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VwVfG - Folgen eines Verzichts auf Rechtsmittel



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VwVfG - Folgen eines Verzichts auf Rechtsmittel



VGH Ba-Wü 11 S 2734/01, B.v. 20.02.02, InfAuslR 2002, 289, IBIS M2219, www.asyl.net/Magazin/Docs/2002/M-2/2219.doc Der Antragsteller hatte eine Rückführungsvereinbarung für Flüchtlinge aus dem Kosovo unterzeichnet und darin erklärt, keine auf ein weiteres Verbleiben in Deutschland gerichteten Anträge zu stellen. Der VGH legte die Erklärung dahingehend einschränkend aus, dass dadurch ein Aufenthalt aufgrund eines Rechtsanspruches (hier: durch Eheschließung) nicht ausgeschlossen wird: "Wegen ihrer Tragweite (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) sind derartige Verzichtserklärungen aber im Zweifel eng auszulegen. Die Bereitschaft zum Rechtsmittelverzicht und deren Umfang müssen eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, unzulässige Beeinflussung oder unzulässiger Druck dürfen nicht ausgeübt worden sein. Wird auf künftige Rechtsmittel verzichtet, müssen diese hinreichend bestimmt und der Verzichtende muss sich ihrer Bedeutung bewusst sein ( vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG 8 C 40.88, U.v. 18.05.90, OVG Bautzen 1 S 347/97, U.v. 11.02.99 SächsVBl 1999, 134)."

Rechtsberatungsgesetz; Prozesskostenhilfe



OLG München 6 U 4759/99 v. 25.01.01; Asylmagazin 4/2001, 38; IBIS e.V. C1598, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1598.pdf Die Klage des Augsburger Anwaltsvereins, einem Caritas-Mitarbeiter im Wege der Unterlassung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100.000.- DM zu untersagen, Rechtsangelegenheiten dadurch zu besorgen, dass für Flüchtlinge Anträge nach AuslG oder AsylVfG vorformuliert und bei der Ausländerbehörde oder einer Polizeidienststelle eingereicht werden, wird abgewiesen.
OVG Münster 24 A 4470/96 v. 22.09.98, FEVS 1999, 534 Ein ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Kirchengemeinde ist zur geschäftsmäßigen Vertretung in Rechtsangelegenheiten von Sozialhilfeempfängern nicht befugt.
LG Stuttgart 5 KfH O 21/01, U.v. 21.06.01, IBIS e.V. C1655, InfAuslR 2001, 401; info also 2001, 167; Asylmagazin 9/2001, 50 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1655.pdf (rechtskräftig, nachdem die Anwaltskammer ihre Berufung in der Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 09.11.01 zurückgezogen hat).

Die Rechtsanwaltskammer Stuttgart hatte mit der Klage versucht, 1. dem Caritasverband Stuttgart und 2. deren Mitarbeiter Dr. H. die Beratung von sozial Bedürftigen zu untersagen, da es sich um unerlaubte Rechtsberatung handele. Das Gericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Erlaubnisfreiheit bestehe für die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Wohlfahrtsverband nach § 8 BSHG für die persönliche Hilfe, die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Der Begriff der persönliche Hilfe, in sonstigen sozialen Angelegenheiten ist weit auszulegen, um den Auftrag insbesondere für Gruppen am Rande der Gesellschaft auch im Bereich der Rechtsberatung ein "letztes Auffangnetz" zu sein, gerecht zu werden. Deshalb muss die persönliche Hilfe auch Rechtsberatung mit umfassen, wobei es notwendig und erlaubt sein muss, neben Fragen des Sozialrechts auch auf Fragen aus anderen Rechtsgebieten einzugehen. Es ist schwierig, die Rechtsberatung auf solchen Gebieten von der sonstigen persönlichen Lebensführung zu trennen (vgl. Kommentierung zu § 8 BSHG und § 3 RBerG). Eine Auslegungshilfe bietet insbesondere auch die bei einem Gespräch am 24.02.69 im Bundesjustizministerium getroffene Übereinkunft mit der BAGFW (abgedruckt bei Knopp/Fichtner, BSHG-Kommentar, 7. A. § 8 Rn 37), wonach die Beratung in einer sozialen Angelegenheit auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten notwendig machen kann, die Vorbereitung eines Prozesses und die Prozessvertretung jedoch über die den Wohlfahrtsverbänden zugewiesene "persönliche Hilfe" hinausgeht.

