Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter.
Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellte müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig.
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten.
Die Registrierung erfolgt online unter:
http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html (IOM 2016).
Zugang speziell für Rückkehrer:
Anmeldeverfahren: Alle iranischen Bürger einschließlich Rückkehrer können beim Tamin Ejtemaei eine Krankenversicherung beantragen, http://www.tamin.ir/
Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können jedoch noch verlangt werden.
Zuschüsse: Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird.
Kosten: Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen sobald die Person eine Arbeit im Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2016).
- Mehr als 85% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essentiellen Gesundheitsdienstleistungen. In den letzten drei Jahrzehnten wurden im Iran diverse Reformen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung vorgenommen, nach deren Implementierungen wesentliche Fortschritte im sozialen sowie wirtschaftlichen Sektor verzeichnet werden konnten. In ländlichen Regionen verfügt jedes Dorf über ein sogenanntes Gesundheitshaus, in dem ausgebildete "Behvarz" und Gesundheitsarbeiter zur medizinischen Behandlung bereit stehen. In städtischen Regionen stehen, ebenfalls ähnlich verteilt, eine Vielzahl an Gesundheitszentren zur Verfügung. Das gesamte Gesundheitssystem wird vom Ministerium für Gesundheit und Medizinische Bildung verwaltet. Die Universitätskliniken, von denen in jeder Provinz eine vorhanden ist, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle hinsichtlich der medizinischen Versorgung. Der Universitätsleiter fungiert hier als Oberhaupt aller medizinischen Dienstleistungen und ist verantwortlich für alle Gesundheitshäuser und Kliniken in der jeweiligen Region. Trotz kürzlicher Sanktionen gegen den Iran die zu einer vorläufigen Knappheit bestimmter Medikamentengruppen geführt haben, gibt es generell keinen Mangel an Medikamenten, Spezialisten sowie Behandlungsmöglichkeiten. Pharmazeutische Produkte werden unter der Aufsicht des Gesundheitsministeriums ausreichend importiert. Darüber hinaus gibt es vor allem in größeren Städten mehrere private Kliniken die für Privatpatienten Gesundheitsdienste anbieten (IOM 2016).
Einweisung: In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren.
Verfügbarkeit von Medikamenten: "The Red Crescent" ist die zentrale Stelle bezüglich des Imports von speziellen Medikamenten, die für Patienten in bestimmten Apotheken erhältlich sind. Generell sind alle Medikamentengruppen im Iran erhältlich, welche üblicherweise in kleinen Mengen ausgeteilt werden um den Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu unterbinden (IOM 2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- AA - Auswärtiges Amt (15.3.2017): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 15.3.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017a): Iran, Gesellschaft,
http://liportal.giz.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 15.3.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2017b): Iran, Alltag, http://liportal.giz.de/iran/alltag/, Zugriff 15.3.2017
- IOM - International Organization for Migration (2016):
Länderinformationsblatt Iran
24. Behandlung nach Rückkehr
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden auch gar nicht bekannt werden. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 8.12.2016).
Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, auch nicht durch befreundete europäische Botschaften, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch die IOM Iran, die im Iran Services für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt nach Auskunft des niederländischen ERIN-Programmmanagers ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr (ÖB Teheran 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht
24.1. Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 8.12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
24.2. Exilpolitische Tätigkeit
Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein. Der Iranische Arbeitsminister erklärte jüngst, Kontakt zu Exilgruppen aufnehmen zu wollen (AA 8.12.2016).
