L506 2139174-1/23E
L506 2139166-1/34E
L506 2139169-1/9E
L506 2139148-1/9E
L506 2139172-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX , geb. XXXX (BF3), XXXX , geb. XXXX (BF4), XXXX , geb. XXXX (BF5), XXXX , geb. XXXX (BF6), alle StA. Iran, BF4-6 vertreten durch den Kindesvater XXXX (BF1), alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zlen. XXXX , Regionaldirektion XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 und am 06.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer 1-6 (nachfolgend BF1-6), iranische Staatsangehörige, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 14.01.2016 gab der BF1 zu seinen Ausreisegründen an, dass er sich im Iran politisch betätigt habe; sie seien Araber und hätten ihr eigenes Land begründen wollen und hätten diese keine Rechte; sie hätten Flugblätter verteilt und sei er vor 12 Jahren verhaftet worden und vier Jahre in Haft gewesen und im Gefängnis mehrmals geschlagen worden; während eines vierzehntägigen Hafturlaubes, anlässlich dessen er zur Familie habe zurückkehren können, sei er nicht mehr ins Gefängnis zurückgekehrt und befinde er sich seither auf der Flucht. Da er aufgrund seiner politischen Tätigkeit eine lebenslange Haftstrafe erhalten habe, müsse er im Rückkehrfall wieder ins Gefängnis und könne er nicht sagen, was dann passiere.
Gefragt, wann er den Ausreiseentschluss gefasst habe, erklärte der BF1, er sei schon seit ca. 12 Jahren im Iran selbst auf der Flucht und habe vor ungefähr acht Jahren den Ausreiseentschluss gefasst (AS13).
Die BF2 brachte zudem vor, dass sie persönlich kein Problem, jedoch Angst um ihren Mann gehabt habe und habe sie den Iran verlassen, da ihr Mann Probleme gehabt habe. Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährigen BF3-6 nicht vorgebracht.
3. Am 03.05.2016 erfolgte eine Einvernahme des BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort erklärte der BF1 zusammengefasst, er habe bereits seit acht Jahren den Iran verlassen wollen und sei er am 15.11.2015 ausgereist. Zuvor sei ein Verlassen des Landes unmöglich gewesen und habe eine Flucht nicht geklappt. Er werde vom Geheimdienst gesucht und sei vier Jahre lang in Haft gewesen; aus dieser sei er vorläufig gegen die Hinterlegung einer Kaution entlassen worden und seien seine Familie und er im Zuge dessen geflohen. Der BF1 führte aus, er sei durch ein Gerichtsurteil zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Das Haus, welches als Kaution hinterlegt worden sei, sei von der Justizbehörde beschlagnahmt worden.
Zu seiner politischen Tätigkeit führte der BF1 aus, bei keiner Partei gewesen zu sein, jedoch zusammen mit drei Freunden über einen Zeitraum von drei Jahren Flugblätter verteilt zu haben und habe er auch an Demonstrationen teilgenommen.
Nachdem er anlässlich des Hafturlaubes für den Zeitraum von acht Jahren im Iran untergetaucht sei, sei seine Familie nicht aufgesucht oder befragt worden und sei bei seiner Familie nie jemand gewesen. Er habe nicht schon früher das Land verlassen, da dies nicht möglich gewesen sei; auch sei der Iran riesengroß und man könne dort leicht untertauchen und glaube er nicht, dass der Geheimdienst so intensiv nach ihm gesucht habe.
Im Rückkehrfall rechne er im Iran mit der Todesstrafe.
Seine Frau und seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie der BF1.
Zu den länderkundlichen Feststellungen des BFA und zur Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme führte der BF1 aus, er benötige dies nicht, da er die Lage im Iran kenne.
Die BF2 führte zu den Ausreisegründen zusammengefasst aus, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, doch sei ihr Mann politisch aktiv gewesen; er sei vier Jahre in Haft gewesen und seien sie danach nach Isfahahn geflüchtet. Ihr Mann sei immer auf der Flucht gewesen und habe sie selten besucht, weshalb sie ein schwieriges Leben gehabt hätten.
Für die gemeinsamen Kinder der BF2 und des BF1 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge der BF1-6 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde wurde den BF1-6 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-6 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen der BF1-6 die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei.
Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die angegebenen politischen Aktivitäten des BF1 unglaubwürdig seien, zumal der BF1 diesbezüglich lediglich detaillose und oberflächliche Angaben gemacht habe. Auch sei nicht glaubwürdig, dass die Frau des BF1 (sohin die BF2) nichts über die über einen Zeitraum von drei Jahren andauernde politische Tätigkeit des BF1 gewusst habe. Da bereits dieses Vorbringen unglaubwürdig sei, sei das darauf aufbauende Vorbringen, wonach der BF1 inhaftiert worden sei, ebenfalls als unglaubwürdig zu qualifizieren; der BF1 habe auch keine diesbezüglichen Beweismittel wie eine Anzeige oder ein Gerichtsurteil in Vorlage gebracht; auch habe der BF1 erst über zweimaliges Nachfragen angeben können, wann er vom Geheimdienst von zu Hause mitgenommen worden sei und habe der BF1 auch sonst nur wenige Angaben zu seiner Festnahme machen können.
Auch habe der BF1 selbst angegeben, keiner Organisation angehört zu haben und sei er somit keineswegs der Kopf einer großen Gruppe bzw. eine high-profile-Person gewesen, weshalb es unglaubwürdig sei, dass der Geheimdienst gerade den BF1 gesucht und festgenommen habe.
Auch sei es unglaubwürdig, dass der BF1 über acht Jahre lang auf der Flucht vor dem Geheimdienst innerhalb des Iran gewesen sei und sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF1 über diesem Zeitraum auf der Flucht gewesen sei, habe der BF1 doch gleichzeitig angegeben, dass dieser sehr stark sei, überall über Spione verfüge und den BF1 suche.
Auch wäre der BF1, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, der allgemeinen Denklogik eines mit Vernunft begabten Menschen folgend, sofort während des Hafturlaubes ausgereist oder spätestens kurz danach, doch habe sich der BF1 seinen Angaben zufolge noch acht Jahre im Iran aufgehalten.
Auch sei die Familie des BF1 seinen und auch den Angaben der Familie (BF2) zufolge, niemals befragt, mitgenommen, aufgesucht oder belästigt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese zumindest befragt worden wäre, um den Aufenthaltsort des BF1 in Erfahrung zu bringen. Die Familie des BF1 habe jedoch abgesehen von den behaupteten jährlichen Umzügen ganz normal gelebt und sei nie von jemandem aufgesucht worden.
Letztlich seien die Angaben des BF1 widersprüchlich, indem er einmal erklärte, die Spione des Geheimdienstes würden ihn überall suchen, während er andererseits angegeben habe, der Iran sei reisengroß und XXXX eine Metropole und könne man leicht untertauchen und gehe er nicht davon aus, dass der Geheimdienst intensiv nach ihm gesucht hätte. Auch diese widersprüchlichen Angaben würden gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF1 sprechen.
Auch der persönliche Eindruck, den der BF1 in der Einvernahme hinterlassen habe, in der er blasse, detailarme, oberflächliche und widersprüchliche Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe, spreche für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF1; dieser habe nach Rückübersetzung der Niederschrift auch erklärt, seine Angaben seien richtig und vollständig und habe er keine Einwendungen gegen die Niederschrift, sodass ausgeschlossen werden könne, dass es aufgrund von Übersetzungsfehlern zu Widersprüchen gekommen sei, sondern würden diese allein aus den Angaben des BF1 resultieren.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF1-6 keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF1-6 durch ihre Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Eingangs wurde der Verfahrensgang sowie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die BF einer ethnischen und religiösen Minderheit angehören und sei diese Volksgruppe Diskriminierungen im Alltag ausgesetzt; zB sei der Gebrauch der Muttersprache in Behörden und Schulen verboten; auch sei es den sunnitischen Muslimen nicht erlaubt, uneingeschränkt ihren Glauben auszuüben. Aus diesen Gründen sei der BF1 in seiner Heimat politisch tätig gewesen.
Die Art und Weise, wie das BFA dem BF1 die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, habe gegen die dem BFA obliegende Ermittlungspflicht verstoßen.
Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF1 bei seiner Befragung in freier Erzählung oder auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen und habe der BF1 sein Vorbringen sehr lebensnah geschildert und sämtliche Beschreibungen, Tathergänge, Schauplätze und Personen detailliert beschrieben und sei dessen Vorbringen mit den allgemeinen Gegebenheiten im Iran sehr gut vereinbar, dieses sei immer gleichlautend gewesen und habe sich der BF1 auch nicht widersprochen.
Die belangte behörde habe es unterlassen, sich mit den einschlägigen Länderberichten zum Iran auseinanderzusetzten und sei der Beweiswürdigung ein Abgleich mit diesen nicht zu entnehmen, weshab die Behörde auch keine Aussage über die Plausibilität des Vorbringens treffen könne.
Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme des BF1 wurde ausgeführt, dass dieser detailliert angegeben habe, dass die Demonstrationen nicht besonders groß gewesen seien, sondern lediglich ein paar hundert Leute kritische Parolen geschrieen hätten. Auch habe der BF1 wahrheitsgemäß angegeben, dass er nicht angeben habe können, wie oft er an solchen Demonstrationen teilgenommen habe und habe ihm die Behörde nicht zu verstehen gegeben, dass seine Angaben nicht ausreichen und hätte diese den BF1 detailliert befragen müssen; der BF1 habe an einer Vielzahl von Demonstrationen teilgenommen, weshalb ihm die Angabe einer konkreten Zahl nicht möglich gewesen sei.
Da Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, vom Staat bestraft werden, habe der BF1 nachvollziehbarerweise seiner Frau (BF2) nichts von seinen politischen Aktivitäten erzählt, da er seine Familie nicht ebenfalls in Gefahr habe bringen wollen; das Argument der Behörde, wonach die Frau des BF1 etwas von dessen Aktivitäten bemerken hätte müssen,
spiegle lediglich deren subjektive Meinung wider uns sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF1 in Zweifel zu ziehen.
Der BF1 habe die Anliegen der Ahwazi Democratic Front unterstützt (A.D.F.), welcher er sich mittlerweile angeschlossen habe. Das Argument der Behörde, wonach der BF1 kein Kopf einer größeren Gruppe gewesen sei, und er deswegen keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei völlig unschlüssig.
Auch lasse sich den Länderberichten entnehmen, dass erst im März und April 2015 nach friedlichen Protesten kurzzeitig 1100 Ahwazi festgenommen worden seien, wobei nicht davon auszugehen sei, dass sämtliche dieser Personen eine Führungsposition innegehabt hätten; auch werde der Einsatz für Minderheitenrechte von der Regierung als separatistisch empfunden und entsprechend verfolgt. Gerade die ethnische Minderheit der Araber werde häufig wegen unklar definierten Anschuldigungen zu sehr hohen Strafen verurteilt.
Auch der seitens der Behörde aufgezeigte Widerspruch zwischen den Angaben des BF1, wonach der Geheimdienst einerseits stark sei und viele Spione habe und andererseits der BF1 über acht Jahre im Iran leben habe können sei kein Widerspruch, da der BF1 vor seiner Verhaftung immer am selben Ort gelebt habe und habe er nach seinem Untertauchen seinen Aufenthaltsort gewechselt, weshalb eine Überwachung nicht möglich sei; gerade aufgrund seines Wissens um die Stärke des Geheimdienstes habe sich der BF1 immer nur einige Wochen an einer Adresse aufgehalten und sei ständig auf der Flucht gewesen.
Als sich die Möglichkeit ergeben habe und er die finanziellen Mittel habe aufbringen können, habe der BF1 den Iran endgültig verlassen und sei ihm eine frühere Ausreise nicht möglich gewesen, da die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten und habe er sich nicht von seiner Familie trennen können.
Zusammengefasst habe die Behörde den Angaben des BF1 zu wenig Beachtung geschenkt und sich mit dem individuellen Vorbringen des BF1 nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt; letztlich sei der Beweiswürdigung keine Auseinandersetzung mit den aktuellen länderkundlichen Feststellungen zu entnehmen.
Der Beschwerde wurden ein Schreiben des Ahwazi Center Ontario vom 20.10.2016, ein Schreiben der A.D.F. vom 21.10.2016, ein Schreiben des Ahwazischen Vereins Hamburg vom 12.09.2016 und Berichte des Ahwazischen Vereines sowie Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer (Kursteilnahme "Lesen und Schreiben" des BF1 und der BF2, Kursteilnahme Deutschkurs A 1.2. und A1.1. der BF3; Schulbesuchsbestätigungen der Volksschule XXXX für die BF5, und der der Mittelschule XXXX für den BF4) beigelegt.
Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge
-) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt werde;
-) jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde;
-) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur inhaltlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen
-) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
6. Am 09.11.2016 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
7. Am 27.02.2017 wurden div. Fotos des BF1 hinsichtlich der Teilnahme an einer Kundgebung für das Volk der Ahwaz in XXXX am 17.02.2017 und ein Bericht zur Menschenrechtslage der Ahwaz, ausgegeben vom Ahwazischen Verein zur Verteidigung der Menschenrechte in Vorlage gebracht.
