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SGB VI - Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten; DDR-Vertragsarbeiter



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SGB VI - Rentenversicherung: Kindererziehungszeiten; DDR-Vertragsarbeiter



BSG 13 RJ 59/93 v. 09.08.95, SGb 1996, 383 (mit Anmerkung H.-J. von Einem) Polnische Asylbewerber konnten schon während des Asylverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Deutschland haben, wenn sie selbst bei Ablehnung ihres Asylantrags grundsätzlich vor einer Abschiebung sicher waren. Den Antragstellern wurde vorliegend aufgrund des dt.-poln. Rentenversicherungsabkommens Hinterbliebenenrente zugesprochen.
BSG B 5 RJ 12/97 R v. 18.02.98, NVwZ-Beilage I 1999, 31; IBIS C1404 Keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI für Tamilen aus Sri Lanka, die nach Ablehnung ihres Asylantrages aufgrund der Krisensituation in ihrem Heimatland geduldet waren.

Sie hatten in dieser Zeit in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 56 Absatz 3 Satz 1 SGB VI. Steht der ausländerrechtliche Status einem dauerhaften Verbleib entgegen, können die sonstigen tatsächlichen Verhältnisse und der Wille, auf Dauer in Deutschland bleiben zu wollen, für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend sein. Maßgeblich ist der Status im Zeitpunkt der Kindererziehung, von daher muss die erst später erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis außer Betracht bleiben. Eine Duldung steht der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht schon deshalb entgegen, weil ein solcher Aufenthalt nur formell rechtmäßig, aber materiell unberechtigt wäre. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, von einem rechtlich nicht gebilligtem Aufenthalt zu sprechen, wenn die Vorgehensweise der Ausländerbehörde von der Rechtsordnung gestützt wird, kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 SGB I entscheidend darauf an, dass diese Maßnahmen auf die Beendigung des Aufenthalts bei Erledigung des Duldungszwecks gerichtet sind.

Die Ausländerbehörde ist bei der Erteilung der dreimonatigen Duldungen von einer krisenhaften, vorübergehenden Situation und nicht von einer schon verfestigten Lage in Sri Lanka ausgegangen, nach der ausländerrechtliche Maßnahmen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommen würden. Damit stand aber nicht fest, dass die Kläger bei Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht ausgewiesen würden.
LSG Ba-Wü L 11 RJ 1912/04, U.v. 07.12.04, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2082.pdf (nicht rechtskräftig) Keine Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI für seit 1990 in Deutschland als asylsuchender bzw. mit Duldung nach § 53 VI AuslG lebenden Flüchtling aus dem Kosovo.
'Ehemalige DDR-Vertragsarbeitnehmer im Rentenrecht gleichgestellt' aus: "Informationen der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen" vom 08.02.02. IBIS C1696

Lange Zeit bestand Unsicherheit darüber, ob Zeiten der Erwerbstätigkeit von ehemaligen Vertragsarbeitnehmern (aus Algerien, Angola, Kuba, Mosambik, Ungarn und Vietnam) in der DDR im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem Leistungsansprüche begründen können. Nun haben sich die Rentenversicherungsträger darauf geeinigt, auch die Beschäftigungszeiten dieser Personengruppe in der DDR auf die Rente anzurechnen, wenn sie noch in Deutschland leben. Hierzu erklärt die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen, Marieluise Beck:



"Ich freue mich, dass der Grundsatz der Rentengerechtigkeit nunmehr auch für die ehemaligen Vertragsarbeitnehmer Anwendung findet. Es wäre den Betroffenen kaum zu vermitteln gewesen, dass ihre damalige Arbeitsleistung bei der Rente nicht berücksichtigt wird. Auch dies ist ein Schritt zur deutschen Einheit."
BSG B 13 RJ 17/05 R v. 23.05.06, Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 2 GG ans BVerfG zur Frage der Fortgeltung zweiseitiger völkerrechtlicher Verträge bei Staatennachfolge, hier: Ist das deutsch-jugoslawische Sozialabkommen im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina anwendbar?

Der Kläger wandte sich gegen die auf § 113 Abs. 3 SGB VI beruhende Kürzung auf 70 % seiner in Bosnien als Auslandsrente aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Deutschland bezogenen Altersrente für Berufsunfähige. Das Sozialabkommen kann nach § 110 Abs. 3 SGB VI als vorrangiges zwischenstaatliches Recht der Rentenkürzung entgegenstehen. Durch Notenwechsel vom 13.11.92 (BGBl II S. 1196) vereinbarten die Regierungen Bosnien Herzegowinas und Deutschlands, die mit der ehemaligen SFR Jugoslawien geschlossenen Verträge im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina weiter anzuwenden.

In seinem Vorlagebeschluss vertrat das BSG die Auffassung, die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Altverträge sei dadurch nicht wirksam festgelegt, weil die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen nicht nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transformiert worden sei. Daher hänge der Ausgang des Verfahrens davon ab, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts zur Staatennachfolge in Verträge existiere.

Dazu BVerfG 2 BvM 3/062, B.v. 25.08.08, SGb 2007, 227 Mit Beschluss vom 26.06.08 hat das BSG seinen Vorlagebeschluss aufgehoben, da die Rentenversicherungsträgerin den Anspruch des Klägers außergerichtlich anerkannt hatte. Das BVerfG sieht wg. Erledigung von einer inhaltlichen Entscheidung ab. Es führt lediglich aus, dass nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG Fragen der Auslegung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vorlagepflichtig sind, wenn Zweifel bestehen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage ist dabei die Entscheidungserheblichkeit und Tragweite der Rechtsfrage.


