Text aus: Die Briefe der Päpste und die an sie gerichteten Schreiben. Band : Melchiades bis Anastasius I. (vom Jahre 310—401). Zusammengesetzt, übersetz, mit Einleitungen und Anmerkungen versehen von Severin Wenzlowski



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212Auch überschrieben: Brief des Bischofs Athanasius an den Papst Marcus über seine Mühsale.

213Cf. D. XVI. c. 12., wo jedoch die erste Hälfte des Originals der zweiten nachgesetzt ist.

214Coustant hält dieses Decret für unecht; allein es ist keich Grund vorhanden, dasselbe unbedingt zu reprobiren. Denn erstens kennt schon der hl. Augustinus dieses Ordinationsrecht des Bischofs von Ostia als ein altes (Brevic. Collat. cum Doat. n. 29.), was auch Coustant bekennt; aber auch das Pallium ist nicht erst seit oder kurz vor dem P. Symmachus gebräuchlich gewesen, wie Coustant deßhalb meint, weil es erst in echten Documenten dieses Papstes erwähnt wird; von gewisser Seite wird freilich behauptet, daß das Pallium dem Papste vom Kaiser gegeben worden sei, und beruft man sich hiezu auf die Constantinische Schenkungsurkunde; allein wir haben dagegen das Zeugniß eines alten Kirchenschriftstellers, welcher in einer Predigt über die Epiphanie, die man auch wohl dem Kirchenhistoriker Eusebius zugeschrieben hat, über den Ursprung und die Bedeutung des Palliums sagt: „Nichts ist altehrwürdiger als jenes priesterliche Kleid unseres (d. i. des alexandrinischen) Archipräsul, welches an die Stelle des aus Byssus und Gold gewebten Ephod getreten ist, und mit welchem zum Zeichen der vollsten Gewalt zuerst Linus bekleidet worden ist, der, wie wir aus alten Schriftstellern entnehmen, diesem Kleide Bedeutung und Namen gegeben und es als Pallium bezeichnet hat." Dieses sowie andere Zeugnisse für den uralten Gebrauch des Palliums s. Philipps, Kirchenrecht V. Bd. S. 626 ff.

215Hieronymus Donatus, geb. in Venedig c. 1457, bekleidete hohe Staatswürden und zeichnete sich ebenso durch seine allseitige Gelehrsamkeit aus; er verfaßte auch ein Werk „de primatu romanae sedis," welches sein Sohn Philipp, Bischof in Creta, P. Leo X. übersandte.

216Script. vet. n. Coll. VII. (2. Abth.) p. 58.

217Sein Gedächtnißtag ist der 12. April.

218So wurden nemlich die Arianer oder genauer eine gemäßigte zahlreiche Mittelpartei derselben auch genannt nach Eusebius, Bischof von Nikomedien, der von Beginn ein durch die Gunst des Kaisers mächtiger Beschützer des Arius und Arianismus gewesen ist, und nach dem berühmten Kirchenhistoriker Eusebius, Bischof von Cäsarea, der, wenngleich der orthodoxen Lehre näher, doch häufig auf Seite der gemäßigten Arianer stand.

219Vgl. Hefele I S. 499 u. 495, welcher in der 2. Auflage die Angabe der ersten (d. J. 342) auf Grund der neu aufgefundenen Festbriefe des hl. Athanasius corrigirte.

220Apologia contra Arianos c. 21—35.

221Die Mauriner wollen unter Diesem den Theognius, Bischof von Nicäa, verstehen, welchen Athanasius auch Diognius, Hilarius auch Diognitus nennt, der nach Eusebius der vorzüglichste Parteiführer der Eusebianer war und insbesondere deren Documente und Briefe verfaßte; Coustant aber erhebt dagegen das Bedenken, daß im Contexte unseres Briefes der Bischof von Nicäa Diognius genannt wird; es dürfte also denn doch, wie früher allgemein angenommen wurde, mit dem Namen Danius der Bischof von Cäsarea in Cappadocien Dianäus gemeint sein.

222Auch Plaketos genannt, Bisch. v. Antiochien.

223Bisch. v. Irenopolis in Cilicien.

224Bisch. v. Nikomedien.

225Bisch. v. Chalcedon.

