In der hg. Verhandlung erklärten sowohl der BF1 als auch die BF2 dem widersprchend, dass der BF1 nicht mit seiner Familie an einem Wohnsitz gelebt habe und nie in die Wohnung zur Familie gekommen sei, sondern hätten sie sich außerhalb getroffen.
In weiterem massiven Widerspruch zu dem obzitierten Vorbringenim behördlichen Verfahren führte der BF1 etwas später in der behördlichen Einvernahme aus, er habe fast übrall im Iran gelebt und sei praktisch immer auf der Flucht gewesen (AS 69) und sei er untergetaucht (AS 77).
Über Vorhalt des Widerspruches zu seinem Aufenthalt gab der BF1 in der hg. Verhandlung an, dass er diese Angaben, wonach er zusammen mit der Familie in einem Haushalt gelebt habe, nicht gemacht habe und sei alles zusammengefasst worden und habe man ihn nichts erklären lassen.
Die erkennende Richterin lässt zwar nicht unberücksichtigt, dass im Zuge von Einvernahmen, in denen ein Dolmetscher zwischengeschaltet ist, grundsätzlich Missverständnisse und Fehler nicht auszuschließen sind, doch kann im gegebenen Fall nicht von einer fehlerhaften Übersetzung bzw. Protokollierung ausgegangen werden, da der BF1 am Ende der jeweiligen Einvernahme selbst angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigte (AS 80, 81).
Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine Probleme mit dem Dolmetscher thematisiert, sodass nach hg. Ansicht davon auszugehen ist, dass erst über Vorhalt der soeben aufgezeigten Widersprüche als Schutzbehauptung Probleme mit dem Dolmetscher ins Treffen geführt wurden. Auch wenn der Vertreter der beschwerdeführer in der hg. Verhandlung dazu erklärte, anlässlich des Baratungsgespräches bezüglich der Beschwerde seien Dolmetscherprobleme thematisiert worden, so ändert dies nichts daran, dass in der Beschwerde gegen den behördlichen bescheid keine solchen ins treffen geführt wurden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass tatsächlich solche Schwierigkeiten im behördlichen verfahren existent waren.
Für diese seitens der erkennenden Richterin vertretene Ansicht spricht auch die Angabe des BF1 eingangs der hg. Verhandlung, als er über Befragen, ob er zum Verfahren vor dem BFA noch Angaben, Änderungen oder Ergänzungen vornehmen wolle, woraufhin dieser erklärte, dass er seine Angaben richtig gemacht habe und alles in Ordnung sei.
Wären numher tatsächlich die seitens des BF1 dargelegten Probleme in der behördlichen Einvernahme existent gewesen, so hätte dieser abgesehen von der ungenutzten Möglichkeint nach deren Rückübersetzung am Ende der behördlichen Einvernahme und der diesbezüglich ungenutzten Möglichkeit der Beschwerde, in welcher keine Probleme mit dem Dolmetscher erwähnt wurden, doch zumindest auf diese Frage der erkennenden Richterin die betreffenden Probleme zur Sprache bringen können, was dieser jedoch nicht getan hat.
Abgesehen von den soeben aufgezeigten Widersprüchen ist festzuhalten, dass dem BFA beizupflichten ist, wenn es im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend festhält, dass auch die detaillosen und oberflächlichen Schilderungen des BF1 gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben sprechen.
So wurde der BF1 zu seiner politischen Tätigkeit (dieser erklärte, über einen Zeitraum von rd. drei Jahren Flugblätter angefertigt und verteilt zu haben) in der hg. Verhandlung aufgefordert, diese von sich aus und unter Nennung von Details zu beschreiben, doch war der BF1 dazu nicht in der Lage, sondern erschöpften sich seine Antworten auf die betreffenden wiederkehrenden Fragen der erkennenden Richterin in wenigen kurzen Sätzen, ohne jedoch auf Details einzugehen oder von sich aus diesbezüglich Angaben zu machen, was jedoch von einer Person, welche sich über einen Zeitraum von rd. drei Jahren ernsthaft und unter Gefährdung politisch engagiert, sehr wohl erwartet werden kann.
