Text aus: Die Briefe der Päpste und die an sie gerichteten Schreiben. Band : Melchiades bis Anastasius I. (vom Jahre 310—401). Zusammengesetzt, übersetz, mit Einleitungen und Anmerkungen versehen von Severin Wenzlowski



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850Cf. C. XXVII. qu. 2, c. 50.

851Da die öffentliche Buße einem Sünder nur einmal gestattet war; vgl. Frank, Bußdisciplin S. 863 ff.

852Cf. C. XXXIII. qu. 2, c. 12.

8539, 1.

854II. Cor.11,29.

855Levit. 20, 7.

856Cf. D. LXXXII. c. 3.

857Matth. 5, 27.

858Ephes. 5, 27.

859Röm. 8, 8 u. 9.

860Cf. D. LXXXII. c. 4.

861Diese Stelle kommt, wenigstens dem Wortlaute nach, in der hl. Schrift nicht vor.

862Levit. 21, 13 u. 14.

863I.Tim. 3,2.

864Ps. 49,18.

865Einige alte Handschriften sagen: 5 Jahre Akolyth und 5 Jahre Subdiakon.

866Edecumarit ═ e decem (statt ex omnibus) unum meritis praecellentem censuerit.cap. IX. — X. cf.D. LXXVII. c. 3.

867Cf. v. D. LXXXIV. c. 5.

868c. 3.

869D. LXXXI. c. 31.

870Cf. C. XVI. qu. 1, c. 29.

871Die öffentliche Buße; diese jedenfalls classische Stelle entgieng Frank bei der Frage über die öffentliche Buße der Kleriker; s. Bußdisciplin S. 468 ff.

872L. Cf. D. L. c. 66.

873Cf. D. c. 56.

874Die Handschriften schwanken zwischen Gallos, Gallicos u. Gallicios, so daß man darunter die Bischöfe Galliens und die Galliciens in Spanien verstehen kann; Coustant hält das Letztere für wahrscheinlicher.

875Diesen Anhang publicirte Coustant aus einem sehr alten Codex von Corvey, wo er am Rande als Ergänzung zum 1. Absatze des 15. Cap. aufgeführt erscheint; einige andere Handschriften haben ihn schon im Texte.

876Das durch — — bemerkbar gemachte Stück ist in zwei Handschriften dem Texte des Anhanges eingeschoben und ist, soweit es in [ ] steht, dem van Jac. Slrmond edirten Gesetze der Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius vom J. 400 entnommen; cf. Haenel, Novell. constitution. p. 448.

877Eine Summa des vorigen Anhanges aus einem Codex von St. Germain.

878Coustant, p. 639, Mansi III. p. 654.

879Coustant p. 640, Mansi III. p. 671.

880D. h. gleich nach der hl. Taufe.

881Narbonensischen nach Tillemont.

882So hießen Anfangs die Priscillianisten wegen ihrer grossen Aehnlichleit mit den Manichäern; so oder Gnostiker wurden sie von den Vätern Augustinus und Hieronymus genannt; schon im J. 384 veranstaltete Maximus gegen sie eine Synode zu Bordeaux, von welcher Priscillianus an Maximus appellirte; aber im J. 385 wurde zu Trier vom Kaiser eine neue Untersuchung gegen die Priscillianisten eingeleitet und Viele derselben gegen das vom Kaiser dem hl. Martinus gegebene Versprechen, enthauptet.

883Coustant p. 642., Holsten. Coll. bipart. I. p. 43.

884Eine Anspielung auf die drei Bischöfe von Antiochien, Euzoius, Meletius und Paulinus, und deren Nachfolger.

885C. 2 u. 4.

886Diese Ausnahme, sagt Coustant, bestätigt die Regel, daß ein Bischof nur aus dem Klerus der vacanten Kirche gewählt werden sollte, und zugleich ein besonderes Vorrecht der römischen Kirche auf Illyrien.

887Coustant p. 651, Mansi III. p. 669, Ballerini 0p. S. Leon. M. III. p. 448.

888Baller. 0p. S. Leon. M. III. p. 962.

889Historie der Päpste I. S. 366.

890De consilio Teleptensi p. 167. Note 4.

891Histoire des auteurs sacrés V p. 684.

892S. Leon. Op. III. p. 987 sqq.

893Gesch. d. Quellen d. K. R. I. S. 166.

