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03.12.2014rislogo

Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

03.12.2014



Geschäftszahl

I403 1425487-1



Spruch

I403 1425487-1/6E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch Rechtsberatung Innsbruck Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 11 12.491-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger, kam am 19.10.2011 in eine Polizeiinspektion in Wien und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des Umstandes, dass er keine Dokumente vorlegen konnte und von einem unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen wurde, wurde er zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 47 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz festgenommen. Ihm konnte laut Sachverhaltsdarstellung der BPD Wien vom 19.10.2011 (E1/375705/2011) das Informationsblatt für Festgenommene nicht ausgefolgt werden, da es in seiner Sprache nicht zur Verfügung stand. Ihm sei der Grund für die Festnahme auf Englisch erklärt worden und er habe dies auch verstanden. Der Beschwerdeführer wurde in das Polizeianhaltezentrum II Hernalser Gürtel gebracht.
2. Bei der am 20.10.2011 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, am XXXX, Äthiopien geboren zu sein. Seine Muttersprache sei OROMO; er spreche auch Amharisch (Sprachkenntnis laut Niederschrift: gut) sowie Englisch und Arabisch (Sprachkenntnis laut Niederschrift jeweils schlecht). Bis zu seiner Ausreise im Jänner 2008 habe er auf der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und einem Bruder im Bezirk XXXX gewohnt; den Straßennamen und die Hausnummer habe er vergessen. Sein anderer Bruder sei 2003 im Kampf verstorben. Der Beschwerdeführer erklärte im Beisein eines Dolmetschers für Amharisch, dass er Anfang 2008 in den Sudan und dann weiter nach Griechenland gereist sei, wo er sich bis vor wenigen Tagen aufgehalten habe. Seinen Fluchtgrund beschrieb der Beschwerdeführer folgendermaßen: "Die äthiopische Regierung hat meinen Vater und mich verdächtigt, dass wir Mitglieder der OLF, das bedeutet "Oromo Liberation Front", sind und es handelt sich bei der OLF um Widerstandskämpfer. Mein Vater hat ein großes landwirtschaftliches Grundstück in diesem XXXX, im XXXX, und er musste an die OLF Geld bezahlen, weil diese Leute von ihm einfach Geld verlangten. Wenn er dieses Geld nicht an die OLF bezahlt hätte, wäre er von diesen Widerstandskämpfern umgebracht worden. Mein Vater und ich wurden aus diesem Grund von der Regierung und den Mitgliedern der OLF gequält, jeder wollte, dass wir auf ihrer Seite sind. Mein Bruder XXXX war Mitglied der OLF und ist bei einem Kampf gestorben. Die Regierung sagte zu meinem Vater, dass er und ich auch Anhänger der OLF sind. Aus diesem Grund wurde mein Vater festgenommen und kam ins Gefängnis. Das war ca. im November des Jahres 2007. Mein Vater ist jetzt immer noch im Gefängnis in XXXX (phonetisch). Bis heute weiß ich nicht, was mit meinem Vater passiert ist. Seit er ca. im November 2007 festgenommen wurde, habe ich nichts mehr von ihm gehört. Ich habe aber mit meinem Onkel im Sudan gesprochen, dieser hat von meiner Mutter vor ca. 2 Monaten erfahren, dass mein Vater in XXXX (phonetisch) sein könnte. Dies hat sie von anderen Leuten gehört. Weil ich Angst hatte, dass ich auch festgenommen werden würde, habe ich mein Heimatland verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Fluchtgründe habe ich nicht."

Bei einer Rückkehr fürchte er ins Gefängnis gebracht und dort getötet zu werden.


3. Nach Zulassung des Asylverfahrens fand am 07.02.2012 im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine niederschriftliche Einvernahme unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die amharische Sprache statt. Der Beschwerdeführer erklärte eingangs auf die diesbezügliche Frage, dass er sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne und keine sprachlichen Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vorliegen würden. Er habe keine Einwände gegen die Dolmetscherin. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und keine Dokumente vorlegen zu können. Er sei im Dorf XXXX, etwa 300km entfernt von XXXX, geboren und aufgewachsen, er habe sieben Jahre die Schule besucht und könne in Oromo lesen und schreiben. In Amharisch könne er schlechter lesen und schreiben. Er spreche beide Sprachen gut. In der Heimat habe er mit seinem Vater eine kleine XXXX betrieben. Daneben besitze sein Vater eine große Landwirtschaft, auf der unter anderem Kaffee angebaut worden sei. Auch dort habe er mitgearbeitet. Seiner Familie sei es für äthiopische Verhältnisse gut gegangen. Er habe drei Schwestern und einen Bruder; sein Bruder XXXX sei bereits verstorben. Die Familie habe gemeinsam in einem Haus im Dorf gelebt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, wisse daher auch nicht, wo diese sich aktuell aufhalte. Seine Eltern seien so wie er selbst Angehörige der Oromo und Schiiten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder 2003 von Soldaten getötet worden sei. Er selbst habe im Juni 2006 Zigaretten an Personen verkauft, welche wie Kämpfer der OLF gekleidet gewesen seien. Sie hätten sich dann als Regierungssoldaten zu erkennen gegeben und ihm vorgeworfen, Zigaretten an die OLF verkauft zu haben. Er sei dann mit fünf anderen aus seinem Dorf in ein Gefängnis in XXXX, etwa zwei Stunden Fußmarsch von seinem Dorf entfernt, gebracht worden. Er sei 3 Monate angehalten und immer wieder nach der OLF befragt worden. Er sei misshandelt und dann gegen eine Kaution von 60.000 Birr entlassen worden; sein Vater habe für seine Freilassung sein Haus verpfändet. Er habe sich dann einmal pro Monat in XXXX bei der Polizei melden müssen, woran er sich auch gehalten habe. Nach seiner Freilassung sei im Haus und Geschäft seiner Familie wiederholt nach ihm gesucht worden.
Am 28.11.2007 seien Regierungssoldaten gekommen und hätten das Haus durchsucht. Nach dem Fund von zwei Kalaschnikows sei sein Vater mitgenommen worden und er selbst sei am gleichen Tag geflüchtet. Er selbst sei gerade etwa 200 Meter vom Haus entfernt beim Fussballspielen gewesen; seine Mutter habe ihm dann alles erzählt und erklärt, sie selbst habe auch nichts von den Waffen gewusst. Sie habe ihm geraten zu flüchten.
Seine Familie habe die Rebellen nicht unterstützt, ihnen aber zu essen und etwas Geld gegeben, wenn sie gekommen seien, da sie Angst vor ihnen gehabt hätten. Die OLF-Mitglieder seien etwa zwei bis dreimal in der Woche ins Dorf gekommen und hätten von den Dorfbewohnern Essen, Trinken und Geld verlangt. Man wurde bedroht, wenn man sich weigerte; sie sagten, sie würden für die Leute im Dorf kämpfen. Sie hätten die OLF-Mitglieder aber nicht an die Polizei verraten, weil es auch dort Spione der OLF gebe. Er und seine Familie hätten sich von beiden Seiten bedroht gefühlt. Es sei auch nicht möglich gewesen, die Gegend zu verlassen, da seine Eltern nicht in die Schule gegangen seien und nichts gehabt hätten außer das Geschäft und das Land.
In Österreich sei er in der Grundversorgung und vertreibe sich die Zeit mit Sport. Familie oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich habe er nicht. Seine Verwandten seien in Äthiopien, ein Cousin im Sudan.
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen." Ihm wurde eine Kopie der Niederschrift übergeben. Zudem wurden ihm Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Äthiopien übergeben und eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 11 12.491 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; dass er Oromo sei, an keiner Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide und am 19.10.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Es wurde festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers 2003 wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF von Soldaten getötet worden und er selbst 2006 festgenommen und etwa 3 Monate angehalten worden sei. Als Hauptgrund für das Verlassen des Heimatlandes habe der Beschwerdeführer aber vorgebracht, dass Soldaten am 28.11.2007 bei der Durchsuchung des Elternhauses zwei Kalaschnikows gefunden und deshalb seinen Vater mitgenommen hätten - dies sei allerdings unglaubwürdig. Der von ihm vorgebrachte Hauptfluchtgrund sei daher mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt worden. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragens keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben machen habe können; konkret führte die belangte Behörde aus: "So behaupteten Sie bei der Erstbefragung am 20.10.2011, dass Ihr Vater festgenommen worden wäre, weil die Regierung ihm vorgeworfen hätte, dass er ein Anhänger der OLF sei. Eine Hausdurchsuchung, bei der 2 Kalaschnikow gefunden worden wären, erwähnten Sie bei dieser Einvernahme mit keinem Wort! Bei der Einvernahme im Bundesasylamt am 07.02.2012 gaben Sie zum Beginn der Einvernahme an, dass Ihr Haus von Regierungssoldaten durchsucht und Ihr Vater festgenommen worden wäre, weil Sie zu Hause 2 Kalaschnikow gefunden hätten. Auf Seite 5 dieser Einvernahme behaupteten Sie dann abermals, dass Soldaten da gewesen wären, das Haus durchsucht und dabei 2 Kalaschnikow gefunden hätten. Ein Cousin hätte Ihnen erzählt, dass die Soldaten Ihren Vater mitgenommen haben. Auf die Feststellung, dass Sie erwähnt haben, dass das Haus und das Geschäft nach Ihrer Freilassung oft von Soldaten durchsucht wurde und die anschließende Frage, warum die Waffen dann zuvor nie gefunden wurden, änderten Sie Ihr Vorbringen und gaben plötzlich an, dass dies ein Missverständnis sein müsse und Sie nicht gemeint bzw. gesagt hätten, dass das Haus und das Geschäft durchsucht wurden, sondern dass sie im Geschäft und im Haus nach Ihnen gesucht haben. Auf die anschließende Frage, warum die Soldaten nach Ihnen suchen sollten, wenn Sie sich sowieso 1 Mal pro Monat bei der Polizei melden mussten, gaben Sie an, dass die Soldaten dachten, dass Sie die OLF unterstützen. Deshalb wären Sie immer gekommen und hätten geschaut, was Sie machen. Sie haben sich somit bereits bei der Kernaussage, die Ihren Asylantrag begründen soll, krass widersprochen. Weiters war in diesem Zusammenhang absolut nicht nachvollziehbar und plausibel, wie es möglich war, dass kein Familienmitglied über die angeblich zu Hause gelagerten Waffen Bescheid wusste, wenn sich diese laut Ihren eigenen Angaben in einem Kasten im Haus befanden. Außerdem war nicht nachvollziehbar und völlig unplausibel, dass Ihr Vater ein solches Risiko eingehen und die Waffen ausgerechnet im Haus in einem Kasten verstecken würde, wo man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Waffen im Falle einer Hausdurchsuchung gefunden werden würden. Auch Ihr Vorbringensteil hinsichtlich der OLF war widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und deshalb auch nicht glaubwürdig. So behaupten Sie, Sie und Ihre Familie wären - so wie andere Dorfbewohner auch - von Leuten der OLF bedroht und gezwungen worden, ihnen Geld und Essen zu geben und Sie hätten mit der OLF nichts zu tun haben wollen. Sie stellen es so dar, als wären Sie von der OLF "terrorisiert" worden. Dann stellen Sie es wieder so dar, als wären Sie von den Regierungssoldaten "schlecht behandelt" worden. Sollten Sie wirklich vor den Leuten der OLF Angst gehabt und sich so unterdrückt gefühlt haben, war für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, warum Sie sich nicht an die Regierungstruppen gewandt und diese um Hilfe ersucht haben, wenn diese ohnehin dort stationiert waren, um gegen die Rebellen der OLF vorzugehen."
Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, er könne seine Lebensgrundlage in Äthiopien selbst sichern. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, die nahelegen würden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 28.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden am 05.03.2012 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob in offener Frist am 19.03.2012 Beschwerde und erklärte, Spruchpunkt I, II und III wegen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen zu wollen. Zu Spruchpunkt I wurde festgehalten, dass es nicht erklärbar sei, warum die belangte Behörde nicht auf die erfolgte Misshandlung im Gefängnis eingegangen sei. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde handle es sich bei dem vermeintlichen Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme durch das Bundesasylamt um keinen Widerspruch, sondern um eine Konkretisierung des Vorbringens. Bezüglich des Vorwurfs, dass es nicht plausibel sei, dass kein Familienmitglied über die im Haus gelagerten Waffen Bescheid gewusst habe, wurde ausgeführt, dass in Äthiopien der Vater als Familienoberhauptalleine Entscheidungen fällen würde; es sei im Omorogebiet gefährlich eine Waffe zu besitzen, da dies den Verdacht nahe legen würde, für die OLF zu kämpfen. Konkrete Angaben dazu könne der Beschwerdeführer aber nicht treffen, da er nichts von der Existenz der Waffen gewusst habe. Dass er gegen den Druck der OLF-Kämpfer nicht Schutz bei Regierungstruppen gesucht habe, würde sich einerseits daraus ergeben, dass er ja durch staatliche Behörden festgenommen und gefoltert worden sei und zweitens daraus dass viele OLF-Kämpfer sich als Regierungssoldaten ausgeben würden und so die Möglichkeit bestünde, dass man sich versehentlich an einen OLF-Rebellen wende. Hätte sich die Behörde mit den vorherrschenden Vorgängen in Äthiopien und dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt, wäre sie nicht zum Ergebnis gelangt, dass es möglich wäre, sich an die Behörden um Hilfe zu wenden. Der Vorwurf der fehlenden Details sei unverständlich, habe er doch konkrete und detaillierte Angaben, etwa über die im Juni 2006 stattgefundene Festnahme, gemacht, ebenso zur Hausdurchsuchung. Die belangte Behörde liege überdies falsch, wenn sie erkläre, die befürchteten Übergriffe gingen von Privatpersonen, den OLF-Rebellen, aus. Die wohlbegründete Furcht gehe vorwiegend von Regierungssoldaten aus und dies habe der Beschwerdeführer auch wiederholt dargelegt. Der Beschwerdeführer werde wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung, nämlich einer Unterstützung der OLF, von staatlicher Seite verfolgt.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die bisherigen Befragungen unter Beisein eines Dolmetschers für Amhari stattgefunden hatten. Diese Sprache habe er in der Schule gelernt, beherrsche sie aber unzureichend, um alle relevanten Gründe für seine Flucht im erforderlichen Detaillierungsgrad anzugeben. Er beantrage daher für künftige Verhandlungen einen Dolmetscher in der Sprache Oromo.
Zudem sei hinsichtlich Spruchpunkt II auf die allgemein angespannte Sicherheitslage in Äthiopien, insbesondere in seiner Region, zu verweisen. Er wäre im Falle einer Rückkehr auch aus wirtschaftlicher Sicht einer aussichtslosen Lage ausgesetzt. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mit seiner Familie gehabt, habe aber über im Sudan aufhältige Bekannten gehört, dass sich seine Familie nicht mehr in XXXX aufhalten würde. Er könne daher auf keinen familiären Rückhalt zurückgreifen. Zudem sei er im Zuge der Festnahme 2006 gefoltert worden; es sei sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr wieder Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragte daher, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihm Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz und festzustellen, dass die Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.
7. Beschwerde und gegenständlicher Verwaltungsakt wurden am 20.03.2012 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Am 25.08.2014 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.
9. Mit Schreiben vom 05.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschiedene Unterlagen zur Feststellung der aktuellen Situation in Äthiopien übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Neben allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde übermittelt: Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien-Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014 vom 17.06.2014 und Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien: Illegale Opposition vom 07.01.2010.
10. Am 28.11.2014 langten eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und eine Vollmacht für die MitarbeiterInnen der unabhängigen Rechtsberatung Innsbruck des Diakonie Flüchtlingsdienstes beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf den aktuellen Bericht von Amnesty International "Because I am Oromo" vom 28.10.2014 (abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/library/info/AFR25/006/2014/en), aus dem hervorgehe, dass zwischen 2011 und 2013 mindestens 5000 Oromo auf Grundlage einer (vermuteten) Opposition gegen die Regierung festgenommen worden seien, zumeist ohne rechtsstaatliche Grundlage. Eine Besserung der Situation sei mit Blick auf die bevorstehenden Parlamentswahlen 2015 nicht zu erwarten. Aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder ermordet worden sei, sei er einer Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Angehörigen von OLF-Kämpfern bzw. Sympathisanten, ausgesetzt. Die Feststellungen der Schweizer Flüchtlingshilfe und im erwähnten Bericht von Amnesty International würden klar zeigen, dass die bloße Angehörigeneigenschaft ausreiche, um im erhöhten Ausmaße in das Visier der Regierung zu geraten und Inhaftierung und Folter zu rechtfertigen.
Zudem habe es die erstinstanzliche Behörde als glaubhaft angesehen, dass der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei, sie habe es aber unterlassen die ihm zugefügten Misshandlungen entsprechend zu überprüfen. Dass er drei Monate ohne Anklage festgehalten worden sei, reiche schon, um eine willkürliche staatliche Verfolgung aufzuzeigen. Das Vorbringen zur Folterung während der Inhaftierung sei schlüssig gewesen und stehe im Einklang mit den verschiedenen Quellen, so berichte Amnesty International von systematischen Folterungen.
Weiter wird ausgeführt (Hervorhebung im Text entsprechend Original):