226Bisch. v. Mopsuestia in Cilicien.

227Bisch. v. Heraklea in Thracien.

228Oder auch: so ist das wahrlich bei anderen Angelegenheiten anwendbar.

229Matth. 18. 6.

230Ephes. 4, 26.

231Auf diese Stelle beriefen fich die Vertheidiger der unechten nicänischen Canones, indem sie sagen, in den 20 angenommenen Canones stehe dieser Beschluß nicht, also müsse es noch andere Canones geben; allein hier ist nur gesagt, daß die Väter des nicänischen Concils die wiederholte Untersuchung einer Angelegen heit durch eine zweite Synode gestatteten; daß Dieß durch einen eigenen Canon geschehen sei, ist nicht gesagt; es geschah thatsächlich dadurch, daß sie die arianische Sache, die schon auf der alexandrinischen Synode entschieden war, nochmals verhandelten. Die andere Möglichkeit, welche Hefele (I. S. 370) aufstellt, daß P. Julius die Canonen von Sardica mit den nicänischen verwechselte, geht wohl nicht an, da unser Brief im J. 341 geschrieben, die Synode v. Sardica im J. 344 gehalten wurde. Eher kann man meinen, daß P. Julius den 5. Canon des nicänischen Concils angezogen habe, welcher also lautet: „Was die von der Gemeinschaft Ausgeschlossenen betrifft, so soll der von den Bischöfen der Provinz gefällte Spruch in Kraft bleiben, gemäß dem Canon, welcher besagt: Wer von den Einen ausgeschlossen ist, soll von den Anderen nicht wieder zugelassen werden. Doch soll untersucht werden, ob sie nicht durch die Engherzigkeit oder Streitsucht oder sonstige Gehässigkeit des Bischofs ausgeschlossen wurden. Und damit diese geziemende Untersuchung stattfinde, schien es am Platz, daß in jeder Provinz jährlich zweimal Synoden gehalten werden, damit durch die allgemeine Versammlung aller Bischöfe der Provinz dergleichen Untersuchungen angestellt werden und Jeder erkenne, daß die erweislich Ungehorsamen gegen den Bischof mit Recht ausgeschlossen seien, bis es etwa der Versammlung der Bischöfe gefalle, ein milderes Urtheil über sie auszusprechen u. s. w.

232Dadurch, daß sie meiner Aufforderung, zur Synode zu kommen, Folge leisten.

233Zur Synode zu erscheinen.

234Den kirchlichen Gewohnheiten und Satzungen entsprechend

235Auf der arianischen Synode in Tyrus im J. 335 wurde Athanasius zwar mehrerer Verbrechen beschuldigt, die er aber sämmtlich als erfunden bewies; trotzdem verurtheilten die Arianer den Athanasius und sprachen zuerst den Bann, später die Absetzung über ihn aus; vgl. Hefele I. S. 461 ff.

236Nach der Mareotis, einer Landschaft in Ägypten, der Heimat des Priesters Ischyras, der den Athanasius beschuldigte, ihm seinen Kelch zerbrochen und seinen Altar umgestürzt zu haben, wurden von der Synode zu Tyrus Deputirte abgesandt, um an Ort und Stelle den Thatbestand zu untersuchen, die aber wegen ihrer Parteilichkeit von Athanasius zurückgewiesen und nicht anerkannt wurden; vgl. Hefele a. a. O. S. 407 u. n. 10 dieses Briefes.

237D. h., daß die Arianer die Auctorität des nicänischen Concils verachten.

238Secundus, Bischof von Ptolemais in Libyen, wurde schon auf dem ersten gegen die Arianer versammelten Concil der ägyptischen Bischöfe um das Jahr 320, dann auch auf dem zu Nicäa excommunizirt.

239In den Schriften aller Orientalen ist statt Novatianus constant Novatus gesetzt, was auch hier Julius entweder aus Versehen ober ihnen sich accommodirend beibehalten hat.