SGB VII - Unfallversicherung



LSG Hessen L 3 U 835/99, U.v. 20.06.01, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2081.pdf Zum Anspruch der Witwe eines tödlich verunglückten illegal tätigen bosnischen Bauhandwerkers. Das LSG lehnt den Ansapruch nach SGB VII ab, da vorliegend mehr für eine selbständige als eine abhängige Beschäftigung spricht.
LSG Niedersachsen-Bremen L 6 B 30/03 U, B.v. 25.09.03 www.sozialgerichtsbarkeit.de Sachverhalt: Der Kläger hat bei einer gemeinnützigen Tätigkeit nach § 5 AsylbLG eine Fingerkuppenabtrennung erlitten. Er beansprucht Verletztengeld und macht geltend, er habe keine gemeinnützige Arbeit geleistet, sondern den Arbeitsauftrag gehabt, defekte Stühle in der Grundschule C. zu zersägen.

Gründe: Grundsätzlich kann auch ein Asylbewerber als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nach § 5 Abs. 5 AsylbLG wird ein Beschäftigungsverhältnis nur im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rentenversicherung, nicht aber der Unfallversicherung ausgeschlossen, wenn der Asylbewerber Arbeiten verrichtet, für die er nach § 5 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung erhält. Der Anspruch auf Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) scheitert aber daran, dass der Kläger bei seinem Unfall kein Arbeitsentgelt, sondern nur eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 5 AsylbLG erhielt. Wie sich aus § 47 Abs. 1 SGB VII ergibt, ist die Erzielung von Arbeitsentgelt Voraussetzung für die Zahlung von Verletztengeld, das - ebenso wie das Krankengeld - Lohnersatzfunktion hat.

Bei der Arbeit, bei der der Kläger verunglückt ist, handelt es sich um eine Tätigkeit, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit einem Arbeitsentgelt zu honorieren war. Es handelte sich um eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 5 AsylbLG bei einem kommunalen Träger, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet worden wäre. Durch die Auskunft der Gemeinde C. ist klargestellt, dass der Kläger bei einer Arbeit verunglückte, die als zusätzlich im Sinne des § 5 AsylbLG zu qualifizieren ist. Der Hausmeister hätte die - nicht unbedingt notwendige - Arbeit (Kleinsägen von Lagerholz) - wenn überhaupt - sonst erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erledigt. Soweit der Kläger die Richtigkeit der Auskunft bestreitet, kann diesem Vortrag im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
LSG Hessen L 3 U 160/07 ER, B.v. 13.09.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2106.pdf Unfallversicherungsschutz für ohne Arbeitserlaubnis mit gefälschtem Sozialversicherungsausweis tätigen Bauarbeiter mit illegalem Aufenthalt. Der Arbeiter wurde 2 Monate in einer Unfallklinik behandelt. Bei Entlassung lag ein posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit fehlender Orientierung zu Zeit, Ort und Person vor. Die Ärzte empfahlen die Einleitung einer Neurorehabilitation (Reha). Diese Behandlung lehnte die Berufsgenossenschaft (BG) ab.

Dem Unfallopfer ist es nicht zuzumuten, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu warten, denn nach ärztlicher Einschätzung ist die sofortige Einleitung der Reha erforderlich. Das verbotswidrigen Handelns des Arbeiters, der unter falschem Namen und unangemeldet auf der Baustelle arbeitete, schließt entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 SGB VII den Eintritt des Versicherungsfalls in Gestalt eine Arbeitsunfalls und damit auch das Entstehen eines für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII maßgeblichen tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, gleiches gilt folglich auch für den Unfallversicherungsschutz, § 7 Abs. 2 SGB VII. Unfallversicherungsrechtlich unschädlich im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind u.a. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, gegen das SGB III wegen Beschäftigung von nicht deutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach §§ 284 ff. SGB III (s. §§ 404 ff. SGB III) oder gegen das AuslG (LSG Hessen, U.v. 24.04.07, L 3 U 242/03 m.w.N.).


LSG Hamburg L 5 AS 5/06, U.v. 15.03.07, NZS 2008, 52, (Revision beim BSG anhängig), www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2131.pdf Die Unfallrente nach SGB VII ist in Höhe des Betrags, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfägigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, nicht auf das ALG II anzurechnen.
BFH III R 54/02, U.v. 22.11.07 www.bundesfinanzhof.de Kein Kindergeld nach Art. 28 deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen für Bezieher einer Unfallrente nach SGB VII. Als Arbeitnehmer i.S. des Abkommens gelten nur Ausländer, die in Deutschland beschäftigt sind oder anschließend Leistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen.
LSG Hessen L 9 U 46/10 v. 01.11.2011 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2364.pdf. Illegale Beschäftigung steht dem Unfallversicherungsschutz nicht entgegen. Ein serbischer Staatsangehöriger war mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis auf einer Baustelle tätig. Am ersten Arbeitstag geriet er in Kontakt mit einer Oberleitung. Infolge der Stromverletzung und dabei erlittenen schwersten Verbrennungen mussten Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht nachgewiesen sei. Es sei möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei.

Das LSG erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte einen festen Stundenlohn erhalten. Material, Werkzeug und Schutzhandschuhe seien zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, sei unerheblich. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer gearbeitet, sei lebensfremd. Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger „schwarz“ gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den Unfallversicherungsschutz nicht aus.




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