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§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung EU



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§ 284 SGB III - Arbeitsgenehmigung EU


SG Dresden S 3 AL 1433/05 ER, B.v. 18.01.06, www.sozialgerichtsbarkeit.de Anspruch auf Arbeitsgenehmigung-EU für polnische Azubi als Steuerfachangestellte bei einem in der deutsch-polnischen Grenzregion aktiven Arbeitgeber. Die Forderung von bestimmten Fremdsprachenkenntnissen in der Qualität eines Muttersprachlers bei Auszubildenden stellt bei inländischen Wirtschaftsunternehmen mit ausländischen Kunden und grenzübergreifender Beratungstätigkeit eine berücksichtigungsfähige Interessenlage dar, durch die es in Ermangelung ebenso sprachlich qualifizierter Kandidaten an der Verfügbarkeit bevorrechtigter Arbeitnehmer i.S.v. § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt.

Die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit eines inländischen Unternehmens liegt im öffentlichen Interesse i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArGV. Die nur in Deutschland (auf Grundlage des deutschen Steuerrechts) zu erwerbende Ausbildung zur Steuerfachgehilfin kann im Gegenzug auch in entsprechenden Betrieben mit spiegelbildlicher Ausrichtung im Herkunftsland i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArGV genutzt werden.


SG Berlin S 22 AL 1330/09, B.v.19.05.09 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2291.pdf Anspruch auf Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 SGB III, § 12a ArGV für EU-Beitrittsstaater nach einem Jahr real ausgeübter studentischer Nebentätigkeit. Auch Studierende können gemäß der Payir-Entscheidung des EuGH (U.v.24.01.08, C-294/06) zum Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitnehmer sein, für die nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang gilt.


Entscheidungen zum Asylrecht




überlange Asylverfahrensdauer verfassungswidrig



VerfG Brandenburg VfGBbg 40/04 B.v. 09.12.04, InfAuslR 2005, 119 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5973.pdf Das Verfahren auf Zulassung der Berufung war beim OVG rund ein Jahr lang anhängig, ohne dass der Fortgang des Verfahrens in dieser Zeit vom Gericht nennenswert gefördert worden ist. Hierdurch ist der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Klägers auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzt.

  • Anmerkung: Der Kläger musste bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Entscheidung durch Verfassungsbeschwerde erzwingen (VerfG Brandenburg VfGBbg 108/02 B.v. 20.03.03, InfAuslR 2003, 250)


VerfG Brandenburg VfGBbg 108/02 B.v. 20.03.03, InfAuslR 2003, 250; IBIS M3422, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M3422.pdf Überlange Asylverfahrensdauer verfassungswidrig

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg sah es als Verstoß gegen den in Art. 52 Abs. 4 S. 1 der Brandenburgischen Landesverfassung festgeschriebenen Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht an, dass die Klage eines Asylantragstellers seit drei Jahren und fünf Monaten ohne Verfahrensförderung beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Es berücksichtigte dabei insbesondere die belastenden Folgen des Rechtsstatus als Asylantragsteller wie die Einschränkungen in der Wohnsitz-, Aufenthalts- und Bewegungsfreiheit, bei der Arbeitsaufnahme und die gegenüber dem BSHG gekürzten Leistungen nach dem AsylbLG.


VerfG Sachsen Vf. 4-IV-03, B.v. 24.04.03, InfAuslR 2003, 309; IBIS M3536 Überlange Asylverfahrensdauer verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen gibt der Verfassungsbeschwerde eines Asylsuchenden statt, der sich über die lange Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in seiner Asylsache beschwerte. Der Beschwerdeführer war vom BAFl als Konventionsflüchtling anerkannt worden. Hiergegen hatte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben, über die das VG Dresden nach zwei Jahren und vier Monaten noch nicht entschieden hat.



VG Berlin VG 34 K 358.14 A Gerichtsbescheid v. 30.09.15 auf Untätigkeitsklage nach VwGO § 75. www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2681.pdf Das BAMF wird verpflichten den Asylsuchenden zu seinem im März 2014 gestellten Asylantrag innerhalb von 3 Monaten zu seinen Asylgründen an zuhören. Die Flüchtlingskrise und gestiegene Asylbewerberzahlen sind kein sachlicher Grund für die Untätigkeit des BAMF. Nach AsylverfahrensRL Art. 31 Abs. 3 kann die Regeldauer eines Asylverfahrens ausnahmsweise von 6 auf 18 Monate verlängert werden.

Drittstaatenregelung



Supreme Court of Judicature (Court of Appeal) London FC 3 1999/6333/4 und QBCOF 1999/0082/4 v. 23.07.99; NVwZ-Beilage I 2000, 58 (in deutscher Übersetzung); InfAuslR 2000, 223 (in englischer Originalfassung; mit Anmerkung Rittstieg); Betrifft JUSTIZ 1999, 131 (auszugsweise, mit Anmerkung P. Osten); IBIS R3694; Volltext im Internet: http://tap.ccta.gov.uk/courtser/judgments.nsf. , dort unter "search" den Namen "Aitseguer" eingeben

Nichtstaatliche Verfolgung und Artikel 1A und 33 GK: Politische Verfolgung i.S.d. Art. 1 A (2) GK kann auch von ”Non-State-Actors” ausgehen und in den Ländern ohne zentrale Staatsgewalt (Beispiel Somalia) bestehen (§§ 71f.). Die Rechtsprechung in Deutschland und Frankreich, nach der politische Verfolgung i.S.d. Art. 1 A (2) GK nur vom Staat oder quasi-staatlichen Einheiten, nicht aber von ”Non-State-Actors” ausgehen kann, stellt einen Bruch der insoweit eindeutigen Konvention dar (§§ 81 f.). Deutschland und Frankreich stellen daher keine ”sicheren Drittstaaten” dar, in die ein Asylsuchender, der sich auf nicht-staatliche Verfolgung beruft, von Großbritannien aus zurückgeschoben werden dürfte.
Britain's Highest Court - House of Lords, Entscheidung vom 19.12.00, R 9441, NVwZ-Beilage I 2002, 17 (in deutscher Übersetzung). Bestätigt das o.g. Urteil des Supreme Court of Judicature

Volltext: www.publications.parliament.uk/pa/ld200001/ldjudgmt/jd001219/adan-1.htm


Österreichischer VwGH v. 11.11.98 Zl. 98/01/0284-6, InfAuslR 1999, 77.

Ungarn kann nicht ohne weiteres als sicherer Drittstaat i.S. des österreichischen Asylrechts angesehen werden. Ungarn hat zwar die GK und die EMRK ratifiziert, die ungarische Asylpraxis scheint jedoch keinen Schutz vor Verfolgung für den illegal nach Österreich eingereisten aus der BRJ stammenden Antragsteller sicherzustellen.
EuGH C-133/06, U.v. 06.05.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2167.pdf Die europäische Liste sicherer Drittstaaten ist nichtig. Der EuGH erklärt die Bestimmungen der RL 2005/85/EG über die Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich der Festlegung für nichtig, weil der Rat dadurch, dass er für die Erstellung gemeinsamer Listen sicherer Drittstaaten nur die Anhörung des Parlaments und nicht das Mitentscheidungsverfahren vorsieht, die ihm durch den Vertrag zugewiesenen Befugnisse im Bereich der Asylpolitik überschritten hat. Der Rat hat rechtswidrig in einer Maßnahme des abgeleiteten Rechts – der Richtlinie – Rechtsgrundlagen geschaffen, die es ihm erlauben, diese Listen zu erstellen, und damit einen „Rechtsetzungsvorbehalt“ für sich in Anspruch genommen.



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