8940pp. Hincmari II. p. 461.

895Epistula tractoria, tracturia oder tractatoria hieß im römischen Civilrechte die Beurlaubungsurkunde der Soldaten, die Anweisung auf öffentliches Getreide oder Staatsfuhrwerk, beim hl. Augustinus das Berufunsschreiben der Bischöfe zur Synode, ein encyklisches Synodalschreiben, besonders ein solches, das über Häretiker das Anathem aussprach, so z. B. der Brief des P. Zosimus an alle Kirchen über die Verurtheilnng des Pelagius u. Cälestius.

896Einige Codices lesen nach Siricius „diversa quamvis“ oder „diversis quamvis", welche Worte nach den Ballerini den encyklischen Character unseres Briefes andeuten.

897Nach der Lesart Coustaud's: placuitque (═ placuit) nach der Ballerinischen Lesart ,,placueritque" fehlt der ganzen Periode der Nachsatz.

898Ephes. 5, 27.

899„qua de re meliori consilio id sedit;" Coustant macht nach sedit einen Punct, die Ballerini ein Comma.

900So nach Coustant; die Ballerini lesen: apostolica Patrum constitutione.

901II. Thess. 2, 14.

902Nach Coustant, der „quia" liest; die Ballerini haben: „qui."

903Luc. 12, 48.

904„Populum disciplina deifica humilem erudire" kann wohl auch den Sinn haben: das durch Gottes Anordnung uns untergebene Volk zu unterrichten.

905Ps. 49, 18.

906Die Worte „Hoc est Primatis“ betrachten Coustant und die Ballerini für einen von Siricius selbst oder von den Afrikanern gemachten Zusatz; im Originale stand nur „extra conscientiam sedis apostolicae,“ weil unser Schreiben zunächst für die italienischen Bischöfe bestimmt war; damit diese Anordnung der africanischen Disciplin entspreche, wurde obiger Zusatz gemacht, sowie später Innocenz I. in dem Schreiben an Victricius von Rouen die Vorschrift des Siricius so faßt: „ut extra conscientiam metropolitani episcopi" etc.; in Africa gab es keine Metropoliten, sondern primates oder episcopi primae sedis; Vgl. Hefele II. S. 46.

907C. 4.

908D. i. nach der Taufe.

909Der niederen Weihen.

910Novatianis vel Montensibus ; die Novatianer und Montenses faßt Hefele in Conclliengesch. II. S. 46 Note 1 und im Kirchenlexicon von Wetzer und Welte VII. S. 662 ff. als synonym auf die Auctorität des Epiphanius (ancorat. c. 13.), der nach Coustant's Ansicht auf Grund unserer Stelle und der entsprechenden im oft erwähnten Briefe Innocenz I. an Victricius die Novatianer auch Montenses nennt. Im Aufsätze über die Donatisten im obeng. Kirchenlexicon (III. S. 257) folgt Hefele besser der richtigen Angabe des hl. Augustinus (sp. 153. n. 2.), des Optatus (de scism. Donatst. II.) und des Kaisers Honorius (Cod. Theod. XVI. 5. 42.), nach deren Zeugnissen die Donatisten in Rom Montenses, Campitä und Rupitä hießen, weil sie dort heimlich auf einem Berge der Stadt ihre Versammlungen hielten.

911Nach der Lesart bei Coustant: praeter eos, quos rebaptizant, die auch die Ballerini als die richtige erklären, obwohl sie im Texte lesen: ex eo, quod rebaptizant; diese letztere Lesart adoptirt auch Hefele (II. s. 46) und gibt dazu folgende Erklärung: „Wenn novatianische Kleriker — denn von Klerikern, nicht von Laien, ist auch im Vorausgehenden die Rede — in die Kirche eintreten wollen, so müssen sie zwar nicht eine neue eigentliche Weihe, aber doch eine neue Händeauflegung erhalten, ähnlich jenen Laien, welche von Ketzern getauft worden sind." Die andere Lesart ist an und für sich etwas dunkel; hält man aber die Parallelstelle im Briefe Innocenz I. dazu, wo es heißt: „praeter eos, si qui forte ad illos transeuntes rebaptizati sunt," so wäre der Sinn folgender: Dle von den Novatianern und Donatisten ordinirten Kleriker sind durch Händeauftegung in den katholischen Klerus aufzunehmen, aber nicht jene, die, in der Kirche getauft und ordinirt, erst später zu ihnen übertraten.

