konventionsflüchtlinge Anspruch auf Erziehungsgeld auch aufgrund von EU-Recht haben, wenn sie selbst oder ihr Ehegatte Arbeitnehmer im Sinne der EG VO 1408/71 sind. Die VO findet gemäß ihres Art. 2 auch auf Flüchtlinge Anwendung, wobei nach Art. 1 Buchst. d der VO auf die Flüchtlingsdefinition der GK zurückgegriffen wird. Ein vorheriger Gebrauch der Freizügigkeit (zwischen EU-Ländern) ist nach der Rspr. des EuGH (Urteil v. 5.3.98 KULZER) nicht erforderlich, wenn der Anspruchsteller ein grenzüberschreitendes Element geltend machen kann, bei Flüchtlingen ergibt sich dieses Element bereits aus dem Umstand, dass sie nach Deutschland zugewandert sind, ansonsten sei die Einbeziehung von Flüchtlingen in die VO überflüssig, da sie im Unterschied zu EU-Bürgern faktisch keine Freizügigkeit besitzen (vgl. die Stellungnahme der Kommission). Auf die VO können sich nur Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren Ehegatten berufen, der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der VO, Erziehungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der VO (so EuGH v. 10.10.96, In­fAuslR 1997, 5).
Beide Stellungnahmen sind auch erhältlich beim UNHCR, Wallstr. 9-13, 10179 Berlin, Tel 030-202202-00, FAX 202202-20, e-mail: gfrbe@unhcr.ch
BSG B 14 EG 7/97 R v. 15.10.98, IBIS C1408, Vorlagebeschluss an EuGH zum Anspruch auf Erziehungsgeld für Konventionsflüchtlinge (Entscheidung im Revisionsverfahren zu LSG NRW L 13 Kg 39/96 v. 22.8.97, IBIS C1394; vgl. auch BSG B 14 KG 19/97 R, InfAuslR 1999, 223 (nur Leitsatz)):
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem EuGH werden gemäß Art. 177 des Vertrages zur Gründung der EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die VO EWG 1408/71 auf Flüchtlinge und deren Familienangehörige, die einem Drittstaat angehören, anwendbar, wenn diese nach den Vertrag zur Gründung der EG v. 27.3.57 in der Fassung des Vertrages über die EU v. 7.2.92 kein Recht auf Freizügigkeit haben?

2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist die VO EWG 1408/71 auch dann anwendbar, wenn ein als Arbeitnehmer tätiger Flüchtling und dessen Familienangehörige unmittelbar aus einem Drittstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind?



3. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Erziehungsgeld auch dem Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers zu gewähren, der ebenfalls nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt und weder selbst Arbeitnehmer noch als Flüchtling anerkannt ist?
Sachverhalt: Die Klägerin ist algerische, ihr Ehemann und die Kinder marokkanische Staatsangehörige. Beide sind 1988 nach Deutschland eingereist und besaßen zunächst eine Aufenthaltsgestattung, seit Februar 1994 eine Aufenthaltsbefugnis (nur der Ehemann aufgrund einer Flüchtlingsanerkennung nach § 51 AuslG), und seit Mai 1996 eine Aufenthaltserlaubnis. Der Ehemann der Klägerin besitzt seit 1991 eine Arbeitserlaubnis. Den Lebensunterhalt bestreitet die Familie aus dem Arbeitseinkommen des Ehemannes sowie Kinder- und Wohngeld. Das LSG hatte Erziehungsgeld ab Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung zugesprochen.
Nach nationalem Recht ist die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Mit der seit 27.6.93 geltenden Neuregelung des § 1 Abs. 1a BErzGG bezweckte der Gesetzgeber, den Anspruch auf solche Ausländer zu begrenzen, von denen im Regelfall zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden, dies hat er allein bei einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung angenommen. Die Aufenthaltsbefugnis ist demgegenüber ein Aufenthaltstitel minderen Ranges, sie wurde vor allem für De-facto-Flüchtlinge geschaffen, deren Aufenthalt in Deutschland nur aus humanitären Gründen (z.B. Bürgerkrieg) geduldet wird (§§ 54, 55 AuslG).
Bei diesem eindeutigen gesetzlichen Willen scheidet eine ausdehnende Anwendung auf seit langer Zeit in Deutschland lebende Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis ebenso aus wie eine diesen Personenkreis einbeziehende "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1a BErzGG. Es besteht kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen um einen Entscheidung des BVerfG einzuholen. Der Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis ist verfassungsgemäß (so bereits BSG 14 REg 1/95 v. 6.9.95).
Ein Anspruch kann auch nicht aus der GK abgeleitet werden. Erziehungsgeld ist keine Leistung der öff. Fürsorge nach Art. 23 GK, es ist eine Leistung der sozialen Sicherheit nach Art. 24 Nr. 1 Buchst. b ii GK, wobei dort eine Inländergleichbehandlung "vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öff. Mitteln bestritten werden, sowie für Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderte Beitragsleistung erfüllen" vorgesehen ist. Beim ErzG, das ausschließlich aus Steuern finanziert wird, sind demnach besondere Bestimmungen für Ausländer oder für anerkannte Flüchtlinge zulässig.
Für die begehrte Gleichstellung kommt auch das Kooperationsabkommen EWG-Marokko nicht in Betracht, wonach marokkanische Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen gegenüber Inländern nicht benachteiligt werden dürfen. Das BSG hat keinen Zweifel, dass es sich beim ErzG um eine "Familienzulage" im Sinne des Abkommens handelt und ein Anspruch nach dem Abkommen deshalb auch von der nicht berufstätigen Ehefrau geltend gemacht werden kann (vgl. EuGH, InfAuslR 1997, 5). Das Abkommen findet aber keine Anwendung auf Personen, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als Flüchtling nach Deutschland kommen. Art. 1 nennt als Ziel des Abkommens die Förderung der globalen Zusammenarbeit der Vertragsparteien, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen. Bei verständiger Würdigung dieser Ausgangslage konnte es keinen Regelungsbedarf für die sozialen Rechte von Personen geben, die als Flüchtlinge aus Marokko nach Deutschland kommen. Der Senat hat über diese Auslegung des europ. Vertragsrechts keine Zweifel und deshalb davon abgesehen, den EuGH zu bitten, auch darüber zu entscheiden.
Nach Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 stehen Flüchtlinge im Sinne der GK sowie deren Familienangehörige (Art 1 Buchst d und Art 2 Abs. 1 VO 1408/71), soweit die Flüchtlinge Arbeitnehmer oder Selbständige sind, den Staatsangehörigen des Wohnstaats hinsichtlich des Anspruchs auf Familienleistungen, zu denen auch das Erziehungsgeld gehört, gleich (EuGH, InfAuslR 1997, 5). Der Anspruch wäre begründet, wenn alle im Tenor des Beschlusses genannten Fragen bejaht werden müssten.
Zu Frage 1: Die VO 1408/71 sieht dem Wortlaut nach die uneingeschränkte Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit Unionsbürgern im Bereich der sozialen Sicherheit vor. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Einbeziehung von Flüchtlingen von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, denn die Vorschriften der VO "gehören zur Freizügigkeit von Personen und sollen zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen" (Präambel der VO, Gründe Abs. 1). Das Recht auf Freizügigkeit besitzen jedoch nur Unionsbürger (Art 8, 8a EGV). Flüchtlinge besitzen ein solches Recht nicht, ihr Aufenthaltsrecht richtet sich allein nach den nationalen Ausländergesetzen. Der Rat der EU hat nicht das Recht, den Anwendungsbereich der von ihm erlassenen VO über den von der Ermächtigungsgrundlage bestimmten Personenkreis (Art 51 EGV) auszuweiten. Gemäß Art. 235 EGV erlässt der Rat allerdings ferner "geeignete Vorschriften", wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist, um im Rahmen des gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und im EGV die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind. Der EuGH wird zu entscheiden haben, ob diese Ermächtigung die in der VO getroffene Regelung legitimiert.