Nach Erkenntnissen deutscher Sicherheitsbehörden arbeitet der iranische Geheimdienst VEVAK (Vezarat-e Ettela'at va Amniat-e Keshvar, Ministerium für Nachrichtenwesen und Staatssicherheit) primär gegen oppositionelle Exil-Aktivitäten. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze in Frage stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dabei bedient sich das Regime eigener Tarnvereine und Internetportale, die sich auch für Abschaffung internationaler Sanktionen gegen den Iran einsetzen (BAMF 9.2.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.2015): Briefing Notes,
http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1423556365_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-02-2015-deutsch.pdf, Zugriff 15.3.2017
24.3. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige werden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolgt (AA 8.12.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
25. Diabetes Mellitus
Es ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 25.10.2013 unter Hinweis auf MedCOI (ein durch den ERF finanziertes Projekt, in dessen Rahmen einerseits eine Homepage mit Informationen zur medizinischen Versorgung in Herkunftsländern zur Verfügung steht und andererseits medizinische Anfragen gestellt werden können) in Verbindung mit einer hg. Einsichtnahme in den Artikel bzgl der Analyse von First Nationwide Diabetes Report des Nationalen Programms zur Prävention und Kontrolle von Diabetes (NPPCD-2016, veröffentlicht am 18.10.2017) sowie dem Bericht von Experten der Schule für Medizin, Universität Teheran, der Abt. Endokrinologie der Ichan School of Medicine, New York und des Endokrinologie und Stoffwechselforschungszentrums der Universität Teheran vom Dezember 2015, dass die Behandlung von Diabeteserkrankungen im Iran möglich und leistbar sind und sich die Qualität der Diabetesversorgung verbessert hat.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF1-6 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1 und der BF2, an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war. Bestätigung findet die hg. Feststellung durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren sowie durch die in der hg. Verhandlung vorgelegten Personalausweise des BF 1 und der BF 2 sowie der Geburtsurkunden von deren Kindern (BF3-6).
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer illegalen Ausreise aus dem Iran, ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben der BF1 und und derBF2.
Die Feststellungen zur Herkunftsregion, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF1-6 und zu deren Situation in Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben des BF1 und der BF2.
Der Schulbesuch der BF3-5 in Österreich ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen des BFI XXXX , der Volkschule und Neuen Mittelschule XXXX sowie aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF1 und der BF2.
Die festgestellte Diabeteserkrankung der BF2 resultiert aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 22.01.2018, in der auch eine ensprechende medikamentöse Behandlung der BF2 bestätigt wird.
Eine medikamentöse Behandlung der diagnostizierten Kopf- und Rückenschmerzen sowie der erhöhten Cholesterin- und Triglyceridwerte und der psychischen Probleme konnte mangels aktueller ärztlicher Bestätigung nicht festgestellt werden. Die letzte medikamentöse Behandlung der BF2 hinsichtlich ihrer psychischen Probleme erfolgte mit fachärztlicher Bestätigung vom 6.6.2017, welcher auch zu entnehmen ist, dass sich der Zustand der BF2 aufgrund des Einsatzes eines Medikamentes und psychotherapeutischer Interventionen gebessert und stabilisiert hat und führte der Facharzt im betreffenden Schreiben aus, dass er sich heute von seiner Patientin verabschiede. In Zusammenschau mit dem aktuellen ärztlichen Bestätigungsschreiben, wonach nunmehr ausschließlich die Diabeteserkrankung der BF2 eine medikamentöse Behandlung erfährt, war in weiterer Folge im Zuge der Prüfung nach § 8 AsylG ausschließlich diese Erkrankung im Lichte der betreffenden Parameter zu überprüfen.
Was die festgestellte Behandlung der Diabeteserkrankung der BF2 im Iran betrifft, so hat die BF2 in der behördlichen Einvernahme dazu angegeben, seit etwa drei oder vier Jahren an Kopfschmerzen und Diabetes zu leiden und im Iran diesbezüglich Medikamente verschreiben bekommen und eingenommen zu haben und hätten diese die gleiche Wirkung wie die nunmehr in Österreich verabreichten Medikamente gehabt und sei die Behandlung im Iran ausreichend gewesen (AS 57, 58, BF2).
In der hg. Verhandlung gab die BF2 dem widersprchend an, im Iran nicht wegen Diabetes, sondern wegen der "Nerven und der Kopfschmerzen" in Behandlung gewesen zu sein.