"Zur Hausdurchsuchung und der darauf folgenden Festnahme meines Vaters möchte ich hinzufügen, dass die mir vorgehaltenen Widersprüche unter einer Gesamtbetrachtung keinesfalls ausreichend zu sein scheinen mein diesbezügliches Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig abzutun, da diese im Wesentlichen darin bestehen, dass mir die Behörde vorwirft, einerseits von unserem Haus und Geschäft und andererseits nur von unserem Haus oder Geschäft zu sprechen. Tatsächlich handelt es sich dabei um ein und das selbe." Der Beschwerdeführer unterstrich zudem nochmals, dass etwaige Missverständnisse darauf zurückzuführen seien, dass die Einvernahme in Amharisch erfolgt sei, das er nicht gut spreche. Mit etwaigen Erhebungen in Äthiopien erkläre er sich einverstanden.


Zu seinem Privatleben führte er ergänzend an, bei der städtischen Abfallentsorgungsstelle in XX zu arbeiten, eine Bestätigung dafür werde er nachreichen. Dadurch habe er seine Deutschkenntnisse verbessert und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut, was auch durch ein beigelegtes Unterstützungsschreiben belegt werde. Vorgelegt wurden auch Teilnahmebestätigungen für Grundlagenkurse Deutsch aus dem Jahr 2012. Der Beschwerdeführer verwies auf die Belastung durch die Wartezeit und die damit verbundene Unsicherheit, behauptete aber keine konkrete physische oder psychische Erkrankung. Er beantragte erneut, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente belegen, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wuchs in einem Dorf namens S. in der Nähe von XXXX, etwa 300 km von XXXX entfernt auf. Er spricht Oromo und gehört der Volksgruppe der Oromo an.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat eine Tätigkeit bei der Abfallentsorgung angetreten. Der Beschwerdeführer hat erste Schritte gesetzt, um sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren.
1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, Äthiopien verlassen zu haben, da ihm von Seiten der äthiopischen Behörden vorgeworfen werde, dass er die verbotene Organisation Oromo Liberation Front (OLF) unterstütze. Weil sein Bruder Mitglied bei der OLF war, er selbst einige Monate wegen Unterstützung der OLF inhaftiert und sein Vater nach einer Hausdurchsuchung mit demselben Vorwurf inhaftiert worden war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen einer im unterstellten politischen Gesinnung mit Verfolgung durch den äthiopischen Sicherheitsapparat rechnen müsste. Der Beschwerdeführer brachte sohin glaubhaft vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich aus einer ihm unterstellten politischen Gesinnung, drohe.
1.3. Feststellungen zur Situation in Äthiopien
Politische Situation
Die Parlamentswahlen von 2005 führten zur Zersplitterung der politischen Opposition. Viele Schlüsselfiguren der Oppositionsbewegung wurden damals verhaftet oder sind ins Exil geflohen. Dementsprechend war die Opposition bei den Parlaments-wahlen von 2010 schwach vertreten. Die Medrek-Koalition9 war gegenüber der Regierungskoalition Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) landesweit die einzige oppositionelle Kraft von politischer Bedeutung. Dennoch erhielten die oppositionellen politischen Parteien lediglich einen Sitz. Ein weiterer Sitz ging an einen unabhängigen Kandidaten. Die Koalitionsregierung besteht zwar aus mehreren Parteien, jedoch gibt es keine politische Auseinandersetzung zwischen den Regierungsparteien. Das niederschmetternde Resultat der Opposition widerspiegelt die repressive Politik der äthiopischen Regierung. Mitglieder von oppositionellen Parteien werden verhaftet, bedroht oder verlassen aus Angst vor staatlicher Repression das Land. So befand sich die bekannte Oppositionsführerin Birtukan Mideksa von der Unity for Democracy and Justice (UDJ) während den Wahlen 2010 in Haft. (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 2.) Andererseits werden Mitglieder von Parteien der Regierungskoalition gemäss US State Department (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012, Ethiopia, 19. April 2013: www.ecoi.net/ local_link/245084/368532_de.html; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 7) bevorzugt. Sie haben beispielsweise bessere Chancen auf eine Anstellung oder erhalten eher einen Kredit. Gemäß USDOS verlieren Lehrpersonen sowie weitere Staatsangestellte ihre Arbeitsstelle, wenn sie Mitglied einer oppositionellen Partei sind. Die Wahlbeobachterkommission der Europäischen Union kritisierte in ihrem Bericht die repressive Politik der Regierung gegenüber oppositionellen Parteien. Gemäß der Kommission verunmöglicht die Regierung die Arbeit der Opposition. Im Vorfeld der Wahlen kam es zu Einschüchterungen und Bedrohungen von Oppositionspolitikern. Zudem ist eine unabhängige Berichterstattung nicht möglich, da die meisten Medien unter staatlicher Kontrolle stehen(European Union Election Observation Mission, Ethiopia, Mai 2010, S. 1; 16-19). Im Sommer 2013 fanden zum ersten Mal seit acht Jahren regierungskritische De-monstrationen statt, die von oppositionellen Parteien organisiert wurden. Die Sema-yawi Partei (Blue Party), eine Newcomerin in der politischen Landschaft Äthiopiens sowie die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ) organisierten in den Städten Addis Abeba, Gondar und Dessie Kundgebungen. (Amnesty International, Ethiopia, End Stifling of Peaceful Protests, 5 September 2013:
www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/003/2013/en/b4370501-9436- 4311-bf75-c8d0b3eb70f7/afr250032013en.pdf)
Die Parteien forderten die Freilassung von politischen Gefangenen und politische Reformen. Weiter wurden das staatliche Verhalten gegenüber der muslimischen Gesellschaft sowie die Zwangsumsiedlungen von indigenen Völkern und ethnischen Minderheiten angeprangert. Im Rahmen dieser Demonstrationen kam es zu Einschüchterungen und Verhaftungen (Inter Press Service (IPS), News Agency, Ethiopia's Protest Leaders Say No Change in Government, 6. Juni 2013:

www.ipsnews.net/2013/06/ethiopias-protest-leaders-say-no-change-in-government/). Der langjährige Premierminister Meles Zenawi starb im August 2012, nachdem er Äthiopien während 21 Jahren regiert hatte. Der Tod Zenawis hat jedoch nicht zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation geführt (The Ethiopian Women's Human Rights Alliance (EWHRA), September 2013, S. 2). So haben auch die Regionalwahlen im April 2013 keine Trendwende gebracht. Aufgrund der andauernden Unterdrückung haben die bedeutendsten oppositionellen Parteien die Regionalwahlen boykottiert. Die EPRDF konnte nahezu alle Sitze mit ihren Kandidaten besetzen (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2013, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 20. ).


Konsequente Umsetzung von repressiven Gesetzen
Das NGO- (Der Begriff NGO-Gesetz steht in diesem Update für die Charities and Societies Proclamation (CSO Law), welche im Jahr 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde), Antiterrorismus- (Der Begriff Antiterrorismus-Gesetz steht für die Anti-Terrorism Proclamation, die 2009 vom äthiopischen Parlament verabschiedet wurde) und Mediengesetz (Der Begriff Mediengesetz steht für das Gesetz Freedom of the Mass Media and Access to Information aus dem Jahr 2008) aus den Jahren 2009 respektive 2008, werden konsequent umgesetzt. Die Regierung hat die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit Hilfe dieser Gesetze stark eingeschränkt. Heute erklären verschiedene Organisationen, dass die Gesetze dazu benutzt werden, um regierungskritische Personen zu verhaften, um sie mundtot zu machen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014).
Staatliches Überwachungssystem
Gemäß Human Rights Watch (HRW) unterhält die Regierungskoalition ein äußerst effektives Überwachungssystem. Die EPRDF verfügt im ganzen Land über ein gutes Netzwerk an Informanten, welche die Tätigkeiten von Organisationen und Personen überwachen. Die Kenntnisse der äthiopischen Bevölkerung von dieser Überwachung führt zu Selbstzensur und bewirkt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 13). Gemäß Freedom House trauen sich viele Äthiopierinnen und Äthiopier selbst in privaten Gesprächen nicht, Kritik an der Regierung zu üben (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, 9. Mai 2013). Obwohl lediglich 1 Prozent der äthiopischen Bevölkerung über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt, sperrt die äthiopische Regierung Websites und geht konsequent gegen regierungskritische Blogger vor (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013; CPJ et al. September 2013, S. 9.; EWHRA, September 2013, S. 3). Der aktuelle Bericht von Reporters Sans Frontières berichtet über die zunehmende Internetkontrolle in Äthiopien. Das äthiopische Parlament hat im Jahr 2013 die Information Network Security Agency (INSA) mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Die INSA kann seither Computernetzwerke sowie das Internet, Radio, Fernsehen und Social Media überwachen (Reporters Sans Frontières (RSF), Enemies of the Internet 2014, Ethiopia, Full Online Powers, 12. März 2014:

www.ecoi.net/local_link/271427/386689_en.html).


Überwachung im Exil.
Gemäß einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom April 2014 überwacht die äthiopische Regierung ebenfalls äthiopische Staatsangehörige im Exil. Laut der Organisation rekrutieren äthiopische Botschaften zunehmend Informanten, welche die Tätigkeiten der Diaspora beobachten (HRW, Telecom and Internet Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 18).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig, eine kurzfristige Verschlechterung der Sicherheitslage ist jedoch in allen Landesteilen jederzeit möglich.
Nach den zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig. Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden.
Im Jänner 2013 führte ein Konflikt zwischen ethnischen Oromo und Somali zur Vertreibung von 55.000 Menschen aus den Bezirken Gursum, Meyu, Kimbi und Chinaksen in der Region Oromia an der Grenze zu Kenia. Die Unsicherheit in der Region führte zu Verzögerungen bei der humanitären Hilfe (U.S. Departement oft State, 27. Feber 2014, Country Report of Human Rights Practices 2013, Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/270706/ 400790_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Zuletzt gab es im Oktober 2013 vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 3.6.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll (Auswärtiges Amt 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Aethiopien Sicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]).