Sofern Frage 1 vom EuGH bejaht wird, kommt es für den Anspruch der Klägerin auch auf Frage 2 an. Es ist entscheidungserheblich, ob die Gleichstellungsregelung des Art. 2 und 3 der VO 1408/71 auch gilt, wenn ein Flüchtling aus einem Drittstaat in die EU eingereist und innerhalb der EU nicht gewandert ist, also kein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Das BSG (10 RKg 8/96 v. 3.12.96) hat für den Bereich des Kindergeldes diese Frage in Anlehnung an die bisherige Rspr. des EuGH verneint. Allerdings betraf die bisherige Rspr. des EuGH stets Fälle, die nicht Flüchtlinge i.S. der GK waren. Insoweit besteht Klärungsbedarf, zumal die Europ. Kommission in einem Schreiben vom 5.3.98 an das Berufungsgericht die - allerdings als ihre persönliche Meinung gekennzeichnete - Auffassung vertreten hat, der Begriff des Flüchtlings i.S.d. VO 1408/71 umfasse auch Personen, die nur Berührung mit dem Recht eines Mitgliedsstaates haben (Anmerkung: vgl. das inhaltsgleiche Schreiben der Europ. Kommission vom 23.3.98 an RA Rainer Hofmann Aachen, IBIS C1410).
Sofern auch Frage 2 vom EuGH bejaht wird, kommt es für den Anspruch der Klägerin auch auf Frage 3 an. Der EuGH hat entschieden, dass es gemeinschaftsrechtlich nicht darauf ankomme, welcher Familienangehörige nach den nationalen Vorschriften die Familienleistungen beanspruchen könne (EuGH, InfAuslR 1997, 5). Es stellt sich die Frage, ob diese Rspr. auf eine Fallkonstellation übertragbar ist, in der beide Partner Drittstaatsangehörige sind und die Familienleistung von der Ehefrau beansprucht wird, die selbst weder Arbeitnehmerin noch anerkannter Flüchtling ist.
BSG B 14 EG 3/99 R vom 5.8.99; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1509.pdf (aus Pressemitteilung BSG) Vorinstanzen SG Stuttgart S 17 EG 4618/96, LSG Ba-Wü L 1 EG 780/98. Sachverhalt: Die mit einem Landsmann verheiratete Klägerin ist anerkannte Asylberechtigte. Sie begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für einen Zeitraum, in dem sie nur über eine Aufenthaltsgestattung verfügte. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Aus Art. 2 und 3 der EWG-Verordnung 1408/71 ergebe sich der Anspruch anerkannter Flüchtlinge auf Gleichbehandlung mit Angehörigen der Mitgliedstaaten. Wenn von diesen für das ErzG nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmlicher Aufenthaltstitel verlangt werden könne, müsse dies auch für Flüchtlinge gelten, und zwar rückwirkend auch für Zeiten vor der Asylanerkennung.
Das Verfahren wurde im Anschluss an den Vorlagebeschluss vom 15.10.1998 - B 14 EG 7/98 R - ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zusätzlich die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob EG-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Erziehungsgeld für Asylbewerber auch dann nicht rückwirkend gezahlt wird, wenn die Asylberechtigung später anerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
BSG B 14 EG 5/98 R vom 5.8.99 (aus Pressemitteilung BSG) Vorinstanzen SG Stuttgart S 17 EG 4617/96, LSG Ba-Wü L 1 EG 778/98. Sachverhalt: Hier ist ebenfalls ErzG für eine Zeit vor der Anerkennung der Asylberechtigung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis streitig. Die Klägerin stammt aus Sri Lanka und lebt mit ihrem ebenfalls aus Sri Lanka stammenden Lebensgefährten zusammen, der seit 1996 deutscher Staatsbürger und der Vater der im April 1993 in Deutschland geborenen Tochter der Klägerin ist. Eine Aufenthaltserlaubnis ist der Klägerin nach Anerkennung ihrer Asylberechtigung erst im Mai 1995 erteilt worden, weshalb ihr Antrag auf ErzG für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes abgelehnt wurde. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch hier rügt die Klägerin die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts.
Auch in diesem Fall wurde das Verfahren ausgesetzt und wie im Fall BSG B 14 EG 3/99 R der EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Zusätzlich wurde die Frage vorgelegt, ob Familienangehörige im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 auch Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein können.
Anmerkung: Mit am 7.Juli 2000 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedeten, im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigem, am 1.1.2001 in Kraft tretendem Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes werden umfassende Änderungen des Erziehungsgeld- und urlaubsrechts vorgenommen.

