IV. L'Église dans la négociation internationale
Le long effort de la communauté internationale pour définir les droits de l'homme doit se poursuivre. Pour beaucoup de nations et de systèmes juridiques, les normes internationales représentent une avancée, y compris dans la protection de la vie. Les normes internationales ne reconnaissent pas l'avortement comme moyen de régulation des naissances. Elles n'admettent pas l'ingérence de l'État dans le choix du nombre des enfants, ni les contraintes dans le domaine de la fertilité. Elles écartent l'euthanasie sur simple voeu du patient. Elles affirment que la vie à naître a droit à une protection. Elles n'incitent pas à l'avortement lorsqu'il est dépénalisé et contrôlé. Les grands textes internationaux peuvent être l'objet d'une interprétation positive favorable au caractère inviolable de la vie innocente et dépendante.
Dans le débat international, l'Église est présente pour proposer une doctrine longuement mûrie sur les relations entre la personne, la loi civile et la loi morale. Son discours est souvent incompris. Un certain positivisme juridique, une méfiance vis-à-vis de toute pensée métaphysique entretiennent l'idée que la règle de droit se ramène à la loi positive, et plus prosaïquement encore à la volonté politique. L'Encyclique enseigne que la loi morale objective, loi naturelle inscrite dans le coeur de l'homme, «est la référence normative pour la loi civile elle-même» (§ 70). La loi naturelle, c'est la loi divine appréhendée par la médiation de la raison humaine. Les circonstances de lieu et de temps peuvent obscurcir ou égarer le jugement de la raison. Mais aujourd'hui, il n'est pas possible de soutenir, en raison, que l'être humain ne commence pas au moment de sa conception. Il n'est pas possible non plus, sans se contredire, de proclamer que la vie est inviolable et d'en exclure la phase pré-natale, le génome humain, ainsi que les derniers instants marqués par la maladie.
La loi morale naturelle c'est la résistance de la saine raison aux pressions des idéologies. L'idéologie qui dissocie ce que le Créateur a uni: l'amour et la sexualité, le mariage et la procréation, la dignité de la femme et le caractère sacré de la vie à naître, la science médicale et le service de la vie, la liberté et la responsabilité, ne pourra s'imposer durablement, pas même dans le milieu culturel où elle est née.
On s'aperçoit que l'interprétation individualiste des droits de l'homme est impuissante à fonder une universalité éthique concrète, même si un consensus formel devait un jour la sanctionner. Face à la menace qui pèse aujourd'hui sur l'idée même d'universalité des droits de l'homme, l'Église propose une alternative à l'échec de l'interprétation individualiste. L'universalité réside dans l'appréhension par la raison humaine du caractère indisponible et inviolable de la vie depuis son commencement jusqu'à son terme. Pour qu'elle puisse émerger, les divers systèmes juridiques doivent satisfaire à deux conditions (cf. Evangelium vitae 71):
-la loi positive ne doit pas proclamer comme un droit ce que la raison reconnaît comme un mal; mais elle doit aussi souvent organiser le moindre mal;
-la loi positive ne peut obliger à faire ce que la conscience réprouve.
L'annonce de l'Évangile, loin d'ôter son autonomie à la raison, met en lumière la loi morale inscrite dans les coeurs, pour en faire jaillir les valeurs et les comportements d'une toujours plus urgente «culture de la vie».
HEINHARD STEIGER
Recht auf Leben im deutschen Verfassungssystem
A. Allgemeine Grundlegung
I. Die Grundrechtsbestimmung
a) Zu den Kernbestimmungen des Grundrechtskataloges des Verfassungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gehört Art. 2 Abs. 2 S. 1 ‘Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit’.
Die Formulierung ist denkbar knapp und lapidar. Daher stellen sich nicht unerhebliche Auslegungsprobleme, die nicht ohne Konsequenzen für die Anwendung und Umsetzung angesichts einer Fülle neuer Probleme der medizinischen Entwicklung und der ökologischen Gefährdungen sind[1]. In diesem 1. Teil sollen allgemeine Grundlagen dargestellt werden. Im anschließenden 2. Teil werde ich auf einige drängende Sachprobleme eingehen.
b) Der rechtliche Gehalt der Norm ist ein zweifacher. Zum einen enthält sie ein individuelles Grundrecht, d.h. ein subjektives öffentliches Recht eines jeden in Deutschland lebenden Menschen auf die Bewahrung dieser beiden Rechtsgüter: Leben und körperliche Unversehrtheit. Zum anderen enthält die Norm eine objektive Grundsatznorm oder eine allgemeine Wertentscheidung[2].
c) Bevor auf diesen doppelten Rechtsgehalt im einzelnen einzugehen ist, sei die Norm näher in das Gesamtsystem des Grundgesetzes eingeordnet.
