BKGG - Kinderzuschlag
Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG vom Kinderzuschlag
LSG NRW L 19 B 25/07 AL, B.v. 14.12.07, www.sozialgerichtsbarkeit.de Kein Kinderzuschlag bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG. Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte nach AsylbLG vom ALG II ausgeschlossen, Kinderzuschlag steht Eltern nach § 6a BKGG aber nur zu, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird. Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist somit, dass grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung nach SGB II besteht.
Der Ausschluss Leistungsberechtigter nach AsylbLG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 und 6 GG. Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er sozialrechtlichen Belangen Rechnung trägt und wie er den Schutz der Familie verwirklichen will (BVerfG, B.v. 6.7.04, 1 BvL 4/97 u.a. m.w.N.). Dem ist der Gesetzgeber durch die Schaffung eines eigenständigen Sicherungssystems für Asylbewerber hinreichend nachgekommen. Dagegen soll der Kinderzuschlag verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder ALG II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen bei gleichzeitigem Erhalt eines Arbeitsanreizes (BT-Drucks. 15/1516 S. 83). Der Gesetzgeber ist aber weder verpflichtet, die Integration der Leistungsberechtigten nach AsylbLG in den Arbeitsmarkt entsprechend zu fördern, noch besteht ein Bedürfnis, sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes der Kindergeldkasse zu unterstellen.
BEEG, BErzGG - Elterngeld, Erziehungsgeld
Vertrauenschutz für vor Einschränkung des BErzGG für Ausländer geborene Kinder
BSG 14 REg 1/94, U.v. 22.02.95, IBIS e.V.: C1097, EZAR 455 Nr. 9 Die Einschränkung des Erziehungsgeldanspruches ab 1.7.93 auf Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder.
BSG 14 REg 1/95, U.v. 06.09.95, IBIS e.V.: C 1156, EZAR 455 Nr. 10 Die Einschränkung des Erziehungsgeldanspruches ab 27.6.93 auf Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis gilt auch für vor diesem Zeitpunkt gezeugte, aber erst danach geborene Kinder.
BSG 14 REg 7/94, U.v. 22.02.95 - EZAR 457 Nr. 11 Die Einschränkung des Erziehungsgeldanspruches für nach dem 30.6.89 geborene Kinder gilt auch für rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte, die den geforderten Aufenthaltstitel noch nicht besitzen.
LSG Hessen L-6/Eg-309/95 v. 20.09.95, IBIS e.V.: C1160 Mit der Änderung des § 1 BErzGG zum 23.6.1993 beabsichtigte der Gesetzgeber, den Anspruch auf denjenigen Personenkreis zu begrenzen, von dem zu erwarten ist, daß er auf Dauer in Deutschland bleiben werden (BT-Drs 12/4401, S. 46). Im Hinblick auf die hier maßgebliche (Altfall)regelung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die durch des Ausschluß des Verlängerungsverbotes des § 34.2 AuslG gekennzeichnet ist, ist diese Erwartung jedoch gleichfalls angebracht, so daß sich die erteilte Aufenthaltsbefugnis in ihrer Qualität in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts von derjenigen einer Aufenthaltsberechtigung im Ergebnis nicht mehr unterscheiden lässt und damit im Rahmen der Erziehungsgeldregelung dieser Aufenthaltsberechtigung i.S.v. § 1 BErzGG gleichsteht. Letzlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Kind vor Inkrafttreten der Neufassung geboren ist und aufgrund Vertrauensschutzes nicht unter die Neuregelung fällt, vgl. BSG 14 REg 4/95, U.v. 06.09.95.
Fortgeltung der nach AuslG erteilten Aufenthaltstitel - § 101 AufenthG
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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Erlass v. 30.11.04, www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5906.pdf. Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes: Änderung des § 1 Abs. 6, 9 BErzGG durch Artikel 10 Nr. 4 des Zuwanderungsgesetzes, Umsetzung der Regelungen des Zuwanderungsgesetzes hinsichtlich der Gewährung von Erziehungsgeld an Drittstaater (Ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz haben). Auszug:
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"Fortgeltung der nach dem AuslG erteilten Titel, § 101 AufenthG: Die nach dem AuslG erteilten Titel werden nicht umgeschrieben, sie gelten gemäß § 101 AufenthG fort (s.o. 2.). Hier folgt eine Übersicht über die Titel, die nach dem AuslG erteilt wurden, als welche Titel sie fort gelten und wie sich dies auf die Gewährung des Erziehungsgeldes auswirkt. ...
Die befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG gilt fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Hier ist davon auszugehen, dass bei der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (AuslG) ein Zweck bzw. Sachverhalt vorlag, der einen Aufenthaltstitel begründet, der im neuen § 1 Abs. 6 Satz 2 BErzGG aufgeführt ist. Denn hinsichtlich des Erziehungsgeldbezugs ist eine Schlechterstellung des Personenkreises, der eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG besitzt, nicht vom Zuwanderungsgesetz beabsichtigt. Besitzern einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist somit auch nach dem 1.1. 2005 Erziehungsgeld zu gewähren.
Aufenthaltsbewilligung (Zweck der Aufenthaltsbewilligung ist entscheidend)
Aufenthaltsbewilligung zum Studium, Ausbildung: Aufenthaltserlaubnis, § 16 AufenthG: Erziehungsgeld wird nach wie vor nicht gewährt = keine Änderung.
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit Aufenthalterlaubnis, §18 oder § 21 AufenthG: Erziehungsgeld wurde bisher nicht gewährt, ist aber nach neuem Recht zugewähren Erweiterung des Berechtigtenkreises.
Aufenthaltsbefugnis
Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge § 25 Abs. 2 AufenthG: Erziehungsgeld wird nach wie vor gewährt = keine Änderung.
Sonstige Flüchtlinge §§ 22, 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 3-5 AufenthG (z.B. §§ 32, 32 a, 33 AuslG, Duldung): Erziehungsgeld wird nach wie vor nicht gewährt = keine Änderung."
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Anmerkung: Der Erlass geht implizit davon aus, dass die Sozialbehörde (und nicht die Ausländerbehörde!) dafür verantwortlich ist, in Anwendung des § 101 AufenthG den Sinn und Zweck eines noch gültigen, nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltstitels festzustellen und demgemäß über die beantragte Sozialleistung zu entscheiden. Der Ausländer wird also nicht zur Ausländerbehörde geschickt, um sich seinen Aufenthaltstitel nach § 101 AufenthG "qualifizieren" oder gar umschreiben zu lassen. Diese Vorgehensweise ist zu begrüßen, da sie der Verwaltungsvereinfachung dient, die Antragsteller entlastet (sie müssen keinen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen) und das Verfahren auch rechtlich klar gestaltet: Sollte die Sozialbehörde eine unzutreffende Entscheidung treffen, ist sie im Rechtssinne Antragsgegner. Es muss also nicht erst in einen gesonderten ausländerrechtlichen Verfahren der Anspruch auf richtige Qualifizierung des Aufenthaltstitels durchgesetzt werden.
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