Evangelisches Gemeindelexikon


Kreuz —> Jesus Christus Kriegsdienst (KD), Kriegsdienstverwei­gerung (KDV)



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Kreuz —> Jesus Christus

Kriegsdienst (KD), Kriegsdienstverwei­gerung (KDV)

  1. Geschichtlich:

Im AT ist der Krieg eine selbstverständliche Möglichkeit dieser Welt. Das Ende der Kriege ist Zeichen der messianischen —> Endzeit (Jes 9,2ff.; 11,1 ff.). Im NT gilt als Ur­sache der Kriege die -> Sünde der Menschen und die Gottesfeindschaft der Mächtigen in dieser Welt. Die ethische Problematik des Kriegs wird nicht ausdrücklich reflektiert. Weder kann man aus der Bejahung des Kriegs im AT noch aus der Aussage des Paulus, daß die Obrigkeit das »Schwert trägt« (Röm

  1. , eine Rechtfertigung des Kriegs ablei­ten. Zunächst haben viele Väter der —» Alten Kirche den KD als mit der —> Nachfolge Christi unvereinbar abgelehnt und sich zur Begründung auf das Tötungsverbot, die Ab­lehnung der Gewalt durch Jesus (Mt 26,51 f.; Joh 19,11), das Verbot der Wiedervergeltung (Mt 6,43ff.; Röm 12,17ff.) berufen. Diese Tradition ist von den —> Friedenskirchen (Waldenser, Täufer und ihre Nachfolger wie —» Mennoniten, -» Quäker, Kirche der Brü­der) fortgesetzt worden.

Als das Christentum sozialen Einfluß ge­wann, änderte sich die kritische Einstellung zum KD so, daß nur das Verbot des KD für Kleriker übrigblieb. Seit Augustinus wird die Unterscheidung von gerechtem und un­gerechtem Krieg ausgebaut. Danach ist ein Krieg dann gerecht, wenn er von einer legi­timen Regierung aus einem gerechten Grund (z.B. schwere Verletzung des Rechts) zum Zweck (Ziel) der Wiederherstellung der Rechtsordnung und des Friedens (also nicht der Eroberung und Vernichtung) mit gerech­ten Mitteln, die nicht mehr Übel anrichten als sie beseitigen, geführt wird. Die Refor­matoren grenzten den gerechten Krieg auf den Verteidigungskrieg ein und betonten, daß Kriege nicht im Dienst des Evangeliums und der Kirche geführt werden dürfen (Kreuzzüge), weil Evangelium und Kirche zu Gottes Erlösungsordnung gehören, in der Gewalt keinen Platz hat. Gewaltgebrauch

und KD gehören jedoch zum ebenfalls gött­lichen Auftrag der Obrigkeit, die notfalls auf diese Weise Staat, Recht und Ordnung erhal­ten soll. Dieser Trennung von Gottes Erlö- sungs- von seiner Erhaltungsordnung ent­spricht die von Christperson (Privatperson), die auf Gewaltanwendung zu verzichten hat, und Amtsperson (Christ im Staatsamt), die zur Gewaltanwendung verpflichtet ist, wenn Ordnung und Recht bedroht werden. So kann die Obrigkeit zum »rechten Krieg« (Augsburgische Konfession Art. 16) und können Christen zum KD verpflichtet und doch als »Kriegsleute im seligen Stande sein« (M. Luther 1526). Auch in der »Barmer Theol. Erklärung« (1934, These 5) wird dem Staat zugestanden, »unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen«.



  1. Zur gegenwärtigen Problematik.- Auch heute vertreten manche die Auffas­sung, daß der Christ sich der Pflicht aller Bürger, den Staat mit Waffengewalt zu ver­teidigen, nicht entziehen dürfe und daß KDV dem von Gott geforderten Gehorsam gegen­über der Obrigkeit widerspreche. Dagegen steht die Überzeugung, daß der Christ sich aufgrund des Tötungsverbotes (Ex 20,13) und aufgrund des Wortes und Beispiels Jesu (Mt 5,3 — 11.39; 26,52) dem Dienst mit der Waffe nicht zur Verfügung stellen dürfe.

Im Unterschied zur älteren Diskussion um den KD ist heute allerdings zu bedenken, daß die Lehre vom gerechten Krieg kaum noch haltbar ist, weil die modernen Waffen zur Vernichtung der Bevölkerung ganzer Landstriche, unter Umständen auch des ei­genen Volkes in der Lage sind. Die Erkennt­nis, daß »Kriege unvereinbar sind mit Gottes Friedenswillen, wie er in Jesus Christus sichtbar wurde«, hat sich daher auch außer­halb der Friedenskirchen weitgehend durch­gesetzt. I

ste diesem Ziel ebenso förderlich sein. Man geht angesichts der gegenwärtigen Lage da­her meist vom berechtigten Nebeneinander von »Friedensdiensten mit und ohne Waf­fen« aus, fordert aber, daß durch gezielte Bemühungen um Abrüstung und Verständi­gung unter den Völkern der Frieden zuneh­mend ohne militärische Mittel gesichert wird.

KDV darf deshalb keinesfalls als Mißach­tung staatlicher Ordnung und Verweigerung des Einsatzes für sie und die Friedenssiche­rung angesehen werden. KDV kann als Nein zum Kriege und seinen Ursachen (Haß, Machtgier usw.) ein Zeichen dafür sein, daß der Christ sich nicht mit den sündigen Ord­nungen der »alten Welt« abfindet, die den Krieg bis hin zur Vernichtung anderer als Möglichkeiten einplanen, sondern daß er Mitmenschen und Politiker mit seiner Ent­scheidung daran erinnert, daß die Friedens­sicherung mit politischen Mitteln und durch den Abbau von Haß und Rüstung ab­soluten Vorrang vor der durch Waffen haben sollte.

Deshalb wird heute vielfach gefordert, daß das Recht auf KDV nicht nur als »Ausnah­merecht«, sondern als »Grundrecht« zu ver­stehen sei. Die Anerkennung von Kriegs­dienstverweigerern soll danach nicht aus­schließlich von der gewissensmäßigen Ver­pflichtung zu Gewaltlosigkeit abhängig ge­macht werden, sondern auch dann gewährt werden, wenn Gründe wie der bedrohliche Stand der modernen Waffentechnik, die Un­haltbarkeit der Lehre vom gerechten Krieg und ähnliche auf den Frieden bezogene Ar­gumente geltend gemacht werden.

Lit.: Der Friedensdienst der Christen, erarbeitet von der Kammer f. öffentl. Verantwortung der EKiD, 1970 - B. W. Kubbig, Kirche und Kriegs­dienstverweigerung 1974

Eibach



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