Eine Norm dieses oder ähnlichen Inhaltes hat es in deutschen Verfassungen vor 1945 nicht gegeben. Sie gehört auch nicht zum klassischen Bestand der Menschenrechte. Sie war nicht notwendig. Die Gewährleistung des Lebens war selbstverständlich. Erst die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus und dem Stalinismus, mit den bewußten, geplanten systematischen staatlichen Morden in den KZ’s und GULAGS, in den Gefängnissen, auf den Erschießungsständen, mit der Euthanasie in den Krankenhäusern und Heilanstalten, mit den Folterungen bei polizeilichen oder geheimdienstlichen Vernehmungen und Gewahrsamen machte es notwendig, dieses Recht vor allen anderen Rechten zu gewährleisten.[3]Denn es sichert die tatsächliche Grundlage aller anderen Grundrechte des Menschen. Es hat selbst seinen tragenden Grund in der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Würde des Menschen, die der Staat zu achten und zu schützen hat.[4] Die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit werden daher auch nicht ‘gewährt’, sondern als vorausgesetzt und gegeben ‘gewährleistet’.[5] Beide Rechte sind zugleich die grundlegende Konkretisierung der Menschenwürde. Denn in ihrer Gewährleistung realisiert sich die Achtung und der Schutz der Würde des Menschen, indem sie beides der Verfügung anderer, vor allem des Staates, grundsätzlich entzieht. Das Recht auf Würde und das Recht auf Leben gehören zusammen dergestalt, daß im Recht auf Leben die Grundbedingung des Rechts auf Würde gesichert wird.
d) Beides, Recht auf Achtung und Schutz der Würde und des Lebens der Menschen bilden zusammen mit der Garantie der Freiheitsrechte auch die integralen Grundlagen der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Sie dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Mehrheit auch des Gesetzgebers Bundestag ist gem. Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG an diese Rechte gebunden. Sie stehen nicht zu seiner Verfügung. Ihr Wesensgehalt muß gem. Art. 19 Abs. 2 GG auch dann gewahrt bleiben, wenn Einschränkungen zulässig sind.
e) Eine besondere Konkretisierung des Rechts auf Leben ist zudem die ausdrückliche Aufhebung der Todesstrafe in Art. 102 GG.
II. Grundrechtsträger
a) Grundrechtsträger ist laut Text ‘Jeder’. Damit ist jeder Mensch gemeint, der in Deutschland lebt oder sonst der deutschen Staatsgewalt unterworfen ist. Es ist ein sogenanntes ‘Menschengrundrecht’, kein bloßes Deutschengrundrecht.
Aber es gibt einige Zweifelsfragen, bzw. es werden Fragen gestellt: Wann beginnt das zu schützende menschliche Leben, wann endet es, wer darf gegebenenfalls über beide Fragen für den konkreten Menschen entscheiden’
b) Zweifel warf zuerst die Frage auf, ob der nasciturus Grundrechtsträger ist. Ihm fehle Eigenständigkeit, Selbständigkeit, Bewußtsein, Ichgewißheit.[6] Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Norm auf den nasciturus ab der Nidation ausgedehnt.[7] Es hat das zunächst aus dem Rechtscharakter als objektive Grundrechtsnorm abgeleitet.[8]Man kann aber mit Fug und Recht den nasciturus als eigenen Rechtsträger ansehen. Mag er auch selbst sich noch nicht als Subjekt zu begreifen vermögen, objektiv ist er es, da er alle Anlagen in sich selbst bereits enthält, wenn sie auch noch der Entwicklung bedürfen.[9] Dieses Lebensrecht besteht ab der Befruchtung, gilt daher auch im Fall der extrakorporalen Befruchtung.[10]
c) Die Frage wird aber auch für Schwerstbehinderte, vor allem Hirngeschädigte, Kinder wie andere gestellt. Auch hier wird geltend gemacht, daß es an Ichbewußtsein, Fähigkeit zur Selbststeuerung etc. fehle.[11] Daher fehle es an der Fähigkeit, Träger eines subjektiven Rechts zu sein. Diese Auffassung ist mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar. Der Begriff ‘jeder’ knüpft nicht an bestimmte Eigenschaften oder Zustände des Menschen an, sondern an seine biologisch-physische Existenz.[12] Daher sind Grundrechtsträger auch Behinderte selbst allerschwerster Art wie anenzephale Kinder oder Apalliker und Schwerkranke, d.h. ausnahmslos jeder lebende Mensch.