Das Gericht hat die Beklagten deshalb lediglich verurteilt, es zu unterlassen, für Dritte Rechtsrat durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zu erteilen, es sei denn, es handele sich um eine Tätigkeit

a) im Rahmen von § 305 Insolvenzordnung (Insolvenzverfahren im Rahmen der Schuldnerberatung),

b) im Rahmen einer Angelegenheit, die wegen Eilbedürftigkeit keinen Aufschub duldet. Die Beklagten haben in überzeugender weise dargelegt, dass ein nicht unerheblicher Teil ihrer Klientel nicht im Stande ist, sich an die üblichen Gepflogenheiten zu halten und dass deshalb oft die Gefahr besteht, dass Termine und Fristen nicht eingehalten oder sonst versäumt werden. Um die Beklagten auch in solchen Fällen in die Lage zu versetzen, die ihnen obliegenden "persönliche Hilfe" in effektiver Art und Weise zu leisten, erscheint es angebracht, in Eilfällen , also insbesondere dann, wenn die Versäumnis einer Frist oder eines Termins droht oder wenn es um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes geht, etwa nach § 123 VwGO oder nach § 916ff ZPO, ihnen die Tätigkeit für ihr Klientel zu gestatten, denen allerdings auf das zu Fristwahrung Erforderliche beschränkt sein muss.

c) zur Erlangung von Prozesskostenhilfe. Die PKH ist nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in der ZPO und nicht im BSHG geregelt. Es erscheint deshalb sinnvoll, die dem Aufgabenbereich der Beklagten nahestehende Tätigkeit zur Erlangung von Prozesskostenhilfe diesen zuzuweisen.


Pressemitteilung OLG Stuttgart vom 22.11.01, info also 2002, 34, IBIS C1701

Die der Caritas die Rechtsberatung in sozialen Angelegenheiten (§ 8 BSHG) erlaubende Entscheidung des LG Stuttgart 5 KfH O 21/01, U.v.21.06.01 (IBIS e.V. C1655, InfAuslR 2001, 401; info also 2001, 167; Asylmagazin 9/2001, 50) ist rechtskräftig geworden, nachdem die Anwaltskammer ihre Berufung in der Verhandlung vor dem OLG Stuttgart am 09.11.01 zurückgezogen hat. Das OLG bestätigt in der Pressemitteilung die Auffassung der Caritas in vollem Umfang. Im Rahmen der Hilfe im Sinne von § 8 BSHG sei auch das Vorformulieren von Eingaben an Gerichte zulässig, sofern die Klienten selbst (und nicht die Mitarbeiter der Caritas) die Eingabe unterschreiben.


VG Potsdam 1 K ••••/99.A, B.v. 17.10.00, IBIS e.V. C1656 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1656.pdf Dem Kläger (hier: wg. Asylrechts) ist nach § 166 VwGO i.v.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt F. beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Rechtschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz) für eine Prozesskostenhilfebewilligung bereits das Bestehen überhaupt einer Erfolgswahrscheinlichkeit ausreicht. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, B.v.02.03.00 - 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). Aus diesem Grund kann PKH auch dann gewährt werden, wenn die Abweisung einer Klage nicht ausgeschlossen ist.




  • Anmerkung: Dieser Beschluss gibt nicht mehr als die Rechtslage wieder, an die sich jedoch - zumindest im Asyl- und Sozialhilferecht - nach der in dieser Übersicht vorgenommenen Auswertung - 99 % aller Verwaltungsgerichtskammern nicht halten, weil sie über die PKH regelmäßig nur zusammen mit der Sachentscheidung entscheiden und dabei über die Bewilligung von PKH nicht ergebnisoffen entscheiden - anhand der hinreichenden Erfolgsaussichten und der fehlenden Mutwilligkeit - , sondern die PKH-Entscheidung formelhaft und ohne weitere Begründung mit dem Ergebnis des Klageverfahrens begründen und dadurch in rechtsstaatswidriger Weise das System PKH vollständig leerlaufen lassen. Nach diesem Schema wird die PKH nämlich grundsätzlich immer verweigert: entweder - weil die Klage ja abgelehnt wurde - mangels Erfolgsaussichten oder - wenn die Klage gewonnen wurde - weil die Gegenseite dann ohnehin den ggf. hinzugezogenen Anwalt zahlen muss und PKH für diesem Fall garnicht benötigt wird.