Zum Anspruch von AusländerInnen wird in § 1 BErzGG klargestellt, dass anspruchsberechtigt auch Ausländer sind, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist (Konventionsflüchtlinge). Weitere Verbesserung: Für Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte zählt der Anspruch künftig ab Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung, auf die Ausstellung des Konventionspasses und Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung kommt es also nicht mehr an. Im übrigen gilt: Im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländers als erlaubt gegolten hat.

Allerdings: Für vor dem 1.1.2001 geborene Kinder sind die Vorschriften des BErzGG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Übergangsvorschriften - § 24 BErzGG neu). Ansprüche vor dem 1.1.2001 geborener Kinder von Konventionsflüchtlingen müssen daher wie bisher gerichtlich geltend gemacht werden, vgl. dazu UNHCR "Bundeserziehungsgeld für Flüchtlinge nach der GK", IBIS C1409 sowie die Stellungnahme der Europäischen Kommission "Persönlicher Anwendungsbereich der VO 1408/71", IBIS C1410, sowie die Rechtsprechungsübersicht Classen, Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht (s.u.).

Die Neufassung des BErzGG zum download als word-datei:

http://195.227.51.240/infoc/download/gesetz_neu_internet1.doc
EuGH C-180/99, U.v. 11.10.01, IBIS C1665, im Wortlaut über www.curia.eu.int (vgl. auch die Parallelentscheidung des EuGH zum Kindergeld in InfAuslR 2001, 490; EZAR 831 Nr. 38)

Deutschland darf das Erziehungsgeld für Flüchtlinge davon abhängig machen, dass diese über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügen.


Der Antrag der Klägerin, algerische Ehefrau eines als Flüchtling anerkannten Marrokaners, wurde daher abgelehnt. Die Anwendung der EG VO 1408/71, die eine sozialrechtliche Inländergleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen vorschreibt und auch auf Flüchtlinge anzuwenden ist, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer innerhalb der EU gewandert ist. Sie gilt daher nicht für Flüchtlinge, wenn diese unmittelbar aus einem Drittstaat eingereist sind und ihre Situation keinerlei Gemeinschaftsrechtsbezug aufweist.
BSG B 10 EG 7/01 R, U.v. 29.01.02, IBIS C1747 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1747.pdf

Die mit einem Asylberechtigten verheiratetet Klägerin begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für Zeiten, in denen sie noch Asylbewerberin war, sowie für Zeiten, in denen sie zwar rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt war, ihr aber noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Das BSG lehnte die Klage insgesamt ab.

Nach dem hier noch anwendbaren § 1 BErzGG aF setzte die Gewährung von ErzG den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis voraus. Dies galt selbst dann, wenn der Ausländer - wie hier - zu den anerkannten Asylberechtigten zählte (BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 14 und Nr. 18). Ob sie schon damals Anspruch auf Erteilung eines der in § 1 Abs. 1a BErzGG a.F. genannten (qualifizierten) Aufenthaltstitel hatte, war seinerzeit rechtlich ohne Bedeutung. Eine Rechtsänderung ist insoweit erst am 01.01.2001 durch § 1 Abs. 6 Satz 2 ff BErzGG n.F. eingetreten.

§ 1 BErzGG aF lässt sich mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbaren (vgl. BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 16) und verstößt auch nicht gegen vorrangiges zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht. Die Klägerin ist zwar anerkannter Flüchtling i.S. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und kann die Flüchtlingen durch die GK eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen, gleichwohl kann sie kein ErzG beanspruchen.