Illustrativ sei dazu auf folgende Passage in der hg.
Verhandlungsschrift verwiesen:
VR: Wie sah Ihr politisches Engagement konkret aus?
BF1: Meine Aufgabe war: Wir schreiben und kopierten und teilten die Zettel aus. Auch auf meiner Facebook Seite können Sie sehen, dass ich politisch aktiv bin.
VR: Können Sie Ihre Tätigkeit bitte von sich aus genau beschreiben? Wo haben Sie die Zettel geschrieben und ausgedruckt?
BF1: Bei einem Freund der alleine lebt, bei dem haben wir das gemacht.
VR: Bei welchem Freund haben Sie das gemacht. Nennen Sie die Adresse?
BF1: XXXX ; die Adresse lautet: XXXX .
VR: Sie erklärten, übre einen zeitraum von drei Jahren (2000-2003) Flugblätter verteilt zu haben (AS72). Können Sie dies konkretisieren; was war der Inhalt der Flugblätter; wie kamen Sie in den Besitz der Flugblätter, wo und wie haben Sie diese vrteilt etc. ? Bitte beschreiben Sie Ihre Aktivitäten unter Nennung der Details?
BF1:Wir schreiben, dass wir die Unterdrückung nicht akzeptieren. Wir verlangen unsereRechte auch für arabische Schulen. Wier sind Sunniten und die Iraner sind Schiiten. Wir wollten eine eigene Moschee. Wir beschrieben die Geschichte der Ahwazi. Wir schrieben auch über Fläche unseres Gebietes.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF1 geschilderten politischen Aktivitäten und Geschehnisse es dem BF1 ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus und detailliert darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die erkennende Richterin besuchte, genannt.
Dr BF1 war jedoch nicht in der Lage, sein politisches Engagement von sich aus und unter Nennung von Details und Gefühlslagen darzulegen, sondern ergab sich das diesbezügliche Vorbringen aus den kurzen Antworten auf die dem BF1 gestellten Fragen. Die Angaben des BF1 sind als abstrakt und emotional distanziert zu werten und sind die Antworten auf die dem BF1 gestellten Fragen oft als ausweichend und unsubstantiiert zu qualifizieren. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass es sich bei der Person des BF1 um einen einfachen Arbeiter mit lediglich neunjähriger Schulbildung handelt, und er daher Schwierigkeiten beim Verbalisieren der Vorkommnisse haben mag, doch ist dieses Faktum nicht als Argument dafür geeignet, die detailarmen, emotionslosen und - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - gravierend widersprüchlichen Angaben des BF1 zu rechtfertigen.
Eine oberflächliche und ausweichende Art der Darlegung von wesentlichen Gründen für die Ausreise lässt bereits erhebliche Zweifel daran entstehen, dass der BF1 die geschilderten Geschehnisse persönlich erlebt hat und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht der erkennenden Richterin, wonach die Angaben des BF1 als unglaubwürdig zu qualifizieren sind, zusätzlich untermauert.
Auch ist im Vorbrinden des BF1 eine Steigerung insofern zu erblicken, als er erstmals in der hg. Verhandlung erwähnte, dass zwei der drei Personen, mit denen er seinen Angaben zufolge unmittelbar zusammengearbeitet hatte, getötet wurden, wobei er die Tötung auch erst über Befragen der erkennenden Richterin zum Verbleib der drei Personen, mit denen er zusammengearbeitet haben will, erwähnte.
Dass diese Angabe des BF1, welche doch aufgrund der behaupteten engen Zusammenarbeit mit diesen Personen über einen Zeitraum von drei Jahren auch für seine Ausreisegründe relevant sind, erst sehr spät im Verfahren erstmals und auch erst über konkretes Befragen erwähnt wird, spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, da gerade die Tötung der beiden politisch gleichgesinnten Personen, mit denen der BF1 über einen Zeitraum von drei Jahren eng zuzsammengearbeitet haben will, einen essentiellen Teil seines Vorbringens darstellt, sodass es nicht plausibel ist, dass der BF1 derart wesentliche Teile seines Vorbringens bis zur nunmehrigen Verhandlung unerwähnt ließ, woran auch die Erklärung, dass er bislang nicht danach gefragt worden sei, nichts zu ändern vermag, kann doch davon ausgegangen werden, dass der BF1 diese Vorkommnisse bei tatsächlicher Existenz von sich aus erwähnt hätte, was jedoch nicht geschehen ist.
