Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 22. 03. 2010 Geschäftszahl



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Wer kümmere sich um ihn, wenn er krank sei, die (oben angeführten) Medikamente bekäme er dort "niemals", weil er kein Geld habe. Es sei nicht wie in Österreich, wo man versichert sei, in Nigeria könne er sich dies nicht leisten. Zur Therapie in Österreich gefragt, gab er an: "Wenn ich zum Beispiel Fußball spiele, werde ich aggressiv. Die Ärzte sprechen mit mir, damit ich mein Gedächtnis wieder bekomme. Seit ich mit ihnen gesprochen habe, habe ich meine Sinne wieder zusammen. Wenn ich in der Straße bin, führe ich Selbstgespräche. Vor 3 Wochen wurde ich beinahe von einem Auto angefahren."
Seine Freundin kenne er seit 3 Monaten, sie sei die Liebe seines Lebens, sei 19 Jahre alt und sie müsse - vor einer allfälligen legalen Familienzusammenführung - erst ihre Ausbildung beenden. Sie habe ein mentales Problem und er sei die einzige Person, die bewirke, dass sie sich normal fühle. Wenn er sich entfernen würde, würde sie sich selbst töten.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Sprachkurs gemacht, für den Besuch einer Hauptschule habe das Heim nicht genug Geld gehabt. Er wolle seine Ausbildung fortführen und wäre mit einer Arbeit auf der Baustelle zufrieden. Er wolle nur Frieden und Harmonie haben, das brauche er.
Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einräumung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist zur Nachreichung von Arbeitsunterlagen und Erfahrungen mit Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers, einer Stellungnahme der Freundin XXXX von Beweisen im Zusammenhang mit der Erlangung von Heimreisezertifikaten, weiters würden ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme von dem im Moment nicht erreichbaren psychologischen Spezialisten im AKH nachgereicht, beantragt würde eine Stellungnahme von Dr. XXXX, welcher im Februar eine krankheitswertige Störung des Beschwerdeführers diagnostiziert habe, im Hinblick auf die Möglichkeit, ob diese ggf. auf Grundlage falscher Tatsachen erfolgt sei. Beantragt werde auch ein Gutachten hinsichtlich der beschriebenen Albträume und Erhebungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit in Nigeria. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 20.10.2009 eingeräumt.
4. Am 23.10.2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vereins Schmetterling, Lebenshilfe für Flüchtlinge, vor, in dem im Wesentlichen bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer dort als ehrenamtlicher Mitarbeiter tätig sei. Er unterstützte die Agenden des Vereins durch Informationsweitergabe nach außen, insbesondere seine fußballerischen Fähigkeiten nützten dem Fußballteam. Weiters unterstütze er die Veranstaltungen des Vereins (Flüchtlingsfest und andere Events). Für ihn persönlich und seine lauteren Absichten würde gebürgt (AS 103).
In einem Schreiben vom 01.04.2009 des Vereins zur Schaffung offener Kultur - und Werkstättenhäuser wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Informations- und Auswahltag am 23.03.2009 erfolgreich absolviert habe und in ein Projekt aufgenommen werden könne, sobald er nach dem AusländerInnenbeschäftigungsgesetz vom XXXX betreut werden dürfe (AS 105). Weiters legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von XXXX vom 02.12.2009 vor. Darin ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Freund der Unterzeichneten sei. Das Verhältnis bestehe seit Anfang Juni 2009, sie fühle sich glücklicher, seit sie mit dem Beschwerdeführer zusammen sei, seine Gemeinschaft wirke sich sehr gut und stabilisierend auf ihren gesundheitlichen Zustand aus. Sie sei 19 Jahre alt und befinde sich in schulischer Ausbildung. Der Beschwerdeführer und sie planten eine gemeinsame Zukunft. Da sie sich aus gesundheitlichen Gründen keinem emotionalen Stress aussetzen solle, ersuche sich höflich, von einer mündlichen Befragung ihrer Person abzusehen (AS 109). Weiters wird vom Beschwerdevertreter die Vorlage eines ärztlichen Schreibens des behandelnden Arztes des AKH, Prof. Dr. XXXX, "sobald als möglich" in Aussicht gestellt.
