Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 22. 03. 2010 Geschäftszahl



Yüklə 151,46 Kb.
səhifə1/4
tarix02.11.2017
ölçüsü151,46 Kb.
#26877
  1   2   3   4

22.03.2010

Gericht

Asylgerichtshof



Entscheidungsdatum

22.03.2010



Geschäftszahl

A9 252506-3/2010



Spruch

A9 252.506-3/2010/5E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R 01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2010, GZ 09 08.355-EAST OST, (Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG; 3. Antrag auf internationalen Schutz)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:


I.1. Verfahren betreffend den ersten Asylantrag:
Der Beschwerdeführer, StA Nigeria, reiste in Österreich mit einem gültigen Visum (geplantes Einreisedatum: 05.07.2004, geplantes Ausreisedatum: 20.07.2004) zum Zweck der Teilnahme an einem Fußballturnier in Wels ein. Der Beschwerdeführer reiste jedoch nicht aus, sondern stellte am 19.07.2004 einen (ersten) Asylantrag.
In seinen beiden erstinstanzlichen Einvernahmen vom 26.07.2004 und 02.08.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe von 1994 bis 1999 in XXXX die Grundschule besucht, habe eine etwa 42 Jahre alte Mutter und eine Schwester, die in XXXX lebten. Sein Vater sei "vor zwei Monaten verstorben". Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, es komme niemand für seine Schulbildung auf, weiters seien seine Mutter und seine Schwester auf ihn angewiesen. Die Frage, ob er also aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, bejahte er ausdrücklich. Er sei in Nigeria nutzlos, lernte lieber hier etwas. Über Vorhalt, dass die Abweisung des Asylantrages, die Zulässigkeit der Rückverbringung sowie die Ausweisung beabsichtigt seien, antwortete er: " Dazu gebe ich an, dass es schlimm wäre, da sich meine Familie auf mich verlässt". In seiner zweiten Einvernahme gab er nach Beratung mit seinem Rechtsberater an, dass er seiner ursprünglichen Aussage nichts mehr hinzufügen wolle.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, Zahl: 04 14.673-EAST Ost, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 (jeweils idF BGBl. I Nr. 101/2003) abgewiesen und unter einem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, GZ A9 252.506-0/2008/8E, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten habe wie folgt: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."
In der Begründung wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo. Er habe seinen Herkunftsstaat zum Zweck der Teilnahme an einem Fußballturnier in Österreich im Juli 2004 verlassen, sei aber nicht mehr zurückgekehrt, sondern habe hier am 19.07.2004 einen (ersten) Asylantrag gestellt. Nach den getroffenen Feststellungen des Asylgerichtshofes habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Österreich nicht aufgrund einer konkreten, ihn betreffenden Bedrohung gestellt, vielmehr dürften wirtschaftliche Gründe bzw. die Absicht, eine bessere Ausbildung zu erhalten, ausschlaggebend gewesen sein. In solchen Gründen allein sei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein asylrelevanter Umstand zu erblicken und daher keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers festzustellen. Die vom Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung durch Mitglieder seiner Familie, die bereits seinen Vater getötet hätten) hätten - abgesehen davon, dass sie dem Neuerungsverbot unterlägen - mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können, wobei beweiswürdigend folgendes ausgeführt wurde: "Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen gründen sich auf dessen eigene Angaben in den Einvernahmen vor der Behörde. Diese sind auch vor dem Hintergrund der Visumserteilung nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorbrachte, dass Mitglieder der Familie seines Vaters seinen Vater umgebracht hätten und nunmehr auch den Beschwerdeführer selbst suchten, wird diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt. Dies zum einen deshalb, weil ein tatsächliches Bedrohungsszenario - wie sich aus den Erfahrungen bei Einvernahmen von Asylwerbers in vergleichbaren Asylverfahren regelmäßig zeigt - über ausdrückliches Befragen von den Asylwerbern gewöhnlich sogleich dargelegt wird und nicht erst über Vorhalt, dass die bis dahin dargestellten Ausreisegründe unzureichend seien, zum anderen verwickelte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablebens seines Vaters in Widersprüche (nach der Aussage vor dem BAA sei er vor zwei Monaten "verstorben"; AS 19 des behördlichen Aktes, das wäre im Mai 2004 gewesen, als der Beschwerdeführer bereits 14 Jahre alt gewesen sei; nach Aussagen in der Verhandlung sei der Vater verstorben, als er selbst erst fünf Jahre alt gewesen sei; Seite 3 VN), auch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, wie es zu der Zustimmungserklärung von XXXX, der sich als Vater des Beschwerdeführers ausgab, im Zuge der Visumserteilung tatsächlich gekommen ist.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Einvernahme etwa zu wenig Zeit zur Schilderung seiner Fluchtgründe eingeräumt worden wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt. Dem erst in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Bedrohungsvorbringen wird daher - abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Neuerung handelt (§ 32 Abs. 1 AsylG) - kein Glaube geschenkt."
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria traf der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis folgende Feststellungen:
"Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht kein Bürgerkriegszustand.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser."
Im Ergebnis wurde eine asyl- bzw. refoulementschutzrechtlich relevante Gefahr des Beschwerdeführers verneint und zur Ausweisung ausgeführt, dass selbst bei Zutreffen eines Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies auch im Hinblick darauf, dass der Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt über keine Angehörigen in Österreich verfüge und auch eine besondere schützenswerte Integration in Österreich nicht vor liege. Dieses Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 29.09.2008 in Rechtskraft.
II. Verfahren betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer, der am 22.01.2009 in Schubhaft genommen wurde, am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, daraufhin wurde die für 23.01.2009 in Aussicht genommene Abschiebung des Beschwerdeführers nach Lagos storniert.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner ersten Antragstellung 2004 Österreich nicht mehr verlassen. Er bleibe bei seinen bisherigen Angaben, wolle jedoch hinzufügen, dass er nun in seiner Heimat niemanden mehr habe, da in der Zwischenzeit auch seine Schwester und seine Mutter verstorben seien. Ansonsten habe er keine neuen Fluchtgründe. Er wolle hier in Österreich leben und arbeiten.
2. Am 27.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.02.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut, habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Ein Freund habe ihn aus Nigeria angerufen und ihm erzählt, dass seine Schwester von fünf Männern vergewaltigt worden sei. Sie habe so stark geblutet, dass sie aufgrund dessen verstorben sei. Seine Mutter habe immer schon Probleme mit zu hohem Blutdruck gehabt und sei im Dezember 2008 deshalb verstorben. Bezüglich der geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gab er an, er wisse nicht, warum sein erstes Asylverfahren einfach abgeschlossen worden sei. Er wisse nicht, was er sagen oder tun oder wohin er gehen solle. Er habe keine Familie mehr in Nigeria. Sein Heimatland sei Österreich, er habe Freunde hier. Konkret stehe einer Ausweisung nach Nigeria entgegen, dass er wisse, dass die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten, noch immer nach ihm suchten und ihn auch umbringen würden. Diese Leute würden die ganze Familie auslöschen wollen. Auf den Vorhalt, dass er sein nunmehriges Vorbringen bereits in seinem Erstverfahren vorgebracht habe und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, gab er an, er wisse das.
4. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten klinischen Befundbericht des AKH XXXX vom 17.02.2009 (Verfasser: XXXX) liegen beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung, eine depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Des Weiteren wurde angeführt, dass "bei ihm derzeit mehrere psychiatrische Krankheiten bestehen, die einer dringenden längerdauernden medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung bedürfen. Eine Abschiebung in das Land und den Menschen, von denen die Angst ausgeht, würde zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandes des Patienten führen".
5. Aufgrund des vorgelegten Befundberichtes lud die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer zu einer Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX. Laut dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 25.02.2009 liegen beim Beschwerdeführer zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und sonstige psychische Krankheitssymptome vor und wären therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten. Es wird die Weiternahme von Trittico empfohlen. Den Umständen entsprechend könne im Fall einer drohenden Überstellung eine Zunahme der Symptome eintreten. Ein absolutes Überstellungshindernis ergebe sich daraus jedoch nicht. Als Diagnose werden angeführt: "Eine Belastungsreaktion bei psychosozialen Belastungsfaktoren (Entwurzelungssyndrom) mit leichtgradiger depressiver Reaktion und psychosomatischen Symptomen. Direkte Hinweise auf eine Traumatisierung finden sich nicht, in so fern kann der Befund des AKH derzeit nicht nachvollzogen werden; Besserungstendenz mit Tabletten". Zum psychopathologischen Status führte der Facharzt folgendes aus: "Bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Verhalten während der Untersuchung ruhig und kooperativ, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, das Denkziel wird erreicht, keine produktive Symptomatik, Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis sind nicht beeinträchtigt, der Antrieb ist gegeben, die Stimmungslage leicht depressiv gefärbt, nachvollziehbare Zukunftssorgen mit Befürchtung einer Abschiebung und dem entsprechend situationsbezogen Unsicherheit bzw. Angst vor Polizeiaktionen, keine frei flotierende Angst, keine Suizidalität, H.a. psychosomatische Symptome, affektiv unauffällig".
6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut. Bezüglich des psychologischen Gutachtens bestätigte er die Angaben des Arztes, dass er psychische Probleme habe. Er wolle noch mal untersucht werden, da er schlaflose Nächte habe. Er habe Albträume. Er wisse nicht, wie er in Nigeria leben könne. Sein Vater sei bereits verstorben und letztes Jahr seine Mutter und seine Schwester. Österreich sei jetzt seine Heimat. Er brauche einen sicheren Platz und glaube, Österreich sei einer. Er habe sehr viele Fußballfreunde hier und wolle diese nicht verlieren. Der Rechtsberater stellte den Antrag auf Zulassung des Asylverfahrens zwecks ergänzender Ermittlungen zum psychischen Zustand und zwecks Überprüfung der Integration des Beschwerdeführers. Der behördliche Sachverständige begründe nicht, wieso er nicht die Prognose des Erstgutachtens teile und lege auch nicht dar, was er unter einem absoluten Überstellungshindernis verstehe.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, GZ 09 00.874-EAST OST, wurde I. dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
8. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 4. Mai 2009, GZ A9 252.506-2/2009/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.
III. Verfahren betreffend den dritten (hier verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz:
1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer, nachdem er neuerlich in Schubhaft genommen worden war, am 15.07.2009 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei die ganze Zeit seit seiner Einreise in Österreich verblieben. Er habe beim Verein XXXX gewohnt, dort bei Bauarbeiten mitgeholfen und in verschiedenen Vereinen in XXXX Fußball gespielt. Seit 18.12.2008 befinde er sich im "gelinderen Mittel". Der Grund seines neuerlichen Antrages sei, dass er letzte Nacht einen furchtbaren Traum gehabt habe. Er habe geträumt, dass bei seiner Rückkehr nach Nigeria jene Männer, die seinen Vater getötet hätten, versucht hätten, auch ihn zu töten und dies neuerlich versuchen würden. Diesen Traum habe er in seiner Zelle in der Schubhaft gehabt. Seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht und es komme hinzu, dass er in seiner Heimat niemanden mehr habe und sonst über keinerlei soziale Kontakte verfüge. Sollte er in seine Heimat zurückkehren, würde er Rache am Bruder seines Vaters nehmen, dieser habe den Vater nämlich umgebracht. Da er kein Verbrechen begehen wolle, wolle er auch nicht in seine Heimat zurückkehren. Wenn er heim käme, würde ihn die nigerianische Polizei einsperren, da er in Österreich um Asyl angesucht habe. Was dann mit ihm passiere, wisse er nicht. Hierfür habe er keine konkreten Beweise (AS 5 ff).
2. Im Verfahren legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vom 28.09.2009 der Firma "Supervision - Coaching - Psychotherapie - Bewegungsanalyse - Moderation" vor, in der Frau XXXX folgendes bestätigt: Der Beschwerdeführer sei seit drei Monaten bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) wobei einzelne Symptome besonders stark ausgeprägt gewesen seien, nämlich phobische Ängste, Schlafstörungen, dissoziative Zustände, körperliche Spannungszustände und depressive Verstimmungen. Dies sei auf traumatisierende Erfahrungen in Nigeria zurückzuführen, vor allem auf lebensbedrohlich erlebte Ereignisse sowie auf traumatischen Stress während seiner Flucht. Hinzu gekommen seien die Nachricht über den Tod der Mutter und der Schwester. "Ein mögliches Abgeschobenwerden bedeutet für ihn ein hohes Risiko ebenfalls vergiftet zu werden." Er habe Energie, eine gute Lebensführung und Leistungsbereitschaft, durch sein ständiges Fußballtraining habe er seine Angst und Spannungszustände immer wieder halbwegs gut verleugnen können. Es handle sich um ein verzögertes Auftreten des posttraumatischen Zustandsbildes. Durch kontinuierliche Gespräche habe sich das labile Zustandsbild teilweise wieder stabilisiert, doch handle es sich um einen dynamisch rezidivierenden Prozess, der eine länger andauernde psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Sie könne dem Beschwerdeführer weiterhin gratis einen Therapieplatz anbieten. Seine sicheren Lebensverhältnisse und haltgebende soziale Beziehungen, vor allem seit drei Monaten zu einer jungen Frau, zeigten eine unverkennbar stützende Wirkung. Der Abbruch des Heilungsprozesses und eine angstbesetzte, zwangsweise Rückführung nach Nigeria, also zurückversetzt in die traumatisierende Umgebung, wo der Beschwerdeführer seit dem 16. Lebensjahr nicht mehr gewesen sei und seine weibliche Verwandtschaft inzwischen auch umgekommen sei, würde mit Sicherheit zu einer verstärkten Retraumatisierung führen. Dies würde gravierende Folgen über die Mobilisierung von massiven Ängsten, Dissoziation, somatoforme Störungen und schweren Depressionen nach sich ziehen, wobei auch eine Suizidgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne (AS 83).
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2010 (AS 85 ff) gab der Beschwerdeführer iW an: Der Grund für den neuerlichen Antrag sei, dass er so viele Probleme habe, die Dinge, die er 2004 gesagt habe, bestünden noch immer, er wisse nicht, wo er hin solle, sein Leben wäre ernsthaft in Gefahr, wenn er zurückgeschickt würde. Erstens habe er keine Eltern und Geschwistern, er sei alleine. Außerdem würden ihn diese Leute wie seinen Vater töten wollen. Es würde sich um ihn und seine Gesundheit in Nigeria niemand kümmern, wo solle er schlafen. Hier werde er in seinen Träumen noch von den Personen bedroht, die seinen Vater getötet hätten. Wegen der Träume habe man ihn im AKH behandelt, die Medikamente (Mirtabene und Cipralex) hätten ihm geholfen. Er habe auch eine 19-jährige Freundin namens XXXX, diese habe mentale Probleme, doch mache er sie glücklich. Er wohne nicht bei ihr.
Im Falle einer Rückkehr würden ihn die nigerianischen Behörden ins Gefängnis bringen und denken, er sei ein Krimineller, es würde ihn niemand herausholen. Sie glaubten vielleicht, er habe mit Drogen zu tun gehabt, derlei habe er in einer ORF-Dokumentation gesehen, er befürchte, ihm könnte dasselbe geschehen. Über mehrmaliges Nachfragen, woher diese Vermutung komme, gab er an: "Ich habe