Die soeben gemachten Ausführungen gelten auch für die Organisation, welche der BF1 seinen Angaben zufolge unterstütze.
In der behördlichen Einvernahme gab der BF1 über Befragen, ob er politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen sei, an, dass er zwar politisch tätig, aber bei keiner Partei gewesen sei. Es habe keine Oppositionspartei gegeben und hätten die einzelenen Personen gegen die Regierung gekämpft (AS 72).
In der Beschwerde, bzw. in der hg. Verhandlung führte der BF1 hingegen aus, er sei zwar kein offizielles Mitglied, jedoch Unterstützer der Organisation Aljabha Aldimkratia Alahwatz Jad bzw. der AFD (Ahwazi Democratic front) gewesen zu sein. Die Erklärung des BF1, wonach er diese Organsation im behördlichen Verfahren nicht erwähnt habe, da ‚die Details nicht so gefragt worden seien' vermag jedoch nicht, diese Ungereimtheit auszuräumen, da nach Ansicht der erkennenden Richterin davon ausgegangen werden kann, dass eine politisch engagierte Person, welche die Ideologie einer Organisation unterstützt, diese auch sehr wohl von sich aus benennt, was der BF1 jedoch unterlassen hat, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 diese Organisation tatsächlich im Iran auf die von ihm beschriebene Weise unterstützt hat und sind die diesbezüglichen Angaben des BF1 nicht als glaubwürdig zu qualifizieren.
Der BF1 hat auch angegeben, an mehreren Demonstrationen im Iran teilgenommen zu haben und hat dazu ein Foto mit Personen, deren Gesicht verhüllt ist, vorgelegt, aufgrund der daraus folgenden mangelnden Zuordenbarkeit zur Person des BF1 kommt diesem Foto kein Beweiswert im gegenständlichen Verfahren zu.
Auch die Angaben des BF1 zum Zeitpunkt seiner Verhaftung sind nicht stimmig. Während dieser vor dem BFA erklärte, von 2003 bis 2007 in Haft gewesen zu sein und in einem vermerkte, er wisse keine Monate (AS 76) führte er über weiteres Befragen in der behördliche Einvernahme schließlich doch aus, er sei Mitte 2003 verhaftet worden; in der behördlichen Erstbefragung am 14.01.2016 gab der BF1 hingegen an, vor 12 Jahren, sohin zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erstbefragung, Anfang des Jahres 2004 verhaftet worden zu sein.
Auch diese Divergenz vermochte der BF1 in der hg. Verhandlung nicht aufzuklären.
Der BF1 führte ferner in der Erstbefragung aus, er sei während seiner Haft mehrmals geschlagen worden (AS 17). Erst in der behördlichen Einvernhame gab er an, gefoltert worden zu sein und führte schließlich in der hg. Verhandlung erstmals und von sich aus aus, auf welche Art und Weise er gefoltert worden sei und erklärte weiter, es habe viele Vorfälle in diese Richtung gegeben, jedoch seien keine bleibenden Spuren sichtbar.
Erklärend gab der BF1, welcher auch in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid keine Folterungen seiner Person oder diesbezügliche konkrete Vorkommnisse erwähnte, auf Nachfrage der erkennenden Richterin dazu an, er sei bisher nicht danach gefragt worden und sei er davon ausgegangen, dass man wisse, was passiere, wenn jemand angebe, gefoltert worden zu sein.
Dazu ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier: Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) gegen seine Glaubwürdigkeit spricht (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181), was auch auf den vorliegenden Fall zutrifft.
Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass der BF1 eingangs seines Asylverfahrens ein Merkblatt und eine Erstinformation erhalten hat, in dem er auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und zu Beginn der Erstbefragung darauf hingewiesen und manuduziert wurde, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes darstellen und er wahre und vollständige Angaben zu machen hat und wurde der BF1 auch hinsichtlich des im Asylverfahren existenten Neuerungsverbotes aufgeklärt.
Auch zur behaupteten Verurteilung zu lebenslanger Haft führte der BF1 einerseits in der behördlichen Einverhame aus, dass ein schriftliches Urteil gegen ihn existent sei (AS 76), während dieser in der hg. Verhandlung erklärte, ihm sei diese Verurteilung nur mündlich mitgeteilt worden, und habe er diese Mitteilung unterschreiben müssen. Über Vorhalt der Divergenz erklärte der BF1, er habe dies so gemeint, dass er auf dem Urteil habe unterschreiben müssen, doch sei ihm dieses nicht ausgefolgt worden, doch vermag diese Erklärung des BF1 die erkennende Richterin nicht zu überzeugen und sei an dieser Stelle auch die Anmerkung der Dolmetscherin zu obzitiertem Vorhalt in der hg. Verhandlung erwähnt, wonach der BF1 sehr unkonkret und weitläufig antworte.
Auch die Erklärung des BF1, warum er den Iran nicht während seines Hafturlaubes oder zumindest in zeitlichem Zusammenhang zu diesem verlassen habe, sondern noch acht Jahre mit der Ausreise aus dem Iran zugewartet habe, ist nicht frei von Widersprüchen.
So wird in der Beschwerde ausgeführt, der BF1 habe den Iran verlassen, als er die Möglichkeit gehabt und er die finanziellen Mittel habe aufgbringen können; ausdrücklich wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass dem BF1 die finanziellen Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten, weshalb eine frühere Ausreise nicht möglich gewesen sei (AS 243). Auch in der behördlichen Einvernahme erklärte der BF1 zum weiteren achtjährigen Verbleib nach dem Untertauchen anlässlich des Hafturlaubes, er habe breits seit Jahren den Iran verlassen wollen, habe jedoch nicht über genug Geld verfügt und auch nicht gewusst, wie er dies bewerkstelligen solle; vor sechs oder 7 Monaten hätten sie gehört, dass man derzeit ziemlich leicht nach Europa könne, weshalb sie beschlossen hätten, nunmehr das Land zu verlassen (AS 77).
In der hg. Verhandlung erklärte der BF1 hingegen seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde deutlich widersprechend, das Geld sei nicht das Problem gewesen und hätte er die Angaben hinsichtlich der schlechten finanziellen Möglichkeiten nicht gemacht.
Auch die Ausführungen des BF1 zu seinen Vermögenswerten im Iran waren divergierend, erklärte er über dezidierte Frage nach etwaigen Vermögenswerten, sie hätten nur das Haus, welches jedoch beschlagnahmt worden sei, besessen; erst über Vorhalt der Angaben seiner Frau (BF2), wonach sie auch Grundstücke besessen hätten, die die Brüder des BF1 für sie verwaltet hätten und ihnen das Geld gegeben hätten, erklärte der BF1 schließlich, dass diese dem Vater gehören würden und hätten alle das Recht, diese zu verwalten.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist letztlich auch die Erklärung des BF1, wonach er erst nach einem Zeitraum von acht Jahren, in dem er innerhalb des Iran untergetaucht sei, die Ausreise angetreten hätte, da er vorher nicht die Möglichkeit dazu gehabt habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, ist es doch nach den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin, welche seit über zwanzig Jahren Asylverfahren führt, auch in der Vergangenheit späteren Asylwerbern möglich gewesen, den Iran zu verlassen und nach Österreich zu gelangen.
