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VG Braunschweig 3 B 67/00 v. 13.4.00, Asylmagazin 7-8/2000, 62; GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 4



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VG Braunschweig 3 B 67/00 v. 13.4.00, Asylmagazin 7-8/2000, 62; GK AsylbLG § 4 Abs. 1 VG Nr. 4; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1540 Anspruch auf ambulante Psychotherapie als Behandlung einer akuten Erkrankung nach § 4 AsylbLG.
Das Sozialamt wird verpflichtet, die Fahrtkosten von 88.- DM pro Fahrt (abzüglich eines aus dem Barbetrag einzusetzenden Eigenanteils von 10 DM) für die einmal wöchentlich stattfindenden - kostenfreien - Therapiesitzung im psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge Refugio Bremen zu übernehmen. Das Gericht folgt nicht der im Gutachten des Amtsarztes vertretenen Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um eine akute Erkrankung im Sinne des § 4 AsylbLG handele. § 4 Abs. 1 eröffnet Hilfeleistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen und schließt Ansprüche bei nur chronischen Krankheiten aus. Damit ist aber nicht gemeint, dass kein Anspruch auf Krankenhilfe besteht, wenn es sich um einen akuten Krankheitszustand handelt, der auf einer chronischen Krankheit beruht (vgl. VGH Ba-Wü, 7S 920/98 v. 4.5.98 =IBIS C1348, =FEVS 1999, 33).
Auf Grundlage der vorliegenden Atteste der Klinik für Psychiatrie und des psychosozialen Zentrums Refugio kommt die Kammer zu der Auffassung, dass die Therapiesitzungen in Bremen der Behandlung eines akuten Leidenszustandes dienen, der aus einer chronifizierten posttraumatischen Belastungssituation resultiert. Die nach Auffassung der genannten Gutachten ohne Behandlung drohende Dekompensation ist einem Schmerzzustand i.S.d. § 4 AsylbLG gleichzusetzen, da depressive Leidenszustände in der Regel mindestens ebenso quälend und beeinträchtigend sind wie erhebliche körperliche Schmerzen (vgl. OVG Nds, 4 M 3551/99 v. 22.9.99 = IBIS e.V. C1463). Dies folgt auch daraus, das der Antragsteller in einen Zustand geriet, der stationäre Behandlung notwendig machte. Zwar ist im psychiatrischen Krankenhaus in relativ kurzer Zeit eine Stabilisierung erreicht worden, im Gutachten des Krankenhauses ist aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller in die weitere ambulante Betreuung des Zentrums Refugio entlassen worden ist. Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hergestellten sozialen Bezüge hier wesentlich sind. Als ein solcher sozialer Bezug ist die Betreuung im Refugio zu werten.
Das Gericht sieht auch keine konkrete Veranlassung, an der Tatsache zu zweifeln, dass der Antragsteller gefoltert worden ist. Zum einen ist dies auch im amtsärztlichen Gutachten nicht bezweifelt worden, zum anderen hat auch die überschlägige Durchsicht der Akten über das Asylverfahren nicht ergeben, dass der Vortrag des Antragstellers bezüglich der Folterungen unglaubwürdig ist.
Anmerkung: Zwar geht es in dieser Entscheidung "nur" um die Fahrtkosten zu einer kostenlosen Therapie, der Beschlusses lässt aber keine Zweifel, dass aus den dargelegten Gründen ggf. ebenso auch die Kosten einer notwendigen ambulanten Psychotherapie gemäß § 4 Abs. 1 AsylbLG zu übernehmen sind.

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