Aufgrund der dezidierten Befragung in der behördlichen Einvernahme und der klaren und unmissverständlichen Angaben der BF2 in dieser Einvernahme zu ihren Erkrankungen und der diesbezüglichen Behandlung geht die erkennende Richterin davon aus, dass die BF2 sehr wohl bereits im Iran auch wegen ihrer Diabeteserkrankung in Behandlung war und sind die betreffenden divergierenden Angaben in der hg. Verhandlung, wonach sie im Iran nicht wegen Diabetes behandelt worden sei, als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Dass der BF1 und die BF3-6 gesund sind, geht aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF1 und der BF2 hervor.
Die festgestellte Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus den hg. erstellten aktuellen Strafregisterauszügen.
Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen geht aus den vorgelegten Zertifikaten und Bestätigungen hervor.
3.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer 1-6:
3.3.1 Das Vorbringen des BF1-6 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF1 und der BF2 in der Erstbefragung und in den jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden und deren Angaben in der hg. Verhandlung.
3.3.2. Die Angaben der BF1-6 zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF1-6 haben zu den Gründen für ihre Ausreise im Wesentlichen politische Aktivitäten des BF1 (Demonstrationsteilnahmen, Flugblattverteilungen), eine daraus resultierende Verurteilung zu lebenslanger Haft und das Untertauchen des BF1 anlässlich eines Hafturlaubes über einen Zeitraum von acht Jahren bis zur illegalen Ausreise aus dem Iran vorgebracht.
3.3.3. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
3.3.4. Zu den seitens der BF1-6 geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:
Die gesamte Familie stützte ihre Ausreisegründe ausschließlich auf die seitens des BF1 geschilderten Vorkommnisse, weshalb das diesbezügliche Vorbringen einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Vorerst wird seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass sich dieser gemeinsam mit den BF2-6 vor seiner Weiterreise nach Österreich etwa bereits in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien aufgehalten hat, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und seine Familie gestellt zu haben (AS 15). Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht substantiiert angeführt, sondern gab der BF1 in der hg. Verhandlung dazu befragt an, er habe nur Gutes von Österreich gehört, weshalb er hierher gekommen sei.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Die Beschwerdeführer mussten auf ihrer Reise nach Österreich auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Aus diesem Vorgehen der BF kann geschlossen werden, dass diese andere Motive als jene der Schutzsuche hatten.
Auch fallen bei Betrachtung der Angaben des BF1 folgende Ungereimtheiten auf, welche sich auf zentrale Punkte seines behaupteten ausreisekausalen Vorbringens beziehen:
Während der BF1 in seiner behördlichen Einvernahme angab, nach seinem Untertauchen anlässlich des Hafturlaubes maximal einige Wochen an einer Adresse gelebt zu haben (AS 76), führte er diesbezüglich in der hg. Verhandlung an, über längere Zeiträume, wie etwa drei Jahre oder ein Jahr an einem Ort verblieben zu sein, worin doch ein erheblicher Unterschied gelegen ist. Mit seiner Angabe in der hg. Verhandlung, wonach er das vor dem BFA so nicht gesagt habe und seine nunmehrigen Angaben richtig seien, vermochte der BF1 jedoch nicht, den zitierten Widerspruch auszuräumen.
Eine wesentliche Divergenz im Vorbringen des BF1 ist auch darin zu erblicken, als dieser im behördlichen Verfahren ausführte, gemeinsam mit der Familie von seinem Wohnort und seinem Wohnsitz (AS 11) aus mit dem Auto ausgereist zu sein (AS 13) und in den letzten acht Jahren vor der Ausreise denselben Wohnsitz gehabt zu haben (AS 66:
"...dort lebte ich die letzten acht Jahre, in denen ich im Iran war.") und habe er dort gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern gelebt (AS 66). Auch gab der BF1 an, er habe nach der Hochzeit bis zur Ausreise mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 67). Auch die BF2 gab an, von der Hochzeit bis zur Ausreise mit ihrem Mann (BF1) in einem Haushalt gelebt zu haben; am Schluss sei der Mann jedoch nur zu Besuch gekommen (AS 61 BF2). Auch der BF1 erklärte in der weiteren Einvernahme, die Familie besucht zu haben (AS 78 BF1).
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