Wenn der BF1 nunmehr tatsächlich die von ihm geschilderten Geschehnisse (vierjährige Haft, während der er auch gefoltert wurde) zu gewärtigen gehabt und Furcht vor politischer Verfolgung im Iran gehabt hätte, so ist es keineswegs plausibel, dass er acht Jahre damit zuwartete, das Land zu verlassen, wo er doch selbst letztlich erklärte und es auch dem Vorbringen der BF2 zu entnehmen ist, dass es ihnen obigen Ausführungen zufolge sehr wohl finanziell und auch tatsächlich möglich gewesen wäre, bereits früher das Land zu verlassen, was jedoch nicht geschehen ist und kann aufgrund dieser Vorgehensweise der Beschwerdeführer einmal mehr nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer dargelegten Ausreisegründe ausgegangen werden, konnten diese doch, wie soeben aufgezeigt, keinen nachvollziehbaren Grund für deren weiteren achtjährigen Verbleib im Iran nennen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Geburtsurkunden der BF5 und des BF6 am 21.05.2012 und am 28.03.2015, sohin in einem Zeitraum, in dem der BF1 seinen Angaben zufolge bereits untergetaucht war, durch das Innenministerium Ahwaz ausgestellt wurden (AS 65) und gab die BF2 dazu an, ihr Bruder habe die Ausstellung beantragt. Bedenken aufgrund der seitens des BF1 geltend gemachten Gefährdung seiner Person, sich an die Behörden zu wenden, sowie Probleme oder Fragen nach dem BF1 wurden in diesem Zusammenhang jedoch nicht behauptet, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF1 zu den fluchtkauselan Vorkommnissen spricht.
Letztlich ist noch eine gravierende Divergenz im Vorbringen des BF1 und der BF2 hervorzuheben, die geeignet ist, deren ausreisekausalem Vorbringen einmal mehr die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.
So wurde der BF1 im Zuge der behördlichen Einvernahme dezidiert danach gefragt, ob jemand aus seiner Familie belästigt, aufgesucht oder befragt worden sei, was der BF1 ausdrücklich verneinte und bekräftigte, diese habe ganz normal gelebt. Auch über nochmaliges Nachfrage, warum der Geheimdienst nicht bei seiner Familie hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nachfragte und es für diesen ein leichtes gewesen wäre, die Familie unter Druck zu setzten, erklärte der BF1 nochmals ausdrücklich, bei seiner Familie sei nie jemand gewesen (AS 77).
Auch die BF2 wurde im behördlichen Verfahren gefragt, ob sie oder die Familie, ihre Tochter XXXX jemals zB von der Polizei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt wurde, was diese klar verneinte (AS 67, BF2); auch über dezidierte Frage, ob sie im Heimatland jemals mit der Polizei zu tun gehabt habe, verneinte dies die BF2 (AS 64); die BF2 gab auch an, sie seien nach Isfahahn geflüchtet und wären sie vielleicht befragt worden, wenn sie in Ahwaz geblieben wären (AS 68, BF2).
Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, in dem unter anderem die mangelnde Nachfrage zum Verbleib des BF1 als Argument für die Unglaubwürdigkeit der Angabendes BF1 herangezogen worden war, wurden diesbezüglich keine anderen Angaben getätigt.
Erstmals in der hg. Verhandlung erklärte die BF2 ihrem bisherigen Vorbringen im Asylverfahren deutlich widersprechend, dass sie mehrmals von der Polizei befragt worden sei. Die Polizei sei sowohl in Ahwaz als auch in XXXX zu ihr nach Hause gekommen und habe die BF2 verhört. Vier- bis fünfmal seien die Polizisten zu ihr nach Ahwaz gekommen und hätten ihr immer dieselben Fragen gestellt.
In Isfahahn seien die Polizisten dreimal gekommen und hätten auch Hausdurchsuchungen durchgeführt.
Die BF2 gab dazu in der hg. Verhandlung befragt an, die Dolmetscherin habe sie nicht verstanden und sei es zu Missverständnissen gekommen und könne sie nicht so gut farsi.
Auch der BF1 erklärte in der hg. Verhandlung erstmals, dass die BF2 während seiner Haft vom iransichen Geheimdienst bedroht worden sei und sei sie auch während der Haft des BF1 von der Polizei verhört worden.