BVerfG 2 BvR 569/01, B. v. 10.08.01, IBIS e.V. M1304, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1304.pdf, Asylmagazin 2001, 41. Zum Prozesskostenhilferecht und den Erfolgsaussichten.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss.

Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>).
OVG Berlin 8 SN 3.00 v. 23.02.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1539.pdf Die Wirksamkeit einer vom Rechtsuchenden selbst in eigenen Namen vorgenommenen Prozesshandlung wird nicht dadurch berührt, dass die entsprechenden Anträge von einer kirchlichen Asylberatungsstelle möglicherweise unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz formuliert worden sind.

Zwar ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein nicht zugelassener Rechtsberater unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG mit einem Rechtssuchenden geschlossen hat, gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. Fundstellen), die Wirksamkeit einer auf Grund eines solchen Vertrages vorbereiteten, aber vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgenommenen Prozesshandlung wird dadurch jedoch nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen regelt nämlich das Prozessrecht. Die Normen des bürgerlichen rechts finden keine unmittelbare Anwendung und können allenfalls "mit Vorsicht" analog angewendet werden (vgl. Fundstellen). Für einen analoge Anwendung der Verbotsnorm des § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auf Prozesshandlungen wie den Antrag nach § 123 VwGO, die zu deren Unwirksamkeit führte, fehlt es schon an der erforderlichen Gesetzeslücke.

Das Verfahrensrecht sanktioniert nur das Auftreten ungeeigneter Personen, zu denen auch solche gehören, die verbotswidrige Rechtsberatung ausüben, als Prozessvertreter in der Weise, dass sie von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (§§ 67 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 157 ZPO), die Wirksamkeit der von ihnen bisher vorgenommenen Prozesshandlungen wird indessen nicht in Frage gestellt. Dann kann für den hier vorliegenden Fall, in dem die Antragstellung nicht von dem Rechtsberater, sondern von der Antragstellerin selbst vorgenommen worden ist, nichts anderes gelten. Die vom Antragsgegner außerdem angeführten Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung wären nur dann einschlägig, wenn die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt erfolgte, wofür hier nichts ersichtlich ist. Dafür, dass die Antragstellerin die Bedeutung des von ihr unterzeichneten Rechtschutzantrags mangels hinreichender Sprachkenntnisse und einer Übersetzung nicht verstanden, ihn damit gar nicht gewollt haben könnte, fehlt es ebenfalls an überzeugenden Anhaltspunkten.
OVG Münster 12 A 100/99, B.v. 29.11.01, NJW 2002, 1442; FEVS 2002, 559; IBIS C1715 Die geschäftsmäßige Vertretung von Hilfe Suchenden durch Mitarbeiter einer kirchlichen Sozial- und Migrationsberatung gehört nicht zu den erlaubnisfreien Tätigkeiten nach Art 1 § 3 RBerG. Sie gibt Anlass zur Zurückweisung des Bevollmächtigten nach § 13 V SGB X, der im sozialhilferechtlichen Verfahren einen Widerspruch eingelegt hatte.

Auch das Kirchenprivileg des Art. 1 § 3 Nr. 1 lässt eine Vertretung im Widerspruchsverfahren nicht zu, da der dortige Ausnahmetatbestand auf "Rechtsberatung und Rechtsbetreuung" beschränkt ist, jedoch nicht wie Art. 1 § 3 Nr. 4 und 5 auch eine "Rechtsbesorgung" erlaubt. Insbesondere aus Art. 1 § 3 RBerG lässt sich nichts entnehmen, was eine unterschiedliche Beurteilung des Auftretens eines Rechtsvertreters in einem Widerspruchs- und einem Klageverfahren rechtfertigen könnte (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1999, 585; VG Braunschweig, info also 1994, 236, LG Stuttgart, info also 2001, 167, Rennen/Caliebe, RBerG Art. 1 § 3 Rn 13, Giese/Krahmer, SGB X, § 13 Rn 43 und 45). Geschäftsmäßig i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG handelt bereits, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen (vgl. Fundstellen).


