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Auflage der Unterkunft in einer Gemeinschaftsunterkunft rechtswid­rig



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7.6 Auflage der Unterkunft in einer Gemeinschaftsunterkunft rechtswid­rig



OVG Niedersachsen, 4 M 7322/95, B.v. 18.01.96, In NVwZ-Beilage 5/96, 33 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1244.pdf (betr. Bosnier mit Duldung, ausführlich siehe oben unter 1.2). Das Ausländerrecht kennt - anders als das Asylrecht - eine gesetzliche Pflicht des Auslän­ders, in ei­ner bestimmten Unterkunft zu wohnen, nicht. Gemäß § 2 AsylbLG ist die Hilfe zum Lebens­unterhalt re­gelmä­ßig in Geld zu gewähren. Der Ausländer ist deshalb sozialhilferechtlich nicht verpflichtet, die ihm ange­bo­tene Un­terkunft zu nutzen, sondern berechtigt, sich eine Wohnung zu mieten. Im Gegen­satz zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Asylbewerber) sieht das AsylbLG bei § 2 Abs. 1 Nr 2 (Ausländer mit Duldung) eine Be­rücksichtigung der bis­heri­gen oder auch der zu erwartenden Dauer des Aufenthaltes nicht vor, läßt also nicht Raum für Erwä­gun­gen, der Aufenthalt des Aus­länders solle nicht verfestigt werden. Daraus folgt, daß die der nach AuslG erteil­ten Dul­dung beigefügte Auflage, in einer Ge­meinschaftsunterkunft zu wohnen, mit den Leistungsbe­stim­mungen des Asyl­bLG unvereinbar ist.
VG Chemnitz A 8 K 30686/95, B.v. 23.04.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1245.pdf. Gemäß §§ 53 und 60 AsylVfG steht der Behörde ein Er­messen zu bei der Erteilung der Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. In be­gründeten Fällen muß die Behörde ggf. im Ermessenswege prüfen, ob die Auflage aufgehoben wer­den kann, etwa weil gesund­heitliche/psychische Gründe dafür sprechen, daß die Asylbewerber in einer Wohnung leben sollten. Die Behörde hat im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens alle we­sentlichen für und gegen die Maß­nahme sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen und muß darun­ter insbesondere auch besondere ge­sundheitlichen Umstände be­rücksichtigen (vgl. auch VGH Bayern, B.v. 29.01.86, 25 Cs 85 C.764 in EZAR 222 Nr. 6; BVerwG v. 5.6.84, 9 C 9.84 in EZAR 222 Nr. 2). Das Ermessen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das sächsische Innenministerium er­klärt hat, daß die Kosten für die Unterbringung der Familie außerhalb des Heimes dem So­zialhilfe­träger nicht erstat­tet würden.

Sinngemäß ebenso VG Chemnitz A 7 K 31915/96, B.v. 20.9.96, sowie VG Chemnitz, Urteil v. 22.11.96, A 7 K 31914/96.


VG Göttingen 4 A 4049/96, Gerichtsbescheid v. 10.05.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1246.pdf Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger aus der Gemein­schafts­unterkunft in eine Privatwohnung umzusetzen. Bei der Ermessensabwägung nach § 53 AsylVfG sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Der aus Afghanistan stammende Kläger leidet nach erlittener Folter durch moslemische Fundamentalisten an einem Polytrauma nach Schädelbasisfraktur. Es erscheint unzumutbar, daß der Kläger mit zahlreichen anderen moslemischen Ausländern in einer Unterkunft zusammenlebt. Hinzu kommen drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen, laut nervenärztlicher Bescheini­gung ist eine abgeschirmte, ruhige Umgebung erforderlich, um die Bearbeitung der traumatischen Erlebnisse möglich zu machen.

7.7 Umverteilung Asylsuchender zwecks Krankenbehandlung, Umvertei­lung Geduldeter zwecks Fami­lenzusammenführung



VG Potsdam 7 C 174/95.A, B.v. 22.01.95, IBIS e.V.: C 1247InfAuslR 6/95, S. 259. Das Landeseinwohneramt Ber­lin wird verpflichtet, gemäß § 51 AsylVfG der Umverteilung einer gefolterten und infolgedessen rei­seunfä­higen, beim Be­hand­lungszentrum für Folteropfer in Berlin in Behandlung befindlichen Asylsu­chenden nach Berlin zuzu­stim­men.
VGH Hessen 10 TG 2557/95, B.v. 24.06.96, IBIS e.V.: C1248, InfAuslR 10/96, 360. Verheiratete Kriegsflüchtlinge mit Kindern, denen in verschiedenen Bundesländern eine Duldung erteilt wurde, haben Anspruch auf Fami­lienzu­sammenführung. Dies folgt aus Art. 6 GG unmittelbar, da im AuslG (§ 36, § 44.6, § 56.3.1, § 64.2.1)die Umver­tei­lung Geduldeter nicht geregelt ist. Die Ausländerbehörde am neuen Wohnort wurde daher gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die Verlassenspflicht des Ehepartners gemäß § 36 AuslG nicht zu vollstrecken.

7.8 Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung



- BGH 1 StR 452/96, U.v. 05.11.96, IBIS e.V.: C1249, InfAuslR 4/97, 160. Nach § 92.1 Nr. 1 AuslG ist ein Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthalts­genehmigung oder Duldung strafbar. § 92.1 Nr. 1 AuslG erfasst jedoch nicht den Fall, daß ein Ausländer sich mit einer Duldung außerhalb des Landes aufhält, auf das die Geltung der Dul­dung gemäß § 56.3 S.1 AuslG be­schränkt ist. § 92.1 Nr. 1 meint in Verbindung mit § 55.1 AuslG die Duldung des Aufent­halts im Bundesgebiet, diese entfällt gemäß § 56.4 AuslG aber nur dann, wenn der Ausländer das Bundes­gebiet verlässt. Solange dies nicht geschieht, "besitzt" der Ausländer eine Duldung i.s.d. § 92.1.1 AuslG.

Die räumliche Beschränkung der Duldung gehört demgegenüber zu den Nebenbestimmungen des § 56 Abs. 3 AuslG. Nach dem Wortlaut des § 36 AuslG ist der Ausländer dann nur verpflichtet, das andere Bundesland zu ver­lassen. Da bereits nach dem Wortlaut der Norm keine Strafbarkeit besteht, kommt es auf den gesetzge­be­rischen Willen, wie er sich aus den Materialien ergibt, nicht mehr an. An dem Ergebnis ändert auch die Tatsa­che nichts, daß ein Ausländer, der gemäß § 55 AuslG nur geduldet ist, gegenüber Asylbewerbern mit räumlich be­schränkter Aufenthaltsgestattung bevorzugt ist, die sich gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG bei wiederholtem Verstoß ge­gen die räumliche Beschränkung strafbar machen.



Anmerkung: Fraglich erscheint auch die Möglichkeit der Ahndung des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit, da der diesbezüglich einschlägige § 93.3 AuslG keinen Verweis auf einen Verstoß gegen die räumliche Be­schrän­kung einer Duldung enthält. Selbst wenn dies zulässig wäre, stellt die Ordnungswidrigkeit aber keinen Straftatbe­stand dar, der Verstoß kann also keine Vorstrafe zur Folge haben.

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