d) Daraus ergibt sich, daß nach deutschem Verfassungsrecht grundsätzlich niemand, weder Staat noch Private (Ärzte, Verwandte, Ehe- und andere Lebenspartner) ein Verfügungsrecht über den schon oder noch lebenden Menschen haben, dieses Leben zu beenden in welchem Stadium auch immer dieses sich befindet. Allenfalls für ganz bestimmte, eng zu verstehende Ausnahmelagen kann gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG der Gesetzgeber Eingriffe zulassen.[13]
e) Die eigene Verfügung über das eigene Leben wird bisher abgelehnt. Wenn auch der Selbstmord nicht verboten und strafbar ist, so ist es doch die ‘Tötung auf Verlangen’. Noch herrscht die Auffassung vor, daß auf Grundrechte nicht verzichtet werden kann. Heilbehandlungen und -eingriffe können zwar genehmigt werden. Aber sie haben das Ziel der Heilung und damit der Erhaltung des Lebens. Daraus kann nicht auf ein Recht zur eigenen Lebensbeendigung geschlossen werden. Das ist aber nicht mehr unangefochten.[14]
III. Schutzgüter
a) Schutzgut ist das menschliche ‘Leben’ allein in seiner biologisch-physischen Erscheinung, von seinem Anfang bis zu seinem Ende, durch alle Zwischenstadien und in allen Zuständen. Diese Norm ist, wie gezeigt, gerade darauf hin konzipiert; Zerstörung, Vernichtung von Leben als ‘lebensunwertes Leben’ Kranker und Behinderter zu verhindern, wie es in den Euthanasieprogrammen des 3. Reiches der Fall war. Das Schutzgut ‘Leben’ wird grundsätzlich nicht qualitativ oder nach irgendeinem Wert für den Menschen selbst, für andere oder gar für die Gesellschaft bestimmt.[15] Obwohl das Recht auf Leben eine erste und grundlegende Konkretisierung des Anspruchs auf Achtung der Würde eines jeden ist, ist es nicht auf sogenanntes ‘menschenwürdiges Leben’ beschränkt. Denn mit jeder Art von Qualifizierung eines Lebenszustandes ist auch ein Qualitätsurteil verbunden. Dieses aber öffnet demjenigen, in dessen Hand es liegt, eine Entscheidungsbefugnis,ob das Qualitätsmerkmal erfüllt ist oder nicht, damit gewährt es einen Entscheidungsspielraum und damit eine Verfügungsgewalt über den jeweils Betroffenen.
Ist so das Leben schlechthin als biologisch-physischer Prozeß oder Vorgang fraglos gewährleistet, so ergeben sich Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Anfanges und des Endes des Lebens. Wie bereits bemerkt, kann es auf ‘Selbständigkeit’ der Lebenserhaltung durch den Menschen nicht ankommen. Denn jedenfalls am Anfang steht auch noch nach der Geburt jeder Mensch in Abhängigkeit von anderen. Dasselbe gilt für Behinderte und Kranke, sowie für Alte, während ihres Lebens , sei es, vorübergehend sei es ständig. Abhängigkeit von anderen bis hin zur vollständigen Angewiesenheit auf andere gehört zur conditio humana. Solange Lebensprozesse im menschlichen Körper sich noch vollziehen, ist Leben gegeben.
Diese Auffassung ist nicht unumstritten. Nicht nur wird das Leben des nasciturus ja selbst des Säuglings nicht allgemein als vollwertiges und damit gewährleistetes menschliches Leben angesehen. Auch am Ende wird der Hirntote überwiegend nicht mehr als lebend angesehen, obwohl wenn auch mit äußerer Unterstützung Lebensprozesse sich noch vollziehen, wenn auch eine Rückkehr zum Leben nicht mehr möglich, sondern das Sterben unumkehrbar ist.
b) Der Inhalt des zweiten Schutzgutes ‘körperliche Unversehrtheit’ ist eine Ergänzung und Verdeutlichung des Schutzgutes ‘Leben’. ‘Leben’ in einem weiten Sinn umfaßt auch die körperliche Unversehrtheit, weil jeder Angriff auf diese auch das Leben beeinträchtigt oder sogar gefährden kann. Beide gehören also eng zusammen. Aber durch die Aufnahme der körperlichen Unversehrtheit als selbständiges Schutzgut wird die Gewährleistung des Lebens eindeutig vorverlagert. Auch ein dieses nicht gefährdendes sondern nur beeinträchtigendes Handeln wird damit erfaßt.