Die Vorschriften der GK, insbesondere Art. 23 und 24 GK, stehen der Anwendung des § 1 Abs. 1a BErzGG a.F. nicht entgegen. Das ErzG wird von den Bestimmungen der GK nicht erfasst. Art. 23 GK sieht vor, dass die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Die Bestimmung betrifft aber nur die dem Grunde nach von der individuellen Bedürftigkeit des Beziehers abhängenden öffentlich-rechtlichen Leistungen. Zu ihnen gehört das ErzG - ungeachtet bestimmter im BErzGG vorgesehener Einkommensgrenzen - nicht. Auch der unter anderem gesetzliche Bestimmungen bezüglich des "Familienunterhalts" betreffende Art. 24 GK begründet keinen Leistungsanspruch der Klägerin.

Art. 24 Nr. 1 Buchst b Abschnitt ii GK gestattet den Signaturstaaten der GK ("Aufenthaltsland"), hinsichtlich ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestrittener Leistungen besondere Bestimmungen zu treffen, die zu einer Verschiedenbehandlung von Flüchtlingen und eigenen Staatsangehörigen führen. Da das ErzG nur aus Steuermitteln - nicht aus Beiträgen - finanziert wird, bleibt somit die Sonderregelung des § 1 Abs 1a BErzGG aF unberührt und die Klägerin kann bezüglich der von ihr begehrten Leistung nicht mit Erfolg eine Gleichbehandlung mit Deutschen verlangen (vgl. BSG SozR 3-7833 § 1 Nr 7; BSG SozR 3-7833 § 1 Nr. 10 und den o.g. Vorlagebeschluss B 14 EG 3/99 R vom 05.08.99).

Auch Art 2 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 iVm Art. 1 GK und § 2 Abs. 2 AsylVfG stützen die Klage nicht, da die Klägerin und ihr Ehemann unmittelbar aus dem Iran nach Deutschland eingereist sind, unterfallen sie auch als Arbeitnehmer anzusehende Flüchtlinge nicht der EWGV Nr. 1408/71 (EuGH vom 11.10.01 Rechtssachen Khalil u.a. - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99 sowie C-180/99 Rn 66, Rn 67 ff).


BSG B 10 EG 5/01 R, U.v. 29.01.02, Volltext über www.bundessozialgericht.de oder direkt www.recht-in.de/urteile/master.php?wahl=101&u_id=102325 Vorinstanz: LSG NRW L 13 Kg 39/96 Erziehungsgeld gewährt - Revision erfolgreich: Unter das - inzwischen außer Kraft getretene - Kooperationsabkommen EWG-Marokko vom 26. September 1978 fallen auch Arbeitnehmer, die als Asylbewerber oder Flüchtlinge nach Deutschland eingereist sind. Das Bundeserziehungsgeld ist "Familienzulage" i.S. des 41 Abs. 1 und 3 des Kooperationsabkommens.
LSG NRW L 13 EG 31/02 IBIS M4784, U.v. 19.12.03 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4784.pdf

Sachverhalt: Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige und als Flüchtling anerkannt und besitzt eine Aufenthaltsbefugnis. Ihr Antrag auf Erziehungsgeld für das 1996 geborene Kind wurde abgelehnt, da § 1 BErzGG in der bis 31.12.00 geltenden a. F. voraussetzte, dass ein ausländischer Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Das LSG hat den Anspruch abgelehnt.

Gründe: Bei der zum 01.01.01 vorgenommenen Änderung des § 1 BErzGG, mit der der Anspruch für Konventionsflüchtlinge geregelt wurde, handelt es sich nicht um eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage. Vielmehr wurde für den Personenkreis der Flüchtlinge eine Anspruchsberechtigung neu geschaffen (BR-Drs. 191/00).

Art. 23 und 24 GK stehen der Anwendung des § 1 Abs. 1a BErzGG a.F. nicht entgegen. Den Signatarstaaten ist es hinsichtlich ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestrittener Leistungen erlaubt, besondere Bestimmungen zu treffen, die zu einer Verschiedenbehandlung von Flüchtlingen und eigenen Staatsangehörigen führen.