Der BF1 erwähnte hingegen nicht, dass die BF2 in Isfahahn dreimal von der Polizei aufgesucht und Hausdruchsuchungen durchgeführt worden seien und veneinte die konkrete Frage nach weiteren behördlichen Ermittlungen zu seiner Person; erst über Vorhalt der Angaben der BF2, zu den Vorkommnissen in Isfahahn (mehrere Befragungen und Hausdruchsuchungen) gab der BF1 an, dies stimme schon und gab über Befragen der erkennenden Richterin, aus welchem Grund er dies nicht erwähnt habe, an, er habe ja nunmehr die Frage beantwortet.
Auch die soeben aufgezeigten Ungereimtheiten und Vorbringenssteigerungen sind geeignet, dem Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da gerade derart einschneidende Vorkommnisse wie wiederholte Befragungen oder Bedrohungen durch die Polizei bzw. den Geheimdienst oder die mehrfache Durchführung von Hausdurchsuchungen von einer Person, welche solche tatsächlich erlebt hat, von sich aus angegeben weden. Dies haben die Beschwerdeführer jedoch nicht getan, sondern vielmehr die dezidierte Befragung danach im behördlichen Verfahren ausdrücklich verneint.
Letztendlich sei darauf verwiesen, dass bereits für 26.06.2017 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor dem erkennenden Gericht anberaumt worden war. Seitens der Vertretung der BF wurde kurz zuvor mitgeteilt, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch gewünscht werde.
In Anbetracht dessen, dass die Einverhahmen der Beschwerdeführer vor dem BFA in der Sprache Farsi durchgeführt wurde und lt. do. Protokoll die BF keine Verständigungsprobleme hatten, sondern vielmahr angaben, den Dolmetscher gut zu verstehen bzw. verstanden zu haben und nach Rückübersetzung der Niedersdschrift ihre Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigten und in Anbetracht der Tatsache, dass auch in der Beschwerde keine Probleme mit dem im behördlichen Verfahren beigezogenen Dolmetscher thematisiert wurden, wurde von einer Neubestellung eines Dolmetschers abgesehen.
Trotz Belehrung über deren Mitwirkungspflichten und deren Angaben im behördlichen Verfahren zum beigezogenen Dolmetscher( AS 63 - F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Sehr gut. F: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache Farsi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. --- AS 80: F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja.
Nach Rückübersetzung - A: Ich habe keine Einwände. Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert.) blieben die Beschwerdeführer dabei, die Verhandlung nicht in der Sprache Farsi führen zu können und brachten neue Beweismittel in Vorlage, sodass die Verhandlung vertagt wurde.
Im Lichte der geschilderten Tatsachen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die BF nicht in der Lage gewesen wären, die Verhandlung in der Sprache Farsi durchzuführen, sodass festzuhalten ist, dass diese ihre Mitwirkungspflicht verletzten.
Durch diese Vorgangsweise haben die BF ihre ihnen im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, welche sich zumindest auf jene Umstände bezieht, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt weiters bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (§ 18 Abs. 3 AsylG) und war infolge der Nichtmitwirkung der Beschwerdeführer in der ersten anberaumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abrundend einmal mehr auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu schließen.
3.3.5. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen ist somit auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes die behauptete Verfolgung des BF1, angesichts des widersprüchlichen sowie gesteigerten und als solches nicht plausiblen und unsubstantiierten Vorbringens nicht als glaubwürdig zu qualifizieren.
Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise bzw. folgerichtig auch die Gefahr einer solchen für den Fall einer Rückkehr konnten die BF1-6 daher letztlich nicht glaubhaft darlegen und war insoweit - der belangten Behörde im Ergebnis folgend - zu den obigen Feststellungen zu gelangen.
Die festgestellten Aktivitäten des BF1 in Österreich resultieren aus den seintens des BF1 im Verfahren vorgelegten CD-ROMS, seinen eigenen Angaben und einem vorgelegten Auszug aus seinem Facebook-Account.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage und Einsicht in aktuelle Berichte ergibt.