Der Verfassungstext verwendet nicht den Begriff ‘Gesundheit’. Die beiden Begriffe sind nicht identisch. Daher ist nach richtiger, zudem herrschender Ansicht der weitere Gesundheitsbegriff der WHO nicht zugrunde zu legen.[16]
Es geht auch hier wieder um die biologische Seite. Das ergibt sich schon aus der Verwendung von ‘körperlich’. Gewährleistet wird das Recht am eigenen Körper, seine Integrität, sein unbeeinträchtigtes, ungefährdetes natürlich-biologisches Funktionieren gemäß den biologisch genetischen Abläufen und Prägungen, d.h. aller Organe und Teile.[17]Dazu gehören aber auch die psychische Integrität und Funktionen, soweit sie vom Körper und seinen Organen abhängen und bestimmt werden, wie umgekehrt Beeinträchtigungen psychischer Art, die auf die körperliche Integration und Funktion einwirken, erfaßt werden.[18]
Auch in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit ergeben sich Schwierigkeiten und Probleme bei der näheren Bestimmung. Das gilt zum einen gerade für die genannten psychischen Fragen. Zwar ist der Zusammenhang von Leben und Psyche selbstverständlich und unbestritten. Aber diesseits echter psychischer Erkrankungen ist der Zusammenhang doch noch immer nicht völlig aufgehellt. Psychische Einwirkungen kommen in vielfacher Form vor. An welchem Punkt die Grenze zum Eingriff überschritten ist, ist oft schwer festzustellen.
Erhebliche Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit gentherapeutischen Maßnahmen, die einerseits heilen oder zumindest schützen können, aber doch nicht unbedeutenden Einfluß auf den Menschen und eventuell auf seine Nachkommen haben können. Das gilt insbesondere bei Eingriffen in die Keimbahn. Die verfassungsrechtlichen Antworten stehen keineswegs endgültig fst. Sie setzen jedenfalls, wie alle Heileingriffe, grundsätzlich die höchstpersönliche Zustimmung des Betroffenen voraus.[19]
Schwierig ist die Feststellung in einem erst in den letzten Jahren bewußt gewordenen, aber nun zunehmend an Bedeutung gewinnenden Bereich, den Schutz der körperlichen Unversehrtheit vor Gefährdungen durch Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt des Menschen, ihrer Medien oder Elemente.[20] Insgesamt besteht in beiderlei Hinsicht eher die Tendenz zu einem weiten Verständnis, also zu einer Ausdehnung des Schutzgutes ‘körperliche Unversehrtheit’. Die Empfindlichkeit gegenüber derartigen Einwirkungen wächst nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch unter Politikern und Juristen.
IV. Rechtsfunktionen
a) Das Verständnis der Rechtsfunktionen der Grundrechtsbestimmung hat sich seit inkrafttreten des Grundgesetzes durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt und differenziert.
b) Im Vordergrund stand und steht die sogenannte Abwehrfunktion, der Rechtsanspruch der Grundrechtsträger, staatliche Eingriffe in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit abzuwehren. Allerdings kann der Gesetzgeber gem. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG den staatlichen Behörden gewisse Eingriffe um bestimmter Zwecke und Ziele willen gestatten, das Grundrecht also in seiner konkreten Wirksamkeit einschränken. Das ist auch in vielfacher Weise geschehen. Aber es ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht in Bezug auf den Wert oder den Rang des Zweckes oder Zieles zu wahren.[21] Beispiele sind: der gezielte Schuß durch die Polizei, gewisse medizinische Untersuchungen im Rahmen der Strafverfolgung oder der Krankenbehandlung u.a.
c) Als zweite Rechtsfunktion hat sich gerade im Hinblick auf dieses Grundrecht die Schutzfunktion entwickelt.[22] Sie legt dem Staat die Pflicht auf, zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegen Dritte, also andere Private, Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese in die beiden Schutzgüter durch ihr Handeln bewußt oder unbewußt eingreifen. Es werden also zwar auch Eingriffe abgewehrt, aber nicht solche des Staates selbst. Der Staat muß daher positiv tätig werden, meist durch die Gesetzgebung, aber auch durch die Verwaltung und die Gerichte. Diese Funktion spielt vor allem in bezug auf den Schwangerschaftsabbruch, aber auch im Rahmen der Sorge für die natürliche Lebenswelt zugunsten der Menschen eine Rolle. Aus ihr können ebenfalls individuelle Ansprüche auf Schutzmaßnahmen entstehen.
Das BVerfG hat diese Schutzpflicht aus dem Charakter des Art. 2 Abs. 2 S. 1 als ‘objektive oder wertentscheidende Grundsatznorm’ abgeleitet.[23] Er gewährt daher nicht nur subjektive Rechte, sondern bestimmt wesentlich die Grundlage der gesamten staatlich-rechtlichen Ordnung. Insofern besteht die Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit als objektive gegenüber jedermann.
Allerdings hat der Staat bezüglich der Art und Weise, wie er diese Schutzpflicht erfüllt, eine relativ weitreichende Gestaltungsfreiheit. Er darf bei ihrer Ausfüllung die gegebene Situation und ihre Implikationen, die Rechte anderer, bestimmte Ziele und Zwecke mit berücksichtigen, auch Kostenfragen. In Bezug auf die Schutzpflicht ist Leben zwar ein ‘Höchstwert’, aber der Schutz muß doch auch leistbar sein. Er darf die Schutzmittel im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihren Erfolg auswählen und bestimmen. Es besteht aber doch eine gewisse Hierarchie. Rechte, die nicht das Leben selbst betreffen, d.h. auch Freiheitsrechte, treten hinter dem Recht auf Leben zurück, wenn und soweit Leben an einem konkreten Verhältnis zerstört werden würde. Das andere Recht muß dann grundsätzlich zurücktreten.[24] Jedoch bestehen Beurteilungs- und Einschätzungsspielräume, Notwendigkeiten zum Ausgleich und zur Balance zu gelangen, aber auch die Möglichkeit, Prioritäten zu setzen. Es hängt dann weitgehend von den Wertprioritäten der Gesellschaft ab, wie weit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit wirklich reicht. Da ist sehr Unterschiedliches festzustellen. Allerdings müssen die vom Gesetzgeber gewählten Maßnahmen, den Schutz des Lebens auch zu gewährleisten geeignet sein und gewährleisten. Es besteht ein sogenanntes Untermaßverbot.[25] Der Gesetzgeber muß das auch überprüfen und gegebenenfalls die Maßnahmen korrigieren, verbessern, durch andere ersetzen etc., wenn der Schutz nicht hinreichend gewährleistet ist.
d) Schließlich hat sich als dritte Funktion die Leistungsfunktion ausgebildet. Ursprünglich hatte das Bundesverfassungsgericht diese abgelehnt.[26] Jedoch hatten andere Gerichte sie im Hinblick auf ein Existenzminimum anerkannt.[27] Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht in Zusammenschau mit dem Sozialstaatsprinzip und anderen Grundrechten diese Funktion bestätigt.[28] Sie hängt mit der vorigen eng zusammen. Bei dieser geht es nicht mehr nur um die staatliche Abwehr von Eingriffen Dritter, sondern um positive materielle Förderungen, Stützungen, Angebote verschiedener Art. Auf sie bestehen keine individuellen Ansprüche auf Verfassungsebene, außer für das Existenzminimum. Aber der Staat kann sie durch Gesetz schaffen. Es erweist sich oft, daß das Verbot bestimmter Handlungen nicht viel oder nichts bewirkt, weil bestimmte materielle Voraussetzungen fehlen, z.B. wiederum im Rahmen der Abtreibung. Daher greift der Staat mit Kinderhorten, Erziehungsgeld etc. etc. stützend und helfend den Familien unter die Arme.
V. Wertung
Durch die sich verändernden medizinischen Techniken, durch die sich verändernde natürliche Umwelt mit ihren sozialen Folgen, vor allem durch sich ändernde Einstellungen in der Gesellschaft ist Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Grundrechtsbestimmung mit ständig zunehmender Bedeutung geworden. Das hat auch den Schwerpunkt seiner Rechtsfunktionen verschoben von der ursprünglich vorherrschenden Abwehrfunktion zu den Schutz- und Leistungsfunktionen. In den Bereichen der Gesundheitssorge und der Umweltsorge ist dieser Artikel zum verfassungsrechtlichen Eckstein ganzer Rechtsgebiete geworden. Allerdings ist er keine Blaupause, kein detaillierter Bauplan. Vielmehr stellt er nur einen Rahmen dar. Wie sein Inhalt ausgefüllt wird, ist weithin der Politik, dem Gesetzgeber aber auch der Verwaltung überlassen. Im zweiten Teil werde ich daher nunmehr einige konkrete Problemfelder besprechen.
B. Einige Problemfelder des Rechts auf Leben
I. Schwangerschaftsabbruch
a) Auch der nasciturus hat, wie dargelegt, ein Recht auf Leben. Das ist zwar umstritten, aber vom BVerfG ausdrücklich und wiederholt zu Recht festgestellt. Es besteht daher eine staatliche Schutzpflicht für den nasciturus und ein entsprechender Anspruch. Der Abbruch der Schwangerschaft, d.h. also seine Tötung ist daher grundsätzlich unzulässig.[29]
b) Allerdings werden in diesem Bereich Konflikte mit Rechten, Interessen und auch nur Wünschen der Mutter von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und politischen Parteien geltend gemacht. Vor allem deren eigenes Recht auf Leben und auch auf körperliche Unversehrtheit, die durch das Kind gefährdet sein können, aber auch ihr Recht auf Selbstbestimmung werden hervorgehoben, um den Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen. Diese Auffassungen sind nur zum Teil mit dem geltenden Verfassungsrecht gem. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar. Keinesfalls reicht das Recht der Mutter auf Selbstbestimmung dazu aus, einen Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen. Denn das Recht auf Leben des Kindes ist eindeutig fundamentaler.[30] Aber unabhängig vom Verfassungsrecht gilt, daß Selbstbestimmung nie und nirgends gegen das Leben eines anderen geltend gemacht werden kann. Es wird auch sonst zu Recht nirgends als ein Recht zur Tötung eines Menschen anerkannt. Anders ist es mit dem Recht auf Leben der Mutter. Vorränge herzustellen ist insofern rein rechtlich kaum möglich.
c) Jedoch bestehen in der Frage, wie der Schutz des Lebens des nasciturus gewährleistet werden soll, tiefgreifende Konflikte der Auffassungen in der Gesellschaft der Bundesrepublik. Sie verdichten sich in der Frage, ob der Schwangerschaftsabbruch bestraft werden soll oder andere Maßnahmen besser geeignet sind, diesen Schutz effektiv sicherzustellen.
Die weitestgehende Auffassung geht dahin, den Schutz vollständig und allein der Entscheidung der Mutter zu überlassen. Sie sei die einzige, die ihn wirksam wahrnehmen könne und daher einen Abbruch der Schwangerschaft nur unter schweren Bedingungen vornehmen würde. Abgesehen davon, ob diese ideale Sicht der Wirklichkeit entspricht, was füglich bezweifelt werden muß, ist dies mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechts des nasciturus auf Leben in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG völlig unvereinbar, da sie das Ungeborene der alleinigen Verfügung der Mutter überantwortet.
Die Gegenposition, den Schwangerschaftsabbruch generell unter Strafe zu stellen, wird aus verschiedenen Gründen abgelehnt und hat heute keine Mehrheit in der Bevölkerung, den Parteien, den gesellschaftlichen Gruppen und im Parlament. Die Lösung bzw. Regelung wird dazwischen gesucht.
Das führte dazu, daß der Schwangerschaftsabbruch in Deutschland auf sehr komplizierte Weise geregelt ist, die nicht den unbedingten Respekt vor dem Recht eines jeden nasciturus auf Leben gewährleistet. Dies könnte nur ein absolutes Verbot mit einer Notkompetenz zur Rettung des Lebens der Mutter.
d) Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich verboten und strafbar.[31] Jedoch gibt es Sonderlagen, in denen er straflos, wenn nicht sogar gerechtfertigt ist.
Straflos bleibt ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund eines freien Verlangens der Mutter durch einen Arzt für Mutter und Arzt in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft, wenn die Mutter sich vorher hat beraten lassen. Der Abbruch ist also nicht rechtens, bleibt aber straflos. Das heißt unter anderem, daß es keinen Rechtsanspruch der Frau auf Abbruch der Schwangerschaft gegenüber anderen gibt, z.B. einem Arzt, und schon gar nicht gegenüber dem Kind. Die Beratung ist darauf gerichtet, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. Das eigene Recht des Kindes auf Leben auch gegenüber der Mutter muß dieser deutlich gemacht werden.[32]
Der Schwangerschaftsabbruch kann aber auch erlaubt sein bei Gefährdung des Lebens sowie der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter (medizinische Indikation), und bei Vergewaltigung.[33] Bedenklich erscheinen die Regelungen zur sogenannten medizinischen Indikation in zweierlei Hinsicht. Zum einen sehen sie keine Frist vor. Der Abbruch könnte also noch vorgenommen werden, wenn das Kind als Frühgeburt bereits lebensfähig wäre. Zum anderen sind die Formulierungen inhaltlich sehr unbestimmt und damit weit auslegungsfähig. Zwar handelt es sich um eine medizinische Indikation. Auch muß der Abbruch notwendig sein, um eine konkrete Gefahr abzuwenden, die anders nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden kann. Aber die Unbestimmtheit bleibt. So wird eine schwerwiegende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter auch dann für möglich und der Abbruch der Schwangerschaft für gerechtfertigt gehalten, wenn das Kind behindert zur Welt kommen wird.[34] Auch bleibt dem Arzt ein Spielraum subjektiver Bewertung, der gerichtlich innerhalb einer gewissen Vertretbarkeit nicht überprüfbar ist.
e) Die erstgenannte Regelung, die sogenannte Fristenregelung, war äußerst umstritten. Zweimal hatte das BVerfG gesetzliche Regelungen verworfen, weil sie nicht mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu vereinbaren seien.[35] Der dritte Anlauf wurde weitgehend vom Gericht vorgezeichnet. Das Gericht hat aber keinen Zwang zur Bestrafung aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 ablesen wollen, wenn andere gleich wirksame Mittel zum Schutz des Lebens des Ungeborenen eingesetzt werden.[36]Nach allgemeiner Überzeugung bewirkt die Strafdrohung heute nichts in dieser Richtung. Die Gründe sind vielfältiger Art, nicht zuletzt die weitverbreitete Auffassung, es sei allein Recht der Mutter, über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu entscheiden, so daß die Strafbarkeit aufzuheben sei. Wenn diese Auffassung auch abzulehnen ist, so hemmt sie doch die Strafverfolgung. Aber vor allem wird die Strafe insbesondere gegenüber der Mutter weithin ihrerseits als - nunmehr staatliches - Unrecht angesehen. Das nimmt schon der Strafandrohung ihre pädagogische wie auch ihre kriminal-politische Wirkung; sie zeigt nicht mehr an, daß das geahndete Verhalten selbst Unrecht ist. Sie führt daher weder in der Androhung noch in der Verhängung und Vollstreckung zur Einsicht in das Unrecht des Tuns.
Daher muß der Staat auf andere Weise versuchen, die Einsicht bei der Mutter zu erzeugen, daß die Tötung des noch ungeborenen Kindes Unrecht ist und sie die Schwangerschaft austragen und dem Kind zum Leben verhelfen muß. Dazu soll die Beratung dienen, die die Mutter stärken soll, die Schwangerschaft fortzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Beratung einige Vorgaben gemacht. Sie muß darauf gerichtet sein, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr gegenüber das Recht des Kindes auf Leben deutlich zu machen. Es ist daher unerläßlich, daß die zu beratende Frau zumindest ihre Gründe offenlegt, die sie veranlassen, die Schwangerschaft abbrechen zu wollen. Es sind ihr alle notwendigen Informationen in medizinischer, sozialer, juristischer Hinsicht zu geben, die für die Entscheidung auch zur Ermutigung, die Schwangerschaft fortzusetzen, zu geben. In § 219 StGB ist das z.T. wortwörtlich ins Gesetz übernommen worden. § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz folgt dem ebenfalls, wenn auch einige Formulierungen offener sind. Jedoch sind sie in verfassungskonformer Weise so zu interpretieren, daß sie mit den Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sind. Die Beratung ist allerdings ‘ergebnisoffen’, d.h. sie schließt nicht unmittelbar mit einer Entscheidung ab. Es bleibt bei der Letztentscheidung der Frau. Sie kann frühestens nach Ablauf von drei Tagen nach der Beratung den Abbruch durchführen lassen; sie hat also eine längere Reflektionszeit. Wie die Entscheidung dann ausfällt, ist aus der Beratung selbst nicht festgelegt. Sie kann also auch gegen die Ermutigung zur Fortsetzung der Schwangerschaft und das Austragen des Kindes fallen. Am Ende der Beratung, die durchaus ein längerer Prozeß sein kann, wird ein Schein ausgestellt, der bestätigt, daß die Beratung stattgefunden hat. Sie wird dem Arzt vorgelegt, der den Abbruch vornehmen soll. Er hat Beweis- oder Kontrollfunktion, daß die Beratung stattgefunden hat. Die Beratung wird von anerkannten Beratungseinrichtungen vorgenommen.