gesehen, dass das jemanden geschehen ist... Ein Kollege hat mit mir



im selben Team Fußball gespielt. Er hat etwas Schlimmes getan, wurde zurückgebracht und das ist ihm geschehen", er habe mit Drogen gehandelt. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu diesem Mann gehabt, habe aber beim Zusammensitzen mit seinem Fußballteam davon gehört. Namen der Informanten könne er keine nennen.
Seine anlässlich des ersten Asylantrages gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Über Vorhalt der damaligen Angaben sagte der Beschwerdeführer: " Ich habe 2004 die Wahrheit gesagt. Warum sollte ich lügen? Es gab keinen Grund dazu. Ich hatte damals Stress mit 21 Jahren. Ich hatte noch niemals einen freudigen Tag. Ich möchte, dass Sie auf mich aufpassen, Österreich ist mein Leben. Mit wem soll ich sonst reden wenn ich Probleme habe, wohin soll ich gehen. Ich habe außerdem Arbeit gefunden und lege eine Bestätigung vor. Ich möchte gerne Arbeiten und Steuern zahlen."
Nunmehr habe er gesundheitliche Probleme, im Dezember 2008 seien seine Mutter und Schwester verstorben. In Nigeria habe er keine Verwandten, sei alleine, er habe dort die Grundschule besucht. In Österreich habe er 2 Jahre einen Deutschkurs besucht und auf einer Baustelle als Maler gearbeitet, in Nigeria habe er nie gearbeitet.
Er habe Angst, er könnte eines Tages seine Seele verlieren und sich eines Tages umbringen. Zu den vorgebrachten Träumen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Der Tod seines Vaters sei ein sehr großer Schock für ihn gewesen, weil er damals sehr klein gewesen sei. Diese Leute wollten nun auch ihn töten, sie hätten alle Möglichkeiten versucht, ihn auf spirituelle Weise zu attackieren. Im Falle einer Rückkehr könnte er "niemals" versuchen, in einem anderen Teil Nigerias eine Wohnung und Beruf zu finden, weil die Situation und Lebensverhältnisse in Nigeria sehr schlecht seien. Die Regierung könne sich nicht um die Armen kümmern. Die Regierung kümmere sich nur um sich selbst. Das Sozialsystem sei schlecht, es gebe keine Versicherung, kein Haus. Er müsse auf der Straße schlafen und sich vielleicht einer Gang anschließen oder einen Raub begehen. Wenn er nach Nigeria zurückehren müsse, wisse er, dass er sterben würde. Aber zuvor werde er das Leben der Personen nehmen, die seine Familie zerstört hätten.

Yüklə 151,46 Kb.

Dostları ilə paylaş:
  1   2   3   4




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin