Gericht bvwg entscheidungsdatum 15. 06. 2016 Geschäftszahl



Yüklə 0,62 Mb.
səhifə8/9
tarix29.07.2018
ölçüsü0,62 Mb.
#61712
1   2   3   4   5   6   7   8   9
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;



16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführer somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführer unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und arbeitsfähige Frau, sodass von ihr zu erwarten ist, dass sie sich in der Russischen Föderation allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der Russische Föderation im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würden und keine Unterkunft hätten. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für die Zweitbeschwerdeführer darstellen, zumal diese - wie bereits ausgeführt - in der Russische Föderation aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer religiösen Überzeugung Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei und auch im Fall einer Rückkehr sein werde, ist aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen nicht glaubhaft. Aus den Länderfeststellungen lässt sich zudem keine derart schwerwiegende Diskriminierung von Hijab tragenden Frauen ableiten, die zu einer existenzgefährdenden Notlage der Zweitbeschwerdeführerin führen würde.
Der Erstbeschwerdeführer ist aufgrund seines Gesundheitszustandes und fehlenden Schulbildung zweifellos in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, allerdings nicht gänzlich davon ausgeschlossen. So gibt die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sich der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers mittlerweile verbessert habe und er leichte Arbeiten, wie etwa Müllsammeln erledigen könne und der Erstbeschwerdeführer auch bereit sei einer leichten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch der Erstbeschwerdeführer neben der Zweitbeschwerdeführerin und neben dem Bezug der Invalidenrente auch durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit einen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie leisten kann. Dass er aufgrund seiner Taubheit einer derartigen Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei, sodass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen hätte können, hat der Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem haben sie angegeben, dass sie dort im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers bzw. kurz vor ihrer Ausreise im Haus der Großmutter gelebt hätten. Daher könnten die Beschwerdeführer, zusätzlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der Russische Föderation grundsätzlich gewährleistet.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Familie sei aufgrund der mangelnden Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und stehe ihnen keine Unterkunftsmöglichkeit bei den Angehörigen mehr zur Verfügung, so ist dem entgegenzusetzen, dass es den Erst- bis Drittbeschwerdeführern trotz der bereits vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 jahrelang möglich war mit Hilfe der staatlichen Invalidenrente des Erstbeschwerdeführers und der familiären Unterstützung ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit der Geburt der Viert- und Fünftbeschwerdeführer eine zusätzliche (finanzielle) Belastung der Beschwerdeführer hinzugetreten ist, doch leben im Herkunftsstaat noch diverse Angehörige der Beschwerdeführer (Mutter, Geschwister und Großmutter des Erstbeschwerdeführers sowie Großvater, Tanten und Onkel der Zweitbeschwerdeführerin), von denen sie Unterstützung erhalten könnten und ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass die Beschwerdeführer, neben der bisherigen Invalidenrente des Erstbeschwerdeführers, mit Rückkehrhilfen rechnen können. Zudem wird in der Russischen Föderation die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt, wonach etwa junge Familien mit Kindern spezielle Subventionen erhalten und auch Wohnhilfen von NGOs angeboten werden (IOM 6.2014).
Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankung Taubheit beidseitig mit minimalem Restgehör rechts leidet der Erstbeschwerdeführer auch nicht an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008). So lebt der Erstbeschwerdeführer auch in Österreich bereits seit dreieinhalb Jahren ohne entsprechende Operation und hat sich sein Gesundheitszustand laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt sogar verbessert, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei der vorliegenden Taubheit um keine akute, schwerwiegende und vor allem lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Zudem wurde im Befundbericht vom 19. Oktober 2015 festgehalten, dass eine hörverbessernde Behandlung zwar möglich sei, jedoch wurde gleichzeitig in Frage gestellt, ob nach so langer Zeit noch eine gute Sprachentwicklung zu erzielen sei.
Dass die vom Erstbeschwerdeführer allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Versorgung in Russland flächendeckend gewährleistet ist, nicht ersichtlich. Insbesondere besteht die Möglichkeit der Durchführung einer Cochlea-Implantat-Operation, wobei nicht nur die Kosten der Operation, sondern auch die Reisekosten von und zur Behandlungsstätte vom Staat übernommen werden (Anfragebeantwortung vom 14. Oktober 2013 und IOM 6.2014).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).
Wenn auf zwei Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen wird, mit denen subsidiärer Schutz im Zusammenhang mit Cochlea-Implantat-Operationen gewährt wurde, ist hervorzuheben, dass diese Sachverhalte nicht mit den vorliegenden gleichzusetzen sind. So wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes damit begründet, dass in Österreich bereits eine Cochlea-Implantat-Operation durchgeführt worden sei und eine allfällige Nachbehandlung und entsprechende Rehabilitation in der Russischen Föderation nicht gewährleistet werden könne bzw. die Nachversorgung von dem Personal durchgeführt werden sollte, welches das Implantat gesetzt habe. Im Fall des Beschwerdeführers habe dagegen noch keine Operation stattgefunden, sodass diesbezüglich im Fall einer Rückkehr keine Komplikationen auftreten würden. In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes litt der (minderjährige) Beschwerdeführer neben beidseitiger Schwerhörigkeit an einem schwerwiegenden Herzfehler, welcher laut Sachverständigengutachten eine qualifizierte Behandlung bedürfe. Die Cochlea-Implantat-Operation wurde in diesem Fall damit begründet, dass bei unzureichender Versorgung eine Störung der physiologischen Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes anzunehmen sei. Beim Beschwerdeführer handelt es sich dagegen um einen dreißigjährigen Mann, der bereits seit 22 Jahren mit seiner Schwerhörigkeit lebt und seine eigene Gebärdensprache entwickelte.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation für die Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Die Beschwerdeführer behaupten oder bescheinigen auch keinen sonstigen, auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Yüklə 0,62 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5   6   7   8   9




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin