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OVG Berlin 6 SN 230.98 und 6 SN 11.99 v. 4.2.1999; NVwZ-Beilage I 1999, 47; FEVS 2000, 34; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 1



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OVG Berlin 6 SN 230.98 und 6 SN 11.99 v. 4.2.1999; NVwZ-Beilage I 1999, 47; FEVS 2000, 34; GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 1, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1382.pdf. Sachverhalt: Das Sozialamt Hohenschönhausen macht geltend, die Antragsteller seien eingereist, um Leistungen nach AsylbLG zu erlangen, deshalb sei es nach einer Übergangsfrist, die den Antragstellern zur Vorbereitung ihrer Heimkehr eingeräumt wurde, nicht mehr zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet. Die Leistungen (einschließlich Unterkunft) wurden daher vollständig eingestellt.
Das VG (VG Berlin 8 A 685.98 v. 21.12.98, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1382.pdf) verpflichtete das Sozialamt, den im November 1998 aus dem Kosovo eingereisten Flüchtlingen Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG einschließlich Unterkunftskosten und (ungekürztem) Barbetrag zu gewähren. Das OVG hat den Beschwerdezulassungsantrag des Sozialamtes abgelehnt, da an der Richtigkeit der Entscheidung des VG bestehen keine ernstlichen Zweifel bestehen.
Entscheidungsgründe: Der Beschwerdezulassungsantrag des Sozialamtes setzt sich nicht damit auseinander, dass das VG eine Einreise im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG für möglich gehalten, die angeordneten Leistungen aber unabhängig davon wegen Unzumutbarkeit der Heimkehr der Antragsteller in den Kosovo während des Winters dennoch als unabweisbar geboten angesehen hat. Zu diesen die Verpflichtung zu Leistungen für Unterkunft und Verpflegung tragenden Gründen hat das Sozialamt ernstliche Zweifel nicht dargetan.
Unabhängig von dieser Begründung des VG ist hier zu beachten, dass die Antragsteller, solange die Ausländerbehörde ihre Pässe einbehält, nicht in der Lage sind, bei ihrer Botschaft die auch bei einer freiwilligen Heimreise nach Jugoslawien nach dem Rückübernahmeabkommen erforderlichen Papiere zu beschaffen. Zumindest aus diesem Grunde könnte eine Heimreise der Antragsteller vorläufig nicht möglich sein und müsste alsdann ihr Lebensunterhalt hier jedenfalls zunächst gesichert werden.
Einzig zweifelhaft könnte sein, ob die Antragsteller auch Anspruch auf den vollen Barbetrag haben. Liegt eine Einreise im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG vor, bestehen Bedenken dagegen, im Rahmen des unabweisbar Notwendigen grundsätzlich auch Anspruch auf den ungekürzten Barbetrag anzuerkennen. Im konkreten Fall bestehen jedoch jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des VG. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nicht entnehmen, dass sie eingereist sind, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. Sie haben beim Sozialamt auf Nachfrage erklärt, sie seien am 22. November 1998 wegen des Krieges in ihrer Heimat, dem Kosovo, und wegen besonderer Unruhen in ihrer Heimatstadt hier eingereist; wenn sich die Lage gebessert habe, wollten sie zurückkehren. Diese Angaben rechtfertigen angesichts der Lage im Kosovo zum Einreisezeitpunkt nicht die Annahme, dass wirtschaftliche Gründe für die Aus- und Einreise maßgeblich und prägend waren. Solange für eine Motivlage im Sinne von § 1a Nr. 1 AsylbLG keine ausreichende Erkenntnisse vorliegen und die Antragsteller bereits sind, bei der Ermittlung der Einreiseumstände mitzuwirken, besteht kein Anlass, Leistungen aus Gründen des § 1a Nr. 1 AsylbLG zu kürzen.
Auch der Umstand, dass die Antragsteller mit dem Kleinbus auf dem Landwege und damit durch Drittländer eingereist sind, rechtfertigt nicht die Annahme, sie seien aus Gründen des § 1a Nr. 1 AsylbLG hierher gekommen. War das Ziel der Ausreise Deutschland und haben die Antragsteller sich auf direktem Wege und unverzüglich hierherbegeben, so lassen sich Aus- und Einreisemotivation nicht trennen. Auch im Rahmen von § 120 Abs. 3 BSHG hat der Senat bislang nicht darauf abgestellt, ob Personen, die aus nachvollziehbaren Gründen nichtwirtschaftlicher Art aus ihrer Heimat nach Deutschland gereist sind, bei der Herreise etwa andere "sichere" Drittländer durchquert haben. Eine solche Betrachtungsweise ist auch von anderen Obergerichten nicht bekannt. Andernfalls wäre jeder, der sein Heimatland nicht aus wirtschaftlichen, sondern prägend aus anderen Gründen verlässt, um nach Deutschland zu reisen, hier Einreisender zum Zweck der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, wenn er die Möglichkeit hatte, in einem seinem Heimatland geografisch näher gelegenem Land Zuflucht zu finden. Ein solches Verständnis des Missbrauchstatbestandes lässt sich weder dem Wortlaut des § 1a Nr. 1 AsylbLG entnehmen noch dessen Entstehungsgeschichte. Die Bestimmung enthält keine dem Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG entsprechende Regelung. Bei anderem Verständnis unterliegen z.B. auch die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 leistungsberechtigt sind, der Regelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG, wenn sie auf dem Landweg hierher gekommen sind. Gegen die Absicht des Gesetzgebers, bereits die Einreise auf dem Weg über "sichere Drittländer" als Missbrauch zu werten, spricht auch, dass Bürgerkriegsflüchtlinge, die über eine Aufenthaltsbefugnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG verfügen, nicht in die Regelung des § 1a Nr. 1 AsylbLG einbezogen worden sind, also Anspruch auf Leistungen unabhängig von ihrem Herreiseweg haben.

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