5. Mit Schreiben vom 23.11.2009 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdevertreter auf, zu der seitens der Rechtsberatung aufgestellten Behauptung, diese hätte aktuelle Beweise dafür, dass bei allen Abschiebungen der letzten Monate nach Nigeria die Rückkehrer insgesamt in Haft genommen worden wären, diese binnen einer Woche vorzulegen, widrigenfalls vom Nichtvorliegen entsprechender Beweise ausgegangen würde (AS 213).
6. Mit Schreiben vom 30.11.2009 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt im Wesentlichen mit, ein "nigerianischer Mandant" habe ihm schon kurz nach dem 01.09.2009 mitgeteilt, dass sein Freund an diesem Tag abgeschoben und wie alle anderen mit diesem Flug Abgeschobenen zu einer namentlich genannten Polizeistation in Lagos gebracht worden sei. Sein Freund sei freigekommen, alle anderen seien in Haft genommen worden. Aus diesem Grund habe die Rechtsvertretung erstmals am 22.09.2009 in einem (nicht den Beschwerdeführer betreffenden) Verfahren beantragt, es möge die ÖB Abuja ersucht werden, in Lagos das Schicksal der aus Österreich abgeschobenen Menschen zu eruieren und durch Erhebungen vor Ort auch feststellen, ob die in Nigeria vorgenommenen Arretierungen aufgrund Straffälligkeit in Österreich erfolgt seien. Der Beschwerdevertreter hoffe, dass Österreich zumindest seither nur dann nach Nigeria abschiebe, wenn von den nigerianischen Behörden eine problemlose Einreise zugesichert worden sei und diese auch überwacht werde. Über Inhaftnahmen im Zusammenhang mit den Charterflügen im Oktober und November 2009 habe der Rechtsvertreter bislang noch keine Informationen. Angesichts der amtsbekannten unmenschlichen Haftbedingungen in Nigeria wäre es "auch hier durchaus wünschenswert, wenn Erhebungen über das Schicksal der Betroffenen stattfänden, damit würde sich Österreich auch gegen Amtshaftungsansprüche von zukünftig durch nigerianische Haft nach Abschiebung in ihren Grundrechten verletzten Menschen absichern" (AS 217).
7. Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zum Einem vorgehalten, dass bis dato trotz entsprechender Ankündigung entsprechender Beweismittel für die Inhaftnahme rücküberstellter Nigerianer und der Ankündigung, ein entsprechendes Gutachten eines namentlich genannten Sachverständigen vorzulegen, diese nicht vorgelegt worden seien. Ebenso wenig sei bis dato eine Stellungnahme des behandelnden "Spezialisten des AKH" vorgelegt worden, darüber hinaus werde eine ladungsfähige Adresse von Frau XXXX benötigt. Weiters wurde aufgefordert, für die Behauptungen einer unerlaubten Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden die Vorlagen von Beweismittel sowie Namhaftmachung konkreter Personen für eine allfällige zeugenschaftliche Einvernahme binnen einer Woche vorzulegen. Dem Vertreter wurde vorgehalten, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass das BMI im ORF eingestanden hätte, dass gegenüber der nigerianischen Botschaft unerlaubterweise Daten der Personen weitergegeben worden seien, für die ein Heimreisezertifikat beantragt worden sei (AS 219/221).
8. In dem am 02.12.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wird - weitwendig - darauf hingewiesen, dass sich aus einer Länderfeststellung des Bundesasylamtes folgendes ergebe: "Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die National Drug Law Enforcement Agency überstellt". Es sei "zweifelsfrei bestätigt", dass in Österreich illegalerweise tatsächliche oder behauptete gerichtliche Verurteilungen an die nigerianische Botschaft weitergegeben würden. Zitiert wird ein Mitarbeiter des Bundesasylamtes, wonach dieser in einem nicht den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren unter anderem ausgeführt habe, "im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene

Personen ...... werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt".



Daraus ergebe sich, dass die nigerianischen Behörden von straf- bzw. polizeilichen Auffälligkeiten Kenntnis erlangen könnten.