912Suademus; dieses Wort wurde zur Bestreitung der Aechtheit unseres Schreibens benützt, als ob Siricius hier das nur anrathen würde, was er sonst als strenge Norm aufgestellt hat; allein suadere hat nicht bloß die Bedeutung von anrathen, sondern auch von: an's Herz legen, ermahnen, das Gebotene zu befolgen; vgl. Hefele II. S. 47.

913Quia in ministerio ministerii quotidianis necessitatibus occupantur, wo die Ballerini ministri statt ministerii lesen.

914I. Cor. 7, 5.

915Im Stande der Unreinigkeit.

916Tit. 1, 15.

917I. Tim. 3, 2.

918Der Apostel nemlich.

919In Uebereinstimmung mit Ambrosius, welcher zu dieser Stelle sagt: „habentem enim filios dixit, non facientem;" vgl. die Widerlegung des Einwurfes gegen den Priestercölibat im 7. Cap. des 1. Briefes an Himerius.

920I. Cor. 7, 7.

921Röm. 6, 9.

922Joh. 14, 27.

923Philipp. 2, 2 u. 3; I. Thess. 2, 4.

924Philipp. 4. 7; Röm. 2. 6.

925Nach der Vorschrift.

926Siricius kannte also die Namen der neu erwählten Consuln noch nicht.

927Coustant p. 659, Mansi III. p. 667, Hinschius p. 524.

928Inhaltsangabe nach den Capitelüberschriften in den Sammlungen.

929Is. 58, 1.

930Marc. 7, 9.

931Sprüchw. 22, 28.

932II. Thess. 2. 14.

933I. Tim. 5, 22.

934Varianten: fuItus, fructus, functus.

935Nach der Lesart bei Coustant, Ballerini und Pseudoisidor: carissimi mihi; Mansi liest carissimi, mihi, indem er mihi zu litterae cucuurrerunt bezieht, als ob Siricius von erhaltenen, nicht von abgeschickten Briefen redete.

936Was Coustant zu: ante vestram sinceritatem ergänzt wissen will, liest Hinschius bei Pseudoisidor: ante ad vestr. sinc.

937Nach Hinschius, welcher liest: litterae cucurrerunt multo fratrum et consaverdotum consensuhav vestra subscriptione firmatae, ut ecclesiastici canonis etc., wo Coustant das ut nach consensu setzt, firmata statt firmatae liest und hierauf das Comma und ut ausläßt.

938Nach Hinschius: quales apostolica auctoritas jubet, non quales [nunc ambitus causa conatur arripere, curiales] dico vel eos qui etc.; Coustant und Mansi haben die eingeklammerten Worte gar nicht, ohne welche aber der Satz einen ungehörigen Sinn erhält; diese Worte können als Erläuterung der Vorschrift III. in n. 2. des vorhergehenden Briefes aufgefaßt werden, so daß nicht nur Soldaten, sondern überhaupt alle Staatsbeamten vom Priesterstande ausgeschlossen waren.

939Coustant bemerkt richtig, daß Dieß nur von den suburbischen Bischöfen, welche dem Papste als Metropoliten unterstanden, gemeint sein könne, um so mehr, da die Synode von Nicäa, deren Vorschriften Siricius so strenge einschärft, die Bestellung der Bischöfe in jeder Provinz dem Metropoliten zuweist. So stimmt diese Vorschrift mit cap. I. in n. 2. des vorigen Briefes überein und deutet an, daß die nächsten Empfänger dieses Briefes sowie des vorhergehenden die Bischöfe Italiens waren.

940Siricius hatte hier wohl die ganz ungewöhnliche Erhebung des Ambrosius zum Bischofe von Mailand im Auge und verwahrte sich dagegen, daß man aus der Ausnahme, wie sie durch die Noth hie und da gerechtfertigt werden könne, die durch besondere Zulassung und Anordnung Gottes eintrete, die Regel mache.

941Bei Coustant: Quod ne fiat ultro admoneo. Praedico ut etc., bei Hinschius: Quod ne fiat hortor, admoneo, praedico ut etc.

942Putet bei Coustant, ordinet bei Hinschius.

943Coustant p. 659, Mansi III. p. 663, Baller. S. Leon. M. op. III. p. 255., deutsch bei Fuchs, Kirchenversammlungen II. S. 483.