OLG Nürnberg Ws 452/01, B.v. 27.07.01, NZfS 2002, 55, C1714 Die von einem Mitgefangenen mit Wissen des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Der dem Rechtspfleger vorgelegte Rechtsbeschwerdeentwurf enthält dieselben sprachlichen und aufbaulichen Komponenten, die alle vom Mitgefangenen K. verfassten Rechtsmittel enthalten. Diese rechtsberatende Tätigkeit des Mitgefangenen K. ist gesetzeswidrig, er wurde deshalb bereits vom AG S. rechtskräftig verurteilt. Die Tätigkeit ist geeignet, Abhängigkeitsstrukturen entstehenn zu lassen und Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gefährden. Eine unter Verstoß gegen das RBerG zu Stande gekommene Rechtsbeschwerde kann aber nicht Gegenstand einer oberlandesgerichtlichen Überprüfung sein, da gegen Recht und Gesetz verstoßende Anträge keinen Anspruch auf sachgerechte gerichtliche Prüfung begründen können. Auf das Ergebnis der im Hinblick auf eine Reform des RbergG getroffenen bloß informellen Absprache zwischen den beteiligten Bundesministerien und Wohlfahrtsverbänden vom 24.02.1969 kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen.
VG Hannover 7 A 2073/01, B.v. 04.02.02, NdsVBl 2002, 302, IBIS C1759 Die Rechtsberatung in Sozialhilfeangelegenheiten geht über erlaubnisfreie berufsständische oder ähnliche Aufgaben eines Gewerkschaftsbundes (Art. I § 7 RbergG) hinaus. Strittige Fragen über Hilfen nach dem BSHG können nicht dem Aufgabenbereich des DGB oder seiner Mitgliedsgewerkschaften zugerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verband die Tätigkeit in seiner Satzung zu seiner Aufgabe erklärt hat.

Zur Abwehr einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 RBerG war der Bevollmächtige deshalb in dem sozialhilferechtlichen Klageverfahren analog § 157 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.


BVerfG 1 BVR 2251/01, B.v. 27.09.02, DVBl 2002, 1635, www.bverfg.de Zur Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtiger Rechtsberatung und erlaubnisfeier Besorgung wirtschaftlicher Belange.
OVG Lüneburg 4 OB 178/04, B.v. 29.04.04 www.dbovg.niedersachsen.de Das Verwaltungsgericht darf Angestellte des Sozialverbandes Deutschland e.V. (SoVD) als Prozessbevollmächtigte eines Mitgliedes in Sozialhilfeangelegenheiten nicht mit der Begründung zurückweisen, ihre Prozessvertretung verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Der SoVD bedarf nicht der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, da es sich um eine Vereinigung handelt, die auf einer ähnlichen Grundlage im Sinne von Art. 1 § 7 RBerG gebildet ist wie eine berufsständische Vereinigung. Bei der Auslegung des Art 1 § 7 RBerG sind zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung die Verfahrensvorschriften im Sozialgerichtsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung einzubeziehen.
BVerfG 1 BvR 737/00, B.v. 29.07.04, IBIS M5580 www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/5580.pdf Die Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen kann nicht durch das Rechtsberatungsgesetz verboten werden. Der Begriff "geschäftsmäßig" des Rechtsberatungsgesetzes muss verfassungskonform so ausgelegt werden, dass diese Fälle nicht erfasst würden. Da der Beschwerdeführers pensionierter Richter ist, ist bereits fraglich, ob der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührt sei. Außerdem ist bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes zu prüfen, ob die Veränderung der Lebenswirklichkeit eine einschränkende Auslegung des Anwendungsbereiches des Gesetzes erfordert
OVG Niedersachsen 8 LB 119/03, U.v. 08.12.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7752.pdf Die unentgeltliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen berufserfahrenen Volljuristen verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.
BVerfG 2 BvR 2207/10 B.v. 22.05.12, InfAuslR 2012, 317 www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120522_2bvr082011.html Bewilligung von PKH für eine Klage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Nach der Rspr des BVerwG kann Aufenthaltstitel auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung beansprucht werden, wenn der Ausländer hieran ein schutzwürdiges Interesse hat, insbesondere wenn die rückwirkende Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann (BVerwG 29.09.98 - 1 C 14/97, 09.06.09 - 1 C 7/08, 26.10.10 - 1 C 19/09,11.01.11 - 1 C 22.09). Die Rspr. zur Frage der möglichen Erheblichkeit für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung ist uneinheitlich (OVG HH 23.11.09 - 3 Bf 111/08.Z; VGH BW, 08.11.10 - 11 S 1873/10).