9. Im Hinblick auf die seitens der Rechtsvertretung auch im gegenständlichen Verfahren erhobenen Behauptung, die zurückgekehrten Nigerianer würden festgenommen und in Haft gehalten, holte das Bundesasylamt eine Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Abuja ein. Mit Schreiben vom 03.12.2009 wurde seitens der Botschaft mitgeteilt, dass der letzte Abschiebeflug vom 02.12.2009 durch eine Mitarbeiterin der österreichischen Botschaft beobachtet worden sei und die von der Rechtsvertretung aufgestellten Behauptungen nicht bestätigt werden könnten. Sämtliche Personen seien nach dem Ausstieg aus dem Flugzeug und Einsammlung ihrer Gepäckstücke mit einem für sie organisierten Bus vor das Tor des Flughafens gefahren und dort auf der Straße entlassen worden. Es sei - wie auch schon bei den vorangegangenen Flügen - bis zu diesem Zeitpunkt niemand verhaftet worden. Die Mitarbeiterin der Botschaft habe die abgeschobenen Personen selbst vor dem Flughaften persönlich gesehen (AS 237/239).
10. Mit dem am 20.10.2009 eingelangten Schreiben des Beschwerdevertreters wird um Fristerstreckung ersucht und darauf hingewiesen, dass aufgrund der Erkrankung der Freundin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, eine schriftliche Erklärung des Verhältnisses nicht möglich sei, dass nach wiederholter Aussage von Frau XXXX die Beziehung zum Beschwerdeführer auf ihre Gesundheit stabilisierend wirke, sie aber nicht in der Lage sei, gegenüber einer Behörde irgendwelche Schritte zu tätigen. Der psychologische Spezialist im AKH habe aufgrund seiner Abwesenheit noch kein Schreiben verfassen können, dieses werde aber ehest möglich nachgereicht. Erinnert werde an den Antrag, seitens Dr. XXXX eine Stellungnahme einzuholen, der im Februar eine krankheitswerte Störung diagnostiziert habe. Verwiesen wird auf einen Bescheid des UBAS vom 17.10.2006, wonach einer Nigerianerin subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil ihr zwar die Möglichkeit einer notwendigen psychiatrischen Behandlung offen stünde, diese aber kostenpflichtig sei und der Betroffenen keine finanzielle Hilfe zu Teil würde (AS 255f).
11. Am 18.01.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet 02.01, Dr. XXXX, untersucht. Nach Durchführung der Untersuchung und der Anamnese kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und auch sonst keine Krankheitssymptome gegeben seien. Die Begründung lautet wörtlich folgendermaßen:
"Befund:
Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Der Ductus ist kohärent, zielführend, flüssig. Es bestehen zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Hinweise auf Denkstörungen. Der Antrieb ist gegeben. Die Konzentration und die Auffassung sind unvermindert. Die Stimmung ist euthym, die Befindlichkeit subjektiv negativ getrübt. Der Affekt während der Untersuchung unauffällig, in beiden Skalenbereichen gut modulierbar. Keine Impulsdurchbrüche, keine Auffälligkeiten im Nähe-Distanzverhalten. Keine frei flottierende Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine Störung im Zeitgitter, keine Intrusionen oder dissoziativen Symptome zu explorieren. Mimik, Gestik und Prosodie ergeben keinen Hinweis auf krankheitswertige Störung.
Keine tiefgreifende Verstörung bei belastenden Themen. Keine Hinweise auf Vermeidung oder numbing.
Nikotin wird bejaht, Alkohol "nicht immer", Drogen negiert.
Schlussfolgerung:
Aktenstudium. Es liegen Befunde aus dem Akt vor.
AKH XXXX. 17.2.2009. Hier wird eine somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Frau XXXX. Hier wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Diese sei ihrer Meinung nach "auf extreme traumatische Erfahrungen in Nigeria zurückzuführen, vor allem auf lebensbedrohlich erlebte Ereignisse, die ihn auch zur Flucht aus Nigeria veranlassten, sowie auf traumatischen Stress während seiner Flucht".
Dazu möchte ich anmerken, dass der AW heute angibt, mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen zu sein, dass auf der Flucht keine schlimmen Erlebnisse stattgefunden hätten. Weiters sei der Ausreisegrund, dass die Mutter ihn in Sicherheit wissen wolle, dass er selbst niemals angegriffen worden sei oder sonstiger Gewalt ausgesetzt gewesen sei, bis auf das Gefühl, von einem "Fluch" belegt zu sein. Der Vater sei verstorben, als er fünf Jahre als gewesen sei, er wäre nicht dabei gewesen. Die Mutter sei ins Krankenhaus gefahren und habe ihm danach vom Tod des Vaters berichtet. Die Schwester sei nach seiner Ausreise, 2008, verstorben. Er habe dies also auch nicht direkt miterlebt. Die Mutter sei an organischen Krankheiten verstorben, wohl weil sie sich gesorgt habe, aber "mit dem Blutdruck und dem Herzen".