Gegenwärtig sind die Bundesländer dabei, die Richtlinien für die Beratung weiter zu konkretisieren. Als erstes Bundesland hat Bayern einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Beratung sehr streng zu Gunsten des Lebens des Ungeborenen strukturiert. Er wird allerdings auch bereits angegriffen. Wie die anderen Bundesländer sich verhalten, ist noch nicht absehbar. Ihre Regelungen werden u.U. lockerer sein. Da die Stellung des Rechts des nasciturus in weiten Kreisen der säkularen Gesellschaft nicht mehr unangefochten ist, erscheint dieser Weg über die Beratung in der Tat jedoch notwendig. Ob und in wieweit er effektiv ist, hängt wesentlich von der Art und Weise ab, wie die Beratung durchgeführt wird. Zwar hat der Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zum Schutz des Lebens des nasciturus gemacht, aber ihre Einhaltung ist nur schwer bis gar nicht zu kontrollieren. Es bedarf daher solcher Beratungsstellen, die in dieser Richtung wirklich beraten.
f) Neben der Schutzfunktion hat der Gesetzgeber auch die Leistungsfunktion aktiviert, um das Leben der Ungeborenen zu schützen. Es werden finanzielle und weitere Leistungen gewährt, z.B. Erziehungsgeld, ein Kindergartenplatz u.a.[37]Dadurch soll die materielle Belastung, die ein Kind u.U. für die Mutter bedeuten kann, gemildert werden, so daß damit Gründe materieller Art zur Abtreibung ausgeräumt werden können. Auch das sind staatliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens. Abgesehen davon, daß konkrete Leistungen helfen und fördern, bringen sie die gesellschaftliche Überzeugung zum Ausdruck, daß die Ungeborenen ein förderungswürdiges Recht auf Leben haben. Allerdings besteht die Gefahr, daß in Zeiten von Mittelknappheit die Leistungen reduziert oder gar aufgehoben werden.
g) Die gegenwärtige Rechtslage ist prinzipiell geeignet, das Leben des Ungeborenen zu schützen, wenn auch gewiß nicht hinreichend. Sie ist gewiß unvollkommen und garantiert keinen umfassenden Schutz, da sie allein auf Einsicht, Verständnis und den Willen der Mutter zum Kind vertraut. Sie ist daher nur bedingt akzeptabel. Aber sie ist nicht völlig korrumpiert. Denn es hieße, diese Regelung gegen ihre ausdrückliche Zwecksetzung und verfassungsrechtliche Bestimmung in ihr Gegenteil verkehren, wenn dieses Beratungsmodell und damit auch die Erteilung des Kontrollscheines nurmehr unter dem Gesichtspunkt der Voraussetzung für eine straflose Abtreibung gewertet würde. Denn dann wird nicht der vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte und gewollte Schutz des ungeborenen Kindes oder mit anderen Worten die Vermeidung der Abtreibung, sondern die Tatsache der möglichen, nicht ausgeschlossenen Abtreibung zum Kriterium der Regelung gemacht. Jede Beurteilung, rechtlicher wie moralischer Art, muß sich aber an der Zwecksetzung des Gesetzes orientieren, solange jedenfalls die gefundene Regelung zu ihrer Erfüllung diese Zwecksetzung nicht völlig verfehlt. Mit dem Bundesverfassungsgericht bin ich der Auffassung, daß dieser Fall bei dieser Regelung nicht vorliegt. Es ist gewiß ein Grenzfall, aber ob er zur positiven Seite hin sich entwickeln kann, hängt auch davon ab, daß die in ihm liegenden Möglichkeiten voll genutzt werden.
So ist auch die gesetzliche Regelung zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland ‘ergebnisoffen’. Die Entscheidung, in welche Richtung es gehen wird, ist noch nicht gefallen. Die prinzipielle Ausrichtung an dem verfassungsrechtlichen Gebot, den Schutz des Lebens des Ungeborenen auch gegenüber der Mutter zu sichern, bedarf der Umsetzung in die Wirklichkeit und deren Effektuierung für die Gesellschaft insgesamt. Dazu können vor allen Dingen die kirchlich-katholischen Beratungsstellen einen wesentlichen Beitrag leisten. Auch dafür trägt die Katholische Kirche Verantwortung. Außerhalb des staatlichen Systems bleibt sie bei sich selbst, und ihre Wirkung über sich selbst hinaus in die Gesellschaft hinein wird eingeschränkt bis aufgehoben
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