8. Am 15.05.2017 langten hg. ein Bericht von "Iran Human Rights", jew. eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX und XXXX eine Kursbestätigung "Deutsch als Fremdsprache" der Caritas vom 23.12.2016, eine Mitgliedsbestätigung der "Ahwazi Democratic Front" vom 13.04.2017 und ein Blogeintrag über die Ermordung eines iranischen Flüchtlings und Angehörigen der Volksgruppe der Ahwazi, ein.
9. Mit hg. Ladung wurde für 26.06.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Situation im Iran ausgesendet. Vor und eingangs der hg. Verhandlung wurde seitens der BF die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache beantragt und wurde erklärt, dass sie den geladenen Dolmetscher für die Sprache farsi nicht ausreichend verstehen.
10. Am 02.01.2018 langten weiter Unterlagenzur Integration der Beschwerdeführer ein.
11. Am 15.01.2018 und am 06.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF1, der BF2 und der BF3, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF1-6, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandungen sowie durch Einsichtnahme in die seitens der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer 1-6 wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer 1-6 sind iranische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber.
Die Identität der Beschwerdeführer 1-6 steht fest.
Die Beschwerdeführer 1-6 stammen aus Ahwaz im Iran.
Die Beschwerdeführer 1-6 reisten illegal aus dem Iran aus und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Beschwerdeführer 1:
Im Iran hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Grundschule und Hauptschule besucht und hat den Lebensunterhalt für sich und die Familie als Maler, Elektriker und Fahrer bestritten.
Der Beschwerdeführer ist mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet und hat mit dieser gemeinsam fünf Kinder, wovon vier Kinder gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Gattin aus dem Iran ausgereist sind und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Beschwerdeführer 3-6).
Zwei Schwestern und fünf Brüder sowie die erwachsene, verheiratete Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin leben in Ahwaz im Iran.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs Deutsch besucht und hat im Februar 2017 an einer Demonstration für die Ahwaz Araber in XXXX teilgenommen,
über welche von einem saudiarabischen und einem libanesichen Fernsehsender berichtet wurde und ist der Beschwerdeführer mehrere Sekunden im Bericht neben anderen Demonstranten zu sehen. Der Beschwerdeführer tauscht What¿s App Nachrichten über die Berichtslage der Ahwaz Araber im Iran aus bzw. leitet er solche weiter und teilt Berichte auf Facebook zur betreffenden Thematik mit. Der Beschwerdeführer spricht wenig deutsch.
Zur Beschwerdeführerin 2
Die Beschwerdeführerin stütz die Gründe für ihre Ausreise ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes (Beschwedeführer 1) und hat keine eigenen Ausreisegründe.
Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes Mellitus und war diesbezüglich bereits im Iran in Behandlung.
Die Beschwerdeführerin hat einen Alphabetisierungskurs Deutsch besucht und spricht bzw. versteht wenig deutsch.
Zur Beschwerdeführerin 3
Diese hat einen A1.1 und einen A1.2. Kurs bzw. einen A1.1. Übungskurs besucht und brachte ein A2 Zertifikat in Vorlage. Diese spricht etwas deutsch und besucht seit Oktober 2017 einen dreisemestrigen Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss. Ferner nahm sie an einem sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes XXXX teil und besucht diese in der Freizeit das Mädchenzentrum "Amazone" in XXXX .
Zum Beschwerdeführer 4
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich die Mittelschule; er wurde im Schuljahr 2015/2016 nicht beurteilt. Dieser besucht seit Oktober 2017 einen dreisemestrigen Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss.
Ferner nahm er an einem sechsstündigen Erste-Hilfe-Kurs des Roten Kreuzes XXXX teil.
Zur Beschwerdeführerin 5
Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich die Volksschule.
Zum Beschwerdeführer 6
Dieser geht noch nicht in die Schule.
Beschwerdeführer 1-6
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-6 in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung im Iran ausgesetzt sein werden.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-6 Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer 1-6 im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer 1-6 in ihrem Herkunftsstaat festgestellt werden.
In Österreich haben die Beschwerdeführer 1-6 keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Sie sind kein Mitglied in einem Verein und leben von der staatlichen Grundversorgung.
Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführer auf und sind diese unbescholten.
Die Beschwerdeführer sind - mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 2, welche an Diabetes Mellitus leidet, - gesund.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer verfügen zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer 1-6 in den Iran festzustellen ist.