Laut Definition ist eine PTSD möglich, wenn es ein Kriterium A gibt, das heißt, ein Ereignis, das katastrophenartiges Ausmaß hat, das der Proband entweder an ihm selbst erlebt hat oder dieser eine solche Katastrophe beobachten hat müssen (Krieg, Folter, Geiselnahme, Haft, Naturkatastrophen, Unfälle, eigene lebensbedrohliche Krankheit ...) sowie ein oftmaliges, aufdrängendes, belastendes Wiedererleben mit den dazugehörigen Affekten von damals (Kriterium B).
Dies ist hier nicht der Fall. Die Vergewaltigung der Schwester - welches sehr weit gefasst unter Umständen zu einer Traumafolgestörung führen könnte - ist emotional vom AW beim Bericht nicht begleitet, insbesondere ist keine tiefgreifende Verstörung zu beobachten. Der AW hat die Vergewaltigung bzw. den Tod der Schwester nur von Dritten gehört, was durch den tragischen Verlust durch solch gewaltsame Umstände zwar eine depressive Störung rechtfertigen könnte, nicht jedoch eine PTSD. Es liegen weder Intrusionen noch Dissoziation (als Kriterium B) vor.
Der Affekt ist kulturbedingt eher flach. Es finden sich heute keine Hinweise auf eine Affektregulationsstörung.
Es liegt durch Sorge, einen negativen Bescheid mit allen daraus resultierenden Konsequenzen wohl eine Belastung vor, diese derzeit jedoch nicht krankheitswertig" (gutachterliche Stellungnahme AS 295 ff).
12. Am 01.02.2010 fand vor dem Bundesasylamt neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme statt (AS 303 ff). Hierbei gab der Beschwerdeführer über Vorhalt des Untersuchungsergebnisses der oa. Untersuchung an, er habe Probleme, sonst wäre er ja nicht zu ihr gegangen. Die Dinge hätten ihn besonders betroffen und beinahe verrückt gemacht. Außerdem müsse er diese Woche einen Scan wegen seiner Brust machen, er könne nicht gut atmen und habe Atemprobleme. Er habe so viele Probleme, könnte sterben oder jemanden selbst töten, wenn er zurück geschickt würde. Der Hauptgrund sei aber, wo er wohnen solle, wenn er zurückgebracht würde. Seine Medikamente seien sehr wichtig für seine Gesundheit, wenn er zurückkehren müsse, würde sich niemand um ihn kümmern. Er sei nutzlos und habe niemanden. Er sei wirklich krank aufgrund der Dinge, die ihm zugestoßen seien, es sei hier sein Platz. In Nigeria würde sich um ihn niemand kümmern, wer solle für die ärztliche Behandlung in Nigeria zahlen und wer solle ihn ernähren. Er müsste auf der Straße schlafen und jeder wisse, wie es in Lagos aussehe. Es sei ein schlechter Ort, man könne in der Nacht nicht auf die Straße gehen, man könne dort auch sehr leicht getötet werden. Dieser Platz sei seine einzige Hoffnung. Jetzt hätte er auch eine Freundin, die aber ebenfalls sehr krank sei, diese könnte sich, sollte er zurückgeschickt werden, etwas antun, sich selbst töten. Sie sei wie er in Therapie. Das erste was im Falle der Rückkehr nach Nigeria passieren würde ist, dass man ihn "sofort festnehmen" würde. Über Befragen, wieso dies der Fall sein solle, antwortete er, "weil sie glauben, dass ich einer von diesen bin, die Drogen verkauft haben". Dies weil sie das immer glauben, er sei seit 5 Jahren hier und hätte niemals Drogen verkauft. Wenn die Polizei dann feststelle, dass niemand komme, um die Kaution zu bezahlen, würde ihn die Polizei töten. Dies wisse er, weil ein Freund von ihm zurückgeschickt worden sei und ihm dies alles erzählt habe. Er sei mittels seiner Familie freigekommen. In Nigeria könne er seine Therapie nicht machen, sein ganzer Körper sei schwach, er habe immer Albträume und könne ohne die Medikamente nicht schlafen. Der Rechtsvertreter merkte an, dass ausdrücklich ein Gutachten von Dr. XXXX beantragt worden sei, dass noch im Februar 2009 eine krankheitswertige Störung diagnostiziert worden und daher die Schutzwürdigkeit nicht geklärt sei. Die Untersuchung am 18.01. habe nur eineinhalb Stunden gedauert und es sei nur nachvollziehbar, dass ein über einen längeren Zeitraum behandelnder und beobachtender Mediziner einen besseren Einblick habe. Der Beschwerdeführer nehme Psychopharmaka ein (vorgelegt werden Zyprexa Olanzapin, Amoclanhexal, Mirtabene, Cipralex, Trittiko, Diclobene, Oleovit Augensalbe). Nach den Länderberichten sei es höchstens möglich, die Psychopharmaka selbst zu beschaffen, aufgrund der Kosten wäre es aber schwer, einen Mediziner zu finden, der die Einstellung vornehmen würde. Der Beschwerdeführer brauche außerdem eine Gesprächstherapie, die in Nigeria nicht möglich sei.
Mit dem am 01.02.2010 eingelangten Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Einbeziehung einer Stellungnahme von Prof. Dr. XXXX, die "sehr bald nach diesem Termin verfasst wird", unbedingt in die Entscheidung des Bundesasylamtes einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe am 17.02.2010 den nächsten Termin bei Prof. Dr. XXXX.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst der Antrag auf "Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" gestellt wird. Sodann wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei unbescholten, er habe psychologische Probleme, als er im Juli 2009 abgeschoben werden hätte sollen, sei sein Gesundheitszustand in einer Weise eskaliert, dass er sich selbst beträchtliche Verletzungen zugeführt habe. Die Rechtsvertretung sei im Polizeianhaltezentrum vorerst nicht zugelassen worden, weil nach dortiger Einschätzung ein Sicherheitsrisiko vorgelegen sei. Schließlich sei der Besuch des Rechtsberaters zugelassen worden, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt verletzt und in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen. Er habe seinen Wunsch bekräftigt, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen und dies sei ihm glücklicherweise gestattet und er anschließend aus der Schubhaft wieder entlassen worden. Er sei Fußballer, jedoch aktuell aufgrund der psychischen Belastung auch körperlich schwach, er nehme eine Vielzahl von Medikamenten ein und sei in einer Gesprächstherapie. Seit einigen Monaten habe er eine Lebenspartnerin, sie unterstützten sich gegenseitig in guten und schlechten Lebenslagen. Im Falle einer Rückkehr würde er als Krimineller und Drogenhändler angesehen werden. Eine illegale Datenweitergabe des BMI an die nigerianische Botschaft würde ihn persönlich betreffen. Das Vorbringen enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern. Der Beschwerdeführer sei persönlich glaubwürdig und habe tatsächlich nichts Widersprüchliches vorgebracht. Er habe konkret die Gefährdung vorgebracht, in Nigeria inhaftiert zu werden und dies habe er logisch und sachlich begründen können. Er habe auch von Träumen gesprochen, in denen er attackiert werde, diesbezüglich habe das Bundesasylamt überhaupt keine Feststellungen getroffen. Die gesundheitlichen Probleme seien aktenkundig, in einem Vorverfahren habe Dr. D. eine psychische Erkrankung diagnostiziert, die mit dem Fluchtgrund in Nigeria in Zusammenhang stünde. Die Behörde hätte daher dem Antrag auf Begutachtung durch Dr. XXXX nachkommen müssen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Medikamenten einnehme, somit müsste es eigentlich als unbestritten gelten, dass es ein ernstes Problem mit der Psyche gäbe. Zudem bräuchte der Beschwerdeführer eine Gesprächstherapie, in Nigeria gäbe es aber höchstens eine medikamentöse Behandlung. Es entspreche dem allgemeinen Wissen, dass bei depressiven Störungen vor allem der Kontakt zu einer Vertrauensperson entscheidend sei und dabei ein Therapeut eine entscheidende professionelle Rolle spielen solle. Es stimme auch nicht, dass hinsichtlich der illegalen Datenweitergabe an die nigerianische Botschaft keine Beweise vorgelegt worden seien, nämlich dass in kurzer Zeit nach dieser Äußerung (welche in einem anderen Asylverfahren getätigt worden sei) Beweise vorgebracht worden seien, nämlich ein Schreiben des BMI an die nigerianische Botschaft, in dem ein Delinquenzhintergrund eines abgelehnten Asylwerbers behauptet worden sei. Auch würde Art. 8 EMRK verletzt, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe eine schriftliche Stellungnahme geschickt, um die Intensität und die Wichtigkeit der Beziehung für beide Teile hervorzuheben, auch die Stellungnahme des Vereins Butterfly sei verschwiegen worden. Es gäbe im gesamten bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers keine negativen Aspekte, da dieser unbescholten sei und seine Zeit stets in sinnvoller Weise unter anderem mit professionellem Fußball und der ehrenamtlichen Mitarbeit beim Verein Butterfly verbracht habe. Auch hätte die Asylbehörde aktuell überprüfen müssen, ob die Ausweisung nach § 10 AsylG aus den genannten Gründen zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe völlig zu Recht einen neuen Antrag gestellt, eben um seinen Gesundheitszustand und die aktuelle Situation in Nigeria zu überprüfen, das Bundesasylamt habe aber keine Länderfeststellungen im Bescheid verwendet. Im gegenständlichen Verfahren wäre es jedoch am Bundesasylamt gelegen, anhand der aktuellen Länderberichte darzulegen, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache (auch im Bereich der Refoulementfrage) tatsächlich zutreffe.
14. Am 15.03.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung (OZ 2-4), in der er iW vorbringt, beim Beschwerdeführer liege eine psychologische Störung vor, die nur durch konsequente psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung in den Griff zu bekommen sei. In Nigeria gäbe es zwar Medikamente, diese wären aber in dieser Zusammenstellung nicht verfügbar und auch nicht erschwinglich, zudem bestehe dort keine Möglichkeit einer Gesprächstherapie. Beigelegt wurden Befundberichte, und zwar die bereits im Zweitverfahren vorgelegten Stellungnahmen von Dr. XXXX vom 25.02.2009 (Inhalt siehe oben Punkt II.5), des Arztes Dr. XXXX vom 17.02.2009 (Inhalt siehe oben Punkt II.4), sowie den Befundbericht vom 26.02.2010 von Dr. XXXX. Der zuletzt genannte Bericht enthält iW nach Darstellung der Angaben des Beschwerdeführers über seine Biographie, wonach sein Vater durch drei "Blutsbrüder" ermordet worden sei, als er selbst fünf Jahre alt gewesen sei, und er seit damals in der Furcht leben würde, selbst getötet zu werden, folgende "diagnostische Überlegungen": Der Patient zeige das Bild einer chronischen, subdepressiven Verstimmung, was für die Diagnose einer Dysthymia spräche. Daneben berichte er über Energie- und Kraftlosigkeit, wechselnd lokalisierte Schmerzen, Schlafstörungen und Albträume. Die überwertige Idee, dass er durch Woodoo umgebracht werden solle, sei im westafrikanischen Kulturraum ein gängiges Erklärungskonzept für Erkrankungen, Konflikte in der Gemeinschaft und Unglücksfälle. In der Literatur fänden sich Fälle, dass Personen, die glaubten, dass ein Woodoo-Zauber auf ihnen lastete, tatsächlich aufgrund der chronischen Aktivierung durch die Angst, verstorben seien. Von vielen führenden transkulturellen Psychiatern, die in Afrika gearbeitet und geforscht hätten (Lambo, Carnuthers, oder Boroffka) sei beschrieben worden, dass die depressive Stimmung bei Depressionen in Afrika nicht das Leitsymptom sei, sondern körperliche Beschwerden, Schlafstörungen, Energielosigkeit und sekundäre Verfolgungs- oder Beeinträchtigungsideen im Vordergrund stünden. Somit bestehe Grund zur Annahme, dass es sich bei der psychischen Problematik des Patienten um eine chronifizierte Depression handle, die nach dem Tod des Vaters aufgetreten sei. Da die depressive Symptomatik so eng mit der Angst vor dem Woodoo-Tod verknüpft sei, diese Angst einen hohen Erklärungswert für den Patienten habe, gestalte sich die Behandlung entsprechend schwierig. Man könne davon ausgehen, dass eine Besserung nur in gesicherten sozialen Verhältnissen durch eine kontinuierliche und konsequente psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung zu erreichen sei. Als Diagnose wurde "Dysthymia (ICD-10: F34.1); DD:

chronische Depression mit somatischen Symptomen" angeführt, als Medikation "Cipralex, Mirtabene und Zyprexa).


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