944Während Hefele die römische Synode gegen Jovinian, mithin auch unseren Brief in das J. 390 setzt, schwankt Coustant zwischen Ende 388 und Ende 389; wir kommen beim nächsten Schreiben darauf zurück.

945II. S. 51.

946I. Cor. 15, 32.

947Matth. 7, 15. 16.

948Ps. 10, 3.

949Nach der Lesart, welche Coustant in der Note empfiehlt: Verum detecti; im Texte hat er: Verum electi; Hinschius liest: verum electis, was auf eine Art Arcandisciplin deuten möchte. Dem Zusammenhange entspricht wohl die erste Lesart am besten und gibt den Sinn: Anfangs verheimlichten sie ihre Lehre; als sie aber entdeckt wurden, veröffentlichten und vertheidigten sie in schamloser Weise ihre gottlosen Irrthumer.

950Unter diesen war insbesondere der durch den 50. Brief des hl. Hieronymus berühmte Pammachius.

951Nach Hinschius; Coustant hat spiritali statt speciali.

952Welchen der Priester der Braut während der benedictio nuptiarum auf das Haupt legte.

953Coustant p. 669, Mansi III. p. 664, S. Ambros. 0p. (ed. Maur. Venet.) III. p. 1039.

954Bischof von Piacenza auf dem Concil v. Aquileja 381 und bekannt durch mehrere Briefe des hl. Ambrosius.

955Auch Basilianus auf demselben Concil genannt, Bischof von Lodi.

956Gen. 2, 21; Matth. 19, 5.

957Der nur durch Gottes wirksame Gnade mögliche Stand der Jungfräulichkeit ist besser als die Ehe, welche der menschlichen Gebrechlichkeit zu Hülfe kommen soll.

958I. Cor. 7, 38.

959Um das Heil wegen der Erbsünde.

960Den folgenden Satz ließ ich unübersetzt, weil er mir ganz unverständlich ist oder wenigstens keinen passenden Sinn gibt; er lautet: qui asserunt ex muliere, editis humanorum pignorum partubus, virgines permanere? Der einzige Sinn, den ich darin finden kann, wäre: welche behaupten, daß die von einem Weibe auf gewöhnliche Weise Geborenen Jungfrauen bleiben: so aufgefaßt, beziehen sich aber diese Worte auf die Jungfräulichkeit Christi und nicht auf die seiner Mutter, und würden daher den Context stören. Wohlweislich glitten alle Herausgeber ohne Bemerkung über diese Stelle hin; nur Fuchs gestand, daß er sie nicht verstehe.

961Is. 43,19; Offenb. 21, 5.

962Matth. 1, 23.

963Luc. 1, 37.

964Luc. 1, 34.

965Luc. 1, 38.

966Is. 7, 14.

967Ezech. 44, 1 u. 2.

968Matth. 3, 15.

969Dieser Irrthum des Jovinian: Maria habe bei der Geburt Christi die Jungfrauschaft verloren, wird zwar vom Papste Siricius im vorigen Briefe, wie auch von Hieronymus in seinen zwei Büchern gegen Jovinian nicht erwähnt, aber auch der hl. Angnstinus theilt ihn ausdrücklich und wiederholt dem Jovinian zu.

970Ps. 113, 3.

971Joh. C. 3. u. 4.

972Exod. 17, 6; Num. 20, 6—11.

973IV. Kön. 6, 6.

974Matth. 14, 26.

975Is. 19, 20—21.

976Maria, die Schwester Aarons.

977Luc. 2, 36 u. 37.

978I. Cor. 9, 27.

979II. Cor. 6, 5.

980Coloss. 2, 20—22.

981Col. 2, 23.

982Ps. 68, 11.

983Gen. 3, 7.

984Jon. 3, 5.

985Matth. 17, 20.

986Nach Mailand, um beim Kaiser Schutz zu suchen; Dieß geschah entweder vor dem Kriege des Theodosius gegen Maximus oder nach Beendigung desselben bei dem jedesmaligen Aufenthalte des Kaisers in Mailand, also entweder im Aug. (Sept.) 388 oder im September 389; demnach schwankt Coustant mit der Zeitangabe dieses und des vorhergehenden Briefes zwischen diesen beiden Jahren.