Auch das Diskriminierungsverbot des Art. 3 EG-VO 1408/71 ist nicht auf die Klägerin anwendbar. Denn sie befand sich während des streitigen Leistungszeitraums in einer Lage, die mit keinem Element über die Grenzen des EG-Mitgliedstaates Deutschland hinauswies (BSG B 10 EG 7/01 R, U.v. 29.01.02).

Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf das Vorläufige Europäische Abkommen von 1953 stützen, das bis heute gültig ist und auf Grund des Ratifikationsgesetzes vom 07.05.56 (BGBl.1956, 507 ff.)unmittelbare Rechtsansprüche begründet. Dies ist vom BFSFJ unter dem 27.01.03 bestätigt worden. Es sei erst nach der Ratifikation durch osteuropäische Staaten wieder in den Blickpunkt geraten. Nach Auskunft des Beklagten hatte vorübergehend sogar eine Weisungslage bestanden, wonach es auch Ansprüche von Flüchtlingen auf Erziehungsgeld begründe.

Die Klägerin gehört zum Personenkreis, auf den das Vorläufige Europäische Abkommen Anwendung findet. Nach Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl aa0, S. 528) finden die Vorschriften des Hauptabkommens auf Flüchtlinge unter den gleichen Voraussetzungen Anwendung wie auf Staatsangehörige der Vertragsschließenden.

Sachlich erstreckt sich das Abkommen jedoch nicht auf das Erziehungsgeld. Diese Leistung ist nicht als Familienbeihilfe (Art. 1 Nr. 1 d) anzusehen. Der Senat schließt sich der im Rdschr. des BMFSFJ v. 16.09.02 ausgesprochenen Rechtsauffassung an.

Allgemein findet das Abkommen gemäß Art. l Anwendung auf alle Gesetze und Regelungen über soziale Sicherheit, die in jedem Teil des Gebietes der Vertragsschließenden am Tage der Unterzeichnung Geltung haben oder in der Folge in Kraft treten und sich - u.a. - auf Familienbeihilfen (d) beziehen. Nach Art. 7 Abs. l des Vorläufigen Europäischen Abkommens bestimmt der Anhang I für jeden Vertragschließenden diejenigen Systeme der sozialen Sicherheit, auf die Art. l Anwendung findet. Erst durch das Schreiben des deutschen Repräsentanten vom 19.08.56 wurde der Anhang I auf "family allowances" erweitert. Nach der offiziellen Übersetzung des Abkommens entspricht dies in der deutschen Sprache dem Begriff "Familienbeihilfe".

Es kann dahinstehen, ob das Erziehungsgeld schon deshalb nicht vom Vorläufigen Abkommen umfasst wird, weil Deutschland dem Europarat das BErzGG vom 06.12.85 nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens nicht mitgeteilt hat. Dieser Auffassung ist die Interpretation des Auswärtigen Amtes v. 21.08.03 (Schreiben zum Rechtsstreit L 13 EG 15/03) entgegen zu halten, wonach nach der auch im Völkerrecht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben Art. 7 Abs. 2 keinen Entscheidungsspielraum eröffnen kann, welche neuen innerstaatlichen Regelungen in den Anwendungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens fallen. Eine Mitteilung nach Art. 7 Abs. 2 habe mehr deklaratorische als konstitutive Wirkung.

Zur Bestimmung des Begriffes "Familienbeihilfe" muss nach Auffassung des Senats auf die im internationalen Recht verwandte Terminologie zurückgegriffen werden. Eine Definition für den Begriff der Familienbeihilfe in Abgrenzung zum Begriff der Familienleistung enthält die EG-VO 1408/71. Nach Art. l EG-VO 1408/71 sind Familienleistungen alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. l Buchst, h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen. In Abgrenzung hierzu sind Familienbeihilfen regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und ggf. des Alters der Familienangehörigen gewährt werden. Die Begriffe schließen sich nicht gegenseitig aus. Vielmehr ist jede Familienbeihilfe auch eine Familienleistung, allerdings nicht jede Familienleistung auch eine Familienbeihilfe (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Albers v. 12.10.00 in der Rechtssache C - 33/99).