Auch besonders im Hinblick auf die in den letzten Monaten durchgeführten Anschläge der Al-Shabaab in Dschibuti und Kenia wird nicht ausgeschlossen, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird. In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, 5. September 2014, Reise & Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/ land /aethiopien/, Zugriff 11. September 2014).
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen. Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014]). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (US DOS 27.2.2014). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Begonnene Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF in Kenia wurden 2012 ergebnislos abgebrochen. US DOS - U.S. Department of State, 27. Juli 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11 September 2014]).
Im Oktober 2013 führte die ONLF eine Reihe von Angriffen auf äthiopische Militärposten aus, bei denen 24 äthiopische Soldaten ums Leben kamen (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_ link/277837/407183_de.html, Zugriff 11 September 2014]).
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr
Äthiopien kämpft sowohl gegen interne wie auch externe Gruppierungen. Es kommt regelmäßig zu Unruhen und zu bewaffneten Einsätzen der äthiopischen Armee. Im Juni 2011 hat das äthiopische Parlament drei nationale oppositionelle Gruppierungen, namentlich die Ogaden National Liberation Front (ONLF), die Oromo Liberation Front (OLF) und Ginbot 7, sowie die zwei internationalen Gruppierungen Al-Kaida und Al-Shabab zu terroristischen Organisationen erklärt. Trotz laufenden Friedensgesprächen mit der ONLF und einem Friedensangebot der OLF bleiben die Gruppierungen auf der Liste terroristischer Gruppierungen und werden mit Gewalt bekämpft. Das militärische Engagement Äthiopiens in Somalia und der Grenzkonflikt mit Eritrea sind weitere Faktoren, die das Land destabilisieren Auswärtiges Amt, 5.September 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ AethiopienSicherheit_node.html, [Zugriff 11. September 2014])..
Verfassung und Justizsystem
Die äthiopische Verfassung von 1995 erwähnt explizit die Menschenrechte. Artikel 29 schützt beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Bestimmungen werden jedoch nicht eingehalten. Die äthiopische Regierung begeht regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, die im Gegensatz zur Verfassung und verschiedenen internationalen Verträgen stehen, welche Äthiopien ratifiziert hat. Oppositionelle, kritische Medienschaffende oder religiöse Anführer werden von den Behörden schikaniert, bedroht und ohne Haftbefehl in Gewahrsam genommen (Unrepresented Nations and Peoples Organization (UNPO), Submission to the UN Office of the High Commissioner for Human Rights, Universal Periodic Review, Ethiopia, September 2013, S. 2:

http://onlf.org/wp-content/uploads/2013/10/UNPO-UPR-submission-Ethiopia-19th.pdf).


Gemäß der äthiopischen Verfassung ist das Justizsystem zwar eine unabhängige Institution, jedoch gibt es keine effektive Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive. Die Macht liegt hauptsächlich beim Premierminister und die Gerichte arbeiten unter strenger Anweisung der Regierung (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 1; Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9.). Politisch motivierte Gerichtsverfahren sind häufig (Bertelsmann Stiftung, Ethiopia Country Report, 2014, S. 9). Ende 2012 gab es gemäß Schätzungen von NGOs 400 politische Gefangene in Äthiopien (Freedom House, Freedom in the World 2013, Ethiopia, Januar 2013).
Haftbedingungen, Folter, Todesstrafe
Amnesty International beschreibt die Zustände in äthiopischen Gefängnissen als sehr prekär. Es gibt weder genügend Nahrung noch sauberes Wasser. Zudem sind die sanitären Anlagen in einem bedenklichen Zustand. Der Zugang zu einem rechtlichen Beistand wird oftmals nicht gewährleistet. Gewissen Häftlingen ist es nicht erlaubt, ihre Familien zu kontaktieren (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014.). Die medizinische Versorgung wird den Gefangenen teilweise bewusst verweigert .
Olbana Lelisa und Bekele Gerba, beides Führungspersonen der politischen Opposition, wird die medizinische Behandlung verweigert. Berichten zufolge befinden sie sich im Kaliti-Gefängnis. (AI, Further Information on Urgent Action, 25. April 2014, S. 1:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR25/001/2014/en/6a05e90f-4a9a-443b-95b4-02c69b54e990/afr250012014en.pdf).


Misshandlungen und Folter sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über Gefangene, die in Haft gestorben sind. Geständnisse werden unter Folter erpresst. Laut Amnesty International kommt es insbesondere bei Verhören durch die Polizei und in Untersuchungshaft zu Folterhandlungen (AI, Amnesty International Report 2013, Äthiopien, 23. Mai 2013). Einer Delegation des Europäischen Parlaments wurde der Zugang ins Kaliti-Gefängnis in Addis Abeba im Juli 2013 verweigert, obwohl sie zuvor eine Bewilligung erhalten hatte (HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014). Selbst das IKRK hat zu vielen Haftanstalten im Land keinen Zutritt.
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für eine Vielzahl von Straftaten wie Verbrechen gegen den Staat, Völkermord, Feigheit vor dem Feind, Mord oder bewaffneter Raubüberfall vor. Die Vollstreckung der Strafe bedarf der Zustimmung des Staatspräsidenten. Gemäß Amnesty International wurden im Jahr 2013 mindestens acht Todesstrafen ausgesprochen (Amnesty International, Oral Statement by Amnesty International, Item 8, Activity Reports of Mem-bers of the Commission and Special Mechanisms, Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa, 5. Mai 2014, S. 3:

www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf. www.icrc.org/eng/assets/files/annual-report/current/ icrc-annual-report-ethiopia.pdf ). Aufgrund der generellen Intransparenz und den rechtlichen Einschränkungen für Menschenrechtsorganisationen ist es äußerst schwierig, Informationen über die Todesstrafe in Äthiopien zu erhalten.