Indem das OVG SN 10.03.11 - 3 D 196/10 die Rechtsfrage gleichwohl bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers beantwortet hat, hat es diesem den chancengleichen Zugang zum gesetzlich vorgesehenen Weg der Klärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verwehrt. Damit hat das OVG SN die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit verkannt und den Zweck der Prozesskostenhilfe und das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtsschutzgleichheit deutlich verfehlt.

Links, Literatur und Materialien zum Rechtsberatungsgesetz

(weitere aktuelle Literaturangaben siehe: Kramer, H. Neuere Literatur zum Rechtsberatungsgesetz. http://www.proasyl.de/texte/mappe/2002/59/2.pdf)



  • Brühl, A., Rechtsbesorgung durch Vereine, in info also 1998, 3, im Volltext www.tacheles.wtal.de/harry/view.asp?ID=14

  • DFG-VK, 4/3 - Fachzeitschrift zu Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienst und Zivildienst, Heft 2/2000, 'Rechtsberatungsgesetz von 1935 - Instrument der Disziplinierung - Verfassungsbeschwerde gegen die Personalisierung bürgergesellschaftlichen Engagements'. Zur Verfassungsbeschwerde des Richters a.D. am OLG Braunschweig Helmut Kramer, mit zahlreichen Links und Dokumenten zum Rechtsberatungsgesetz. Im Volltext: www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_a.htm

  • Heinhold, H., Asylrechtskundige Beratung durch Sozialarbeiter und Ehrenamtliche - Ein Verstoß ge­gen das Rechtsberatungsgesetz? Broschüre, Hrsg. PRO ASYL 1997. Überarbeitete Fassung in Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) 1997, 110ff. Im Volltext: www.proasyl.de/lit/berat.htm.

  • Heinhold, H., Rechtsberatung und Sozialarbeit - ein Scheinkonflikt? info also 2001, 197 (Teil 1) und info also 2002, 12 (Teil 2), IBIS C1700.

  • Lehmann, K., Ist das Rechtsberatungsgesetz zeitgemäß, in "Neue Justiz" Nummer 7/2000

  • Kleine-Cosack, M. Vom Rechtsberatungsmonopol zum freien Wettbewerb - Erosion des Rechtsberatungsgesetzes, in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2000, 1593

  • Kramer, H., Richter am OLG Braunschweig a.D., Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wg. Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, online unter www.proasyl.de/texte/mappe/2000/39.htm

  • Kramer, H., Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken, im Volltext: www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_p.htm

  • Kramer, H. Zur unentgeltlichen (altruistischen) Rechtsberatung: Fallgestaltungen, bei denen nach herrschender Meinung jede rechtliche Hilfestellung verboten ist. www.proasyl.de/texte/mappe/2002/59/4.pdf

  • Kramer, H. Das Rechtsberatungsgesetz von 1935. Ein Anachronismus gegen den Altruismus. www.proasyl.de/texte/mappe/2002/59/3.pdf

  • Müller, Ingo, Das Missbrauchsgesetz, in Zeitschrift "Ossietzky" 14/2000, 491 ff

  • Rasehorn, T., Vorsitzender Richter am OLG a.D., Bonn, Zur Pönalisierung der informellen Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetz, im Volltext www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_q.htm

  • Republikanischer Anwaltsverein, Das "Rechtsberatungsmonopol" der deutschen RechtsanwältInnen, online unter www.rav.de/monopol.htm

  • Soziale Selbsthilfe Dreieich e.V., Verbot der Rechtsberatung – eine Geißel für Selbsthilfe? Dokumentation zur Beratung von Sozialhilfeempfängern durch eine Selbsthilfeinitiative. Selbstverlag Dreieich 1987, im Volltext: www.tacheles.wtal.de/harry/view.asp?ID=131

  • Stenke, W. "Missbrauch" auf dem Gebiet der Rechtsberatung, in Betrifft JUSTIZ 55/1998, 296,
    www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_d.htm

  • Tacheles e.V. Wuppertalwww.tacheles.wtal.de , Infomappe zum Rechtsberatungsgesetz, Wuppertal 1998



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