Zwar handelt es sich beim Erziehungsgeld nach der Rspr. des EuGH (U.v. 10.10.96 - C-245/94 und C-312/94) um eine Familienleistung, weil es zum Ausgleich von Familienlasten bestimmt ist. Dabei ist jedoch der Auffassung des BMFSFJ zu folgen, wonach es sich beim Erziehungsgeld nicht um eine Familienbeihilfe in diesem Sinne handelt. Familienbeihilfen sind regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und ggf. des Alters der Familienangehörigen gewährt werden. Für den Bezug des deutschen Erziehungsgeldes sind jedoch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So muss der Berechtigte das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen und darf während dieser Zeit keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Nach EuGH U.v. 31.05.01, C-43/99 stellt die luxemburgische Erziehungsbeihilfe, eine dem deutschen Erziehungsgeld ähnliche Leistung, keine Familienbeihilfe im Sinne des EWGV Nr. 1408/71 dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus BSG B 10 EG 5/01 R, U.v. 29.01.02, denn die Familienzulage gemäß Art. 41 Abs. 3 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und dem Königreich Marokko unterscheidet sich, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 15.03.01) von dem Begriff der Familienbeihilfe, die eine Geldleistung ist, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und ggf. des Alters von Familienangehörigen bewilligt wird.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob das Erziehungsgeld eine Familienbeihilfe im Sinne des Vorläufigen Europäischen Abkommens ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Anmerkung: Zum Nachteil der betreffenden Flüchtlinge dürfte inzwischen geklärt sein, dass folgende Elternteile KEIN Erziehungsgeld beanspruchen können:


  • Asylbewerber (auch nicht rückwirkend),

  • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge mit vor dem 1.1.2001 geborenen Kindern für Zeiträume, in denen sie zwar bereits rechtskräftig anerkannt waren, ihnen aber noch keine Aufenthaltserlaubnis (Flüchtlingspass) ausgestellt war (alter § 1 BErzGG),

  • Konventionsflüchtlinge mit vor dem 1.1.2001 geborenen Kindern, die einen Flüchtlingspass mit Aufenthaltsbefugnis besitzen (alter § 1 BErzGG),

  • selbst nicht als Flüchtlinge anerkannte, keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzende ausländische Ehepartner von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen mit vor und/oder auch nach dem 1.1.2001 geborenen Kindern. Diese erhalten auch keinen Anspruch nach für ab 1.1.2001 geborene Kinder geltenden neuen § 1 BErzGG. Wenn der Partner trotz ausreichendem Aufenthaltsstatus das Erziehungsgeld ebenfalls nicht beanspruchen kann, weil er mehr als 19 - altes Recht - bzw. 30 Std/Woche - neues Recht - arbeitet, entfällt der Erziehungsgeldanspruch für diese Familien ganz,

  • Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis aus anderen Gründen - also ohne förmliche Flüchtlingsanerkennung nach § 51 AuslG - dürften bereits nach der vom BSG zitierten Rspr. des EuGH ebenfalls keine Chance auf Erziehungsgeld im Klageweg besitzen.

Etwas anderes gilt für Arbeitnehmer aus der Türkei (sowie Marokko, Algerien und Tunesien), die aufgrund ARB EWG-TÜRKEI 3/80 (sowie entsprechender Kooperationsabkommmen der EU mit den genannten Ländern) Erziehungsgeld grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsstatus beanspruchen können.

  • Noch offen ist, ob Erziehungsgeld als Familienbeihilfe nach dem Vorläufigen Europäische Abkommen von 1953 über soziale Sicherheit beansprucht werden kann. Dem Abkommen sind u.a. die Türkei, nicht jedoch Jugoslawien beigetreten. Das LSG NRW (L 13 EG 31/02 IBIS M4784, U.v. 19.12.03 www.asyl.net) geht darüber hinaus davon aus, dass das Abkommen darüber hinaus auch auf als Flüchtlnge anerkannte Drittstaater anwendbar ist. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem Abkommen ist, dass der Berechtigte mindestens 6 Monate im anderen Vertragsstaat "wohnt" (z.B. eine Wohnung gemietet hat), er muss jedoch nicht auch "Arbeitnehmer" sein.



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