Menschenrechtslage
Human Rights Watch konstatiert eine deutliche Verschlechterung der Menschen-rechtssituation in den letzten Jahren (HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Protests, 5. Mai 2014:

www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html ). Gemäß den aktuellen Berichten von US-DOS, Freedom House und Amnesty International kommt es in Äthiopien häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Grundrechte wie die Meinungs-und Versammlungs-freiheit werden von der äthiopischen Regierung mit Füssen getreten. Personen, die sich kritisch gegenüber dem Regime äußern, werden schikaniert, bedroht und willkürlich verhaftet. Studentinnen und Studenten oder ethnische Minderheiten, die sich gegen "Entwicklungsprojekte" der Regierung aussprechen, werden ebenso festgenommen wie Muslime, die sich gegen die Einmischung der Regierung in religiöse Angelegenheiten wehren (USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014; HRW, World Report 2014, Ethiopia, 21. Januar 2014; AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013; HRW, Ethiopia, Brutal Crackdown on Pro-tests, 5. Mai 2014:



www.ecoi.net/local_link/275297/404430_de.html). Bei Verhören kommt es oft zu Misshandlungen und Folter. Zudem wird das äthiopische Regime für extralegale Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen verantwortlich gemacht (AI, Amnesty International Report 2013, Ethiopia, 23. Mai 2013).
Mitglieder von oppositionellen Parteien werden regelmäßig verhaftet und verurteilt. Gemäß Amnesty International werden auch vermeintlich Oppositionelle festgenommen Freedom House, Freedom in the World, Ethiopia, 9. Mai 2013).
Behandlung nach der Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];
Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht aber nicht. Die Organisatoren großer öffentlicher Versammlungen oder Demonstrationen müssen die Regierung 48 Stunden vorher benachrichtigen und eine Genehmigung einholen. Die Behörden können die Genehmigung nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen oder Gründen der Bewegungsfreiheit an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung durch die Behörden müssen die Organisatoren innerhalb von 12 Stunden nach ihrem Antrag auf Genehmigung schriftlich verständigt werden. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Während es Anfang Juni 2013 der Blue Party gelang, eine friedliche Demonstration mit mehreren tausend Demonstranten abzuhalten, wurden nachfolgende Demonstrationen der UDJ und auch der Blue Party in Addis Abeba sowie in anderen Städten behindert und zerstreut. Die Parteien berichten über Festnahmen, Hausarrest, Bürorazzien und Beschlagnahmung von Material.
Oppositionsparteien wie die All Ethiopian Unity Party (AEUP), die Unity for Democracy and Justice Party (UDJ), die Blue Party, die Ethiopian Raey (Visionary) Party u.a. berichten regelmäßig von Problemen, Örtlichkeiten für Versammlungen zu erhalten. Raumreservierungen werden kurzfristig storniert, oder es werden Genehmigungen der Behörden verlangt, z.B. einen Parteitag abzuhalten, obwohl es für eine solche Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt. Einflussnahmen auf Hotels oder andere Anbieter werden von Regierungsseite regelmäßig abgestritten. Ebenso berichten die Parteien von massiven Schwierigkeiten, friedliche Demonstrationen zu organisieren.
Das Gesetz sieht die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf uneingeschränkte friedliche politische Aktivität vor. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein Das NGO-Gesetz sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften haben erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechts-bereich. Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften. werden oftmals untergraben, so wie es in der Vergangenheit mit der Ethiopian Teachers Association geschah. (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert und gilt nach den Ereignissen nach den Parlamentswahlen 2005 weiterhin als geschwächt. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt. Mit Blick auf die nächsten Parlamentswahlen 2015 bemühen sich die Oppositionsparteien um eine deutlichere Profilierung. Durch Allianzen und Vereinigungen beabsichtigen sie, an Stärke zu gewinnen. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen, die im Juni 2011 vom äthiopischen Parlament als terroristische Organisationen gelistet wurden. Dazu zählen u.a. Ginbot 7, die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia und Teile der Ogaden National Liberation Front (ONLF) in der Somali-Region, die sich nicht am Friedensabkommen mit der Regierung im Oktober 2010 beteiligt haben.
Die politische Betätigung für Oppositionsparteien wird de facto durch willkürliche Vorgaben hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beschränkt. Parteimitglieder und -anhänger werden (gelegentlich) verhaftet oder (v.a. von den Sicherheitskräften) eingeschüchtert. Prominent sind die Verfahren gegen Oppositionsmitglieder, wie z.B. Andualem Arage (ehem. Pressesprecher der Unity for Democracy and Justice Party/UDJ), der mit anderen in einem Verfahren auf Grundlage des Antiterrorgesetzes zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde. In einem anderen Verfahren sind 60 Vertreter der Volksgruppe der Oromo (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) u.a. der Mitgliedschaft in der OLF angeklagt. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. In der Rhetorik versucht die Regierung immer wieder, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht) und Sicherheitsgründen bzw. mit der Bekämpfung des Terrorismus. Vereinzelt wird von Oppositionellen über willkürliche Festnahmen oder Fälle von Verschwindenlassen berichtet. In den meisten Fällen tauchen die Personen wieder auf, wie in zwei Fällen der Oppositionspartei AEUP. Jüngst veröffentlichte die Oppositionspartei UDJ einen Bericht, demzufolge in den letzten drei Jahren über 120 Mitglieder willkürlich festgehalten oder durchsucht wurden.
Äthiopische NGOs schätzen die Anzahl politischer Gefangener Ende 2012 auf bis zu 400, verschiedene Schätzungen gehen aber weit auseinander (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; [Zugriff 11.September 2014]; Auswärtiges Amt, März 2014, Länderinformationen - Äthiopien - Innenpolitik,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aethiopien/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 11.September 2014]; Freedom House, 23. Jänner 2014, Freedom in the World 2014 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/local_link/277837/407183_de.html, [Zugriff 11. September 2014]).


Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung versucht jedoch mittels verschiedener Einschüchterungsmethoden, Kritik zu unterbinden. So werden etwa Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert. Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. "Gummi-Paragraphen" schüren die Angst vor Willkür und Repression. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung. Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft. Die Haftstrafe der im Januar 2012 wegen Terrorismus zu 14 Jahren Haft verurteilten Journalistin Reyot Alemu wurde im Berufungsverfahren im August 2012 auf 5 Jahre reduziert. Begnadigt wurden im Rahmen der traditionellen Amnestie zum äthiopischen Neujahr die beiden Ende 2011 verurteilten schwedischen Journalisten Skibbe und Persson.
Über die Gesetze hinaus gibt es eine subtile Kontrolle über die Medien. Für Zeitungen steht eine einzige staatliche Druckerei zur Verfügung, die auf Grundlage des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit hat, den Druck von ihrer Meinung nach "verfassungswidrigen" Inhalten (in der Praxis handelt es sich oftmals lediglich um regierungskritische Aussagen) zu verweigern. Unabhängige Zeitungen wie "Finote Netsanet", Organ der Oppositionspartei UDJ, hatten erhebliche Probleme zu erscheinen und sind daher auf das Internet umgestiegen (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]).
Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen. Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit. Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray (ca. 6% der Bevölkerung) fühlen sich die beiden größten Ethnien (Oromo, ca. 35%; Amharen, ca. 27%) politisch unterrepräsentiert. Die Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt.
Äthiopien ist offiziell eine Föderation gleichberechtigter Völker ohne ethnische Diskriminierung oder Konflikte. Tatsächlich gibt es keine Diskriminierung ganzer Völker oder Bevölkerungsgruppen. In einige Regionen (z.B. Somali und Afar) flossen aber bisher staatliche Investitionen nur sehr spärlich. In der Praxis kommt es außerdem teilweise zu Benachteiligungen in Einzelfällen. Beispielsweise haben Personen, welche die Titularsprache einer Region nicht beherrschen, kaum Chancen, eine Anstellung im öffentlichen Dienst dieser Region zu erhalten. Auf föderaler Ebene werden dabei häufig Tigray und Amharen bevorzugt, die Tigray sind in allen staatlichen Institutionen überproportional vertreten. Die Tatsache, dass die ethnische Zugehörigkeit jedes Äthiopiers im Kebele-Familienregister und in der ID eingetragen ist, eröffnet Möglichkeiten zur ethnischen Diskriminierung .
Es gibt Tausende von Binnenflüchtlingen in Äthiopien, einerseits wegen bereits langwährender Konflikte zwischen ethnischen Gruppen um Ressourcenverteilung (Zugang zu Wasser, Weide- oder Ackerland), andererseits wegen Konflikten zwischen aufständischen Gruppen und der Regierung, wie z.B. in der Somali-Region/Ogaden und in Gambella. 2012/13 kam es bei Konflikten zwischen Ethnien zu 100-150 Toten.
So brachen beispielsweise im Jänner 2013 vermutlich aufgrund von Anti-Oromo Graffiti an der Universität Addis Abeba Unruhen aus, bei denen 20 Personen verletzt wurden. Bei Zusammenstößen zwischen Afar, Somali und Oromo in Awash Arba kamen Berichten zufolge mehr als 20 Personen ums Leben. In der westlichen Region Benishangul-Gumuz vertrieben Behörden mehr als 8.000 ethnische Amharen aus ihren Häusern; einige davon gaben an, von der Polizei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geschlagen und schikaniert worden zu sein. Die Vertreibungen wurden vom regionalen Präsidenten öffentlich als Fehler bezeichnet, die Vertriebenen sollten für materielle Verluste und Verletzungen Kompensationen erhalten. Mehrere in die Vorfälle involvierte lokale Beamte wurden hierfür entlassen.
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (Auswärtiges Amt, 08. Feber 2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, http://www.ecoi.net/ local_link/270706/400790_de.html, [Zugriff 11.September 2014]; vgl. Länderinformation der Staatendokumentation, Äthiopien, Stand 05. September 2014).
Konkret zur Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Oromo sei auf die folgenden Berichte hingewiesen:
Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Update, Entwicklungen bis zum Juni 2014:
"3.2 Konflikt mit der Oromo Liberation Front
Die Oromo Liberation Front (OLF) kämpfte während vierzig Jahren für einen unabhängigen Oromia Staat im Süden Äthiopiens. Im Jahr 2012 hat die Gruppierung jedoch erklärt, dass sie den Konflikt beenden wolle und den äthiopischen Staat mit seinen aktuellen Grenzen akzeptiere. Dennoch betrachtet die Regierung die OLF weiterhin als terroristische Organisation. Die Regierung hat sich bisher nicht zum Friedensangebot geäußert. Gemäß Human Rights Watch stellt die OLF keine Bedrohung für das äthiopische Regime dar. Vielmehr benützt die Regierung einen angeblich andauernden bewaffneten Konflikt, den sie nachhaltig heraufbeschwört, dazu, um Personen der Oromo Ethnie zu unterdrücken. Personen, die sich in legalen politischen Parteien oder kulturellen Vereinen für die Oromo einsetzen, werden überwacht. Die Sicherheitskräfte werfen den Betroffenen vor, Mitglieder der OLF und somit Terroristen zu sein, obwohl es in den meisten Fällen keine Beweise dafür gibt."
Bundesamt für Migration (BFM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Äthiopien: Illegale Opposition vom 07.01.2010:
"3.1. OLF: Die OLF gilt als terroristische Organisation und wird von der äthiopischen Regierung bekämpft. Mitglieder der OLF sind deshalb in hohem Maß der Verfolgung ausgesetzt. Bereits der Verdacht auf Kontakte mit der OLF kann eine Verfolgung mit sich ziehen. Im Regionalstaat Oromia hat praktisch jede regierungskritische Äußerung in der Öffentlichkeit zur Folge, dass der Betreffende als OLF-Mitglied bezeichnet wird und Verfolgungen (Verhaftungen, Schikanen, Folter, Einschüchterung von Familienmitgliedern) befürchten muss. Insbesondere sind auch Anhänger der legalen Parteien ONC und OFDM davon betroffen. Gemäß Amnesty International sind in den vergangenen Monaten Tausende Personen willkürlich verhaftet worden, weil Ihnen die Unterstützung der OLF vorgeworfen wurde. Viele von ihnen wurden ohne Anklage festgehalten, Gerichtsverfahren wurden verspätet oder gar nicht durchgeführt. Die Verhafteten wurden teilweise gefoltert. In den meisten Fällen werden die Betroffenen nach einigen Wochen ohne Anklage wieder freigelassen. Häufig kommt es indes vor, dass sie immer wieder verhaftete werden [...]"
Dass sich die Situation in den letzten Jahren nicht zum Besseren verändert hat, zeigt ein aktueller Bericht von Amnesty International (Amnesty International "Because I am Oromo" vom 28.10.2014 (abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/library/info/AFR25/006/2014/en)), dem zufolge sich die Situation gerade in Hinblick auf die bevorstehenden Parlamentswahlen 2015 wieder verschlechtert habe. Zwischen 2011 und 2013 seien mindestens 5000 Oromo auf Grundlage einer (vermuteten) Opposition gegen die Regierung festgenommen worden seien, zumeist ohne rechtsstaatliche Grundlage.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
Was die vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hatte: "Ihr Bruder wurde 2003 von Soldaten getötet. Sie wurden ca. im Juni 2006 von Soldaten festgenommen, ca. 3 Monate angehalten und gegen Kaution, mit der Auflage, sich einmal pro Monat bei der Polizeistation zu melden, entlassen."
Die belangte Behörde stellte daher in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass dessen Bruder getötet und er selbst inhaftiert worden war, da seinem Bruder bzw. ihm die Mitgliedschaft bei der bzw. Unterstützung der OLF unterstellt worden war.