987Nach Coustant, welcher liest: „non credentes, quia ex virgine. Utique venisse non creditur;" und also ergänzt wissen will: non credentes, quia ex virgine natus est Christus. Si autem non natus est ex virgine, utique venisse non creditur; denn der Prophet, fährt er fort, hatte oben prophezeit, Christus werde aus einer Jungfrau geboren werden; ist er nun nicht aus einer Jungfrau geboren, so ist er überhaupt noch nicht gekommen, die Prophezie noch nicht erfüllt.

988Von Ceneta in der Lombardei.

989Von Laibach.

990Von Zara.

991Auch Theodosius oder Theodolus.

992Von Martignay in der Schweiz.

993Oder Germinian, unbekannten Sitzes, wie die nachfolgenden.

994 Ungewiß, welcher von den 2 auf der Synode in Aquileja anwesenden Constantius, ob der Arausicanus oder Scisciensis.

995Kommt in manchen Handschriften nur einmal vor.

996Coustant p. 679, Mansi III. p. 674, L. Holsten. Coll. I. p. 189, Ambros. Opp. (ed. Maur. Venet) III. p. 1091.

997Nach Coustant; Hefele und viele Andere geben entschieden das J. 391 an.

998Sie wurden dadurch getäuscht, daß dieser Brief in der Sammlung der ambrosianischen Briefe unmittelbar einem Schreiben vorausgieng, in welchem Damasus noch als lebend erwähnt wird.

999A. a. O., jedoch ohne in der Ueberschrift einen Autor zu nennen, und mit anderen Lettern, weil sie die Frage nicht entscheiden wollen.

1000In den Noten zu c. 48 Cod. eccl. Afric.

1001A. a. O.; von ihm rührt auch die folgende Begrüßungsformel her, welche er, wie Coustant richtig bemerkt, jedenfalls einem alten Codex entnahm.

1002T. I. epist. ad Samboeuvium.

1003Labbé u A. nahmen in ihren Conciliensammlungen unser Stück als Brief des Siricius auf; auch Jaffe und Maassen zählten ihn als solchen.

1004Die Annahme, daß es zwei Bischöfe dieses Namens gegeben habe, ist schon längst und vielfach widerlegt; s. Kirchenlex. von Wetzer u. Welte unter dem Namen und Hefele II. S. 53 Note 3.

1005Nach der Lesart der Mauriner in d. Ausgabe des hl. Ambrosius; Coustant hat: Accipi litteras vestras etc.

1006Coustant, der die Ergänzung einer Handschrift ,,scriptis" nicht gelten lassen will, nimmt vel ═ saltem und cognoscere ═ kennen lernen, was aber weder zum nächsten Contexte noch zum Folgenden paßt.

1007Diese Worte, welche der Ansicht, Ambrosius sei der Verfasser dieses Briefes, entgegenstehen, suchte man dadurch zu erklären, daß man sagte, Ambrosius habe nicht im eigenen, sondern im Namen einer Synode geschrieben, welche bald nach der von Capua gehalten worden sei.

1008Joh. 19, 26 u. 27.

1009Matth.1, 13.

1010Joh.19, 27.

1011Von Sardica; Dieß deutet auf ein interimistisches Urtheil der capuanischen Synode, durch welches Bonosus bis zur endgiltgen Entscheidung des Bischofsamtes entsetzt und Bassus mit Senecio als Verwalter der sardicenischen Kirche bestellt wurden.

1012Eine dießfällige Entscheidung der Synodalrichter ist uns nicht bekannt. Was Innocenz I. in der Angelegenheit des Bonosus erklärte, kommt später zur Sprache.

1013Coustant p. 685, Mansi III. p. 1133, Sirmond Concilia Galliae antiqua I. p. 585.

1014II. S. 87, wo sie ohne weitere Bemerkung einem römischen Concil unter Innocenz I. vom J. 402 zuerkannt werden.

1015Geschichte der Quellen des K. R. I. S. 242.

1016Matth. 7, 7.

1017Matth. 7, 8.

1018Hieraus, wie auch aus dem Folgenden ist ersichtlich, daß der Papst nur in seinem Namen redet.

1019Matth. 15. 9; Mark. 7, 9.

1020Auch die Entführte war, wenn sie nicht alle Mittel zur Hilfe anwandte, keineswegs schuld- und straflos.

1021Deut. 22, 24.

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