Die belangte Behörde verweigert dem Beschwerdeführer allerdings die Zuerkennung von Asyl, da sein "Hauptfluchtgrund" unglaubwürdig sei. So sei nicht glaubhaft, dass am 28.11.2007 Soldaten sein Elternhaus durchsucht und zwei Kalaschnikows gefunden und seinen Vater mitgenommen hätten. Dies begründete die belangte Behörde folgendermaßen (Hervorhebung entspricht der Hervorhebung im Bescheid): "So behaupteten Sie bei der Erstbefragung am 20.10.2011, dass Ihr Vater festgenommen worden wäre, weil die Regierung ihm vorgeworfen hätte, dass [zu ergänzen: er] ein Anhänger der OLF sei. Eine Hausdurchsuchung, bei der 2 Kalaschnikow gefunden worden wären, erwähnten Sie bei dieser Einvernahme mit keinem Wort.
Bei der Einvernahme im Bundesasylamt am 07.02.2012 gaben Sie zum Beginn der Einvernahme an, dass Ihr Haus von Regierungssoldaten durchsucht und Ihr Vater festgenommen worden wäre, weil sie zu Hause 2 Kalaschnikow gefunden hätten. Auf Seite 5 dieser Einvernahme behaupteten Sie dann abermals, dass Soldaten da gewesen wären, das Haus durchsucht und dabei 2 Kalaschnikow gefunden hätten. Ein Cousin hätte Ihnen erzählt, dass die Soldaten Ihren Vater mitgenommen haben. Auf die Feststellung, dass Sie erwähnt haben, dass das Haus und das Geschäft nach Ihrer Freilassung oft von Soldaten durchsucht wurde und die anschließende Frage, warum die Waffen dann zuvor nie gefunden wurden, änderten Sie Ihr Vorbringen und gaben plötzlich an, dass dies ein Missverständnis sein müsse und Sie nicht gemeint bzw. gesagt hätten, dass das Haus und das Geschäft durchsucht wurden, sondern dass sie im Geschäft und im Haus nach Ihnen gesucht haben.
Auf die anschließende Frage warum die Soldaten nach Ihnen suchen sollten, wenn Sie sich sowieso einmal pro Monat bei der Polizei melden mussten, gaben Sie an, dass die Soldaten dachten, dass Sie die OLF unterstützen. Deshalb wären Sie immer gekommen und hätten geschaut, was Sie machen. Sie haben Sich somit bereits bei der Kernaussage, die Ihren Asylantrag begründen sollte, krass widersprochen."
Dieser "krasse Widerspruch" erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, die sich - im Sinne des Gesetzes - vornehmlich auf den Fluchtweg konzentrierte, darauf beschränkte anzugeben, dass ihm und seinem Vater nach dem Tod des Bruders eine Unterstützung der OLF vorgeworfen wurde und sein Vater deshalb auch inhaftiert worden sei, steht keineswegs im Widerspruch zu späteren Aussagen. Dass der Beschwerdeführer in der späteren Einvernahme, die sich ausführlich der Frage des Fluchtgrundes widmete, mehr Details, unter anderem eben die Hausdurchsuchung und den Fund von Waffen, erzählte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist dies doch gerade der vom Gesetzgeber vorgesehene Ablauf eines Asylverfahrens. So heißt es in § 19 Abs. 1 Asylgesetz zur Erstbefragung: "Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen." Wenn die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund in der Erstbefragung nicht in allen Details schildert, dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, verkennt sie die Rechtslage. Der vorgeworfene Widerspruch erscheint konstruiert.
Hinsichtlich des ebenfalls von der belangten Behörde vorgebrachten vermeintlichen Widerspruchs bezüglich der Angaben, was denn durchsucht worden sei (Haus und/oder Geschäft) und ob dies im Vorfeld bereits einmal geschehen sei, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, Amharisch nicht ausreichend zu sprechen und dass dadurch Missverständnisse entstanden sein könnten. Auch wenn nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich so wenig Amharisch spricht, wie er es im Beschwerdeverfahren glauben machen will - zumal im Protokoll durchaus vermerkt ist, dass er nach seinen Amharisch-Kenntnissen gefragt wurde und diese mit "gut" beurteilte, ist es durchaus denkbar, dass gewisse Details in der Übersetzung verlorengehen bzw. verschieden im Protokoll vermerkt werden. Dies ist in allen Verfahren, bei denen man der Vermittlung von Dolmetschern bedarf, zu berücksichtigen und sollten nicht kleine sprachliche Unterschiede ausreichen, um die Glaubwürdigkeit als solche in Frage zu stellen. So ist es durchaus plausibel, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren darlegt, dass es sich beim Haus und beim Geschäft um dasselbe Gebäude handle und dass man zuvor nicht das Gebäude durchsucht, sondern nach ihm gesucht habe. Das Argument der belangten Behörde, dass dies unlogisch sei, da er sich ohnehin einmal im Monat bei der Polizei zu melden hatte, zeigt, dass diesbezüglich von mitteleuropäischen Verhältnissen ausgegangen wurde, die in dieser Form nicht auf Äthiopien übertragbar sind, wo verschiedene Quellen wie etwa auch das US-Außenministerium (Bericht vom Mai 2012) von "Überraschungsbesuchen" von Funktionären der Regierungspartei bei Oppositionellen berichten.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiter beweiswürdigend aus, dass nicht glaubwürdig sei, dass die Familie des Beschwerdeführers gezwungen gewesen sei, die OLF mit Essen und Geld zu versorgen; es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nicht an die Regierungstruppen gewandt habe. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dies durchaus nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass das Bundesasylamt im Bescheid ebenfalls feststellte, dass eben diese Regierungstruppen den Bruder des Beschwerdeführers erschossen hatten.
Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid zudem vorgeworfen, keine konkreten zeitlichen Angaben gemacht zu haben - dies erscheint schlichtweg aktenwidrig, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung und Verhaftung seines Vaters gegenüber dem Bundesasylamt mit dem 28.11.2007 datiert hatte.
Dass der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid behauptet, die Geschehnisse nur vage und abstrakt geschildert hätte, stimmt nicht mit dem Inhalt der Einvernahmeprotokolle überein.
Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht im Sinne der allgemeinen Denklogik in sich schlüssig und stimmig. Insbesondere ist nicht wirklich ersichtlich, warum gewisse Erzählmomente (Tod des Bruders, Inhaftierung des Beschwerdeführers) als glaubhaft anerkannt, andere (Verhaftung des Vaters) dagegen als unglaubwürdig bezeichnet wurden.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren gleichbleibende und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausible Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverhalt grundsätzlich dann als glaubwürdig anzuerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650). Im gegenständlichen Verfahren erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers stimmig, konsistent und plausibel und stehen insbesondere im Einklang mit den Feststellungen zur Situation der Oromo in Äthiopien.
Zudem stellt sich die Frage, inwieweit nicht bereits durch die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, nämlich der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers wegen seiner OLF-Mitgliedschaft, und der Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen einer ihm unterstellten Unterstützung für die OLF eine asylrelevante Verfolgung festzustellen gewesen wäre. Durch die - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes - ebenfalls glaubwürdige Inhaftierung des Vaters, die als finales fluchtauslösendes Moment betrachtet werden kann, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, wegen der ihm unterstellten Unterstützung der verbotenen OLF von den äthiopischen Behörden verfolgt zu werden. Im Einklang mit obigen Länderfeststellungen (insbesondere Bundesamt für Migration (BFM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Äthiopien: Illegale Opposition vom 07.01.2010) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, immer wieder verhaftet und auch gefoltert zu werden. Es ist nicht ersichtlich, wie er in Äthiopien vor den staatlichen Behörden Schutz finden könnte, eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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