240Papst Julius gebraucht, ohne auf das Meritorische einzugehen, das von den Eusebianern gegen ihn Angeordnete als Waffe gegen sie und zieht daraus ihnen gegenüber den Schluß, daß deßhalb vor Allem sie selbst die Beschlüsse der Synode von Nicäa hätten beobachten sollen. Übrigens ist auch die Thatsache, auf welche sich die Eufebianer gegen den Papst beriefen, nicht wahr. Denn nach dem Zeugnisse des Eusebius selbst wurde nich bloß in Rom, sondern „auf dem ganzen Erdkreise" von den Provincialbischöfen gesondert berathen, was gegen Novatianus zu thun sei, und Dieser von Allen (als unrechtmäßiger und schismatischer Papst) verworfen. Dasselbe gilt bezüglich des Paulus von Samosata; denn als Dieser, obwohl auf der Synode zu Antioch verurtheilt, vom Bischofstuhle nicht weichen wollte, wandten sich die Bischöfe an den Kaiser Aurelianus, der entschied, dem gebübre das (bischöfliche) Haus, dem es die italienischen Bischöfe und der römische Bischof zuerkennen, was Eusebius als ein gan richtiges Urtheil erklärte. Daß nun Diese ohne vorhergegangene Untersuchung der antiochenischen Synodalbeschlüsse Paulus verurtheilt und Domnus als dessen rechtmäßigen Nachfolger erklärt haben, ist unmöglich anzunehmen, da sie über ihr Urtheil dem heidnischen Kaiser Rechenschaft geben mußten.

241Dieser Tadel ist namentlich gegen Eusebius gerichtet, der zuerst das Bisthum von Berytus mit dem von Nikömedien vertauschte, später auch dieß aufgab und den Bischofstuhl von Constantinopel bestieg. Dieser Wechsel der Kirchen aber war von dem nicänischen Concil im 15. Canon strenge verboten.

242Der für den Beginn der Synode anberaumt war.

243Die hier nicht näher beschriebene Lage bezeichnet Athanasius in einem seiner Briefe näher dahin, daß der damals ausgebrochene Perserkrieg den Eusebianern als Vorwand ihrer Weigerung dienen mußte.

244Dadurch weist der Papst auf die unrechtmäßige Ernennung des Cappadociers Gregorius zum alexandrinischen Bischofe hin, welche die Eusebianer beim Kaiser durchgesetzt hatten. Welch blutige Gräuelthaten bei Einführung dieses schismatischen Bischofes in Alexandrien verübt wurden, beschreibt Athanasius in seinem enzyclischen Briefe an die Bischöfe. — Während jener schon gnannte Pistus neben Athanasius den Gottesdienst für die Arianer besorgen sollte, wurde Gregorius an die Stelle des von ihnen abgesetzten Athanasius ernannt.

245Des Nichterscheinens.

246Julius beruft sich hier den Eusebianern gegenüber auf das Zeugniß des mareotischen Klerus, der den Athanasius auf seinen Visitationsreisen durch die Mareotis begleitete und kennen lernte.

247Die Arianer beschuldigten unter Anderem den Athanasius auch, daß er den Arsenius, Bischof von Hypsele, ermordet und der Leiche eine Hand abgehauen habe, um mit ihr Zauberei zu treiben; Dieser aber, der sich lange, um jene Anklage glaublich zu machen, versteckt gehalten hatte, wurde später von Athanasius entdeckt und der ariamschen Synode vonTyrus, welche jene Anklage erneuerte, vorgeführt.

248In der Mareotls hatte sich ein Laie, Namens Ischyras, für einen Geistlichen ausgegeben und priesterliche Funktionen verrichtet. Der von Athanasius, zu dessen Sprengel die Mareotis gehörte, deßhalb dahin gesandte Priester Makarius traf den Ischyras krank und konnte nur dessen Vater ersuchen, daß er künftig seinen Sohn von solchem Frevel abhalte. Daraus fabrizirten die mit den Arianern verbündeten Meletianer die Beschuldigung, Makarius sei (wohl auf Befehl des Athanasius) in die Kirche des Ischyras eingedrungen und habe daselbst den Altar zertrümmert, den Kelch zerbrochen und die heiligen Bücher verbrannt. Als nun für diese Anklage die Synode von Tyrus Beweise in der Mareotis sammeln wollte, wurde dem Makarius nicht gestattet, mit den Untersuchungs-Commissären dahin zu gehen, sondern er wurde in Tyrus gefangen gehalten. S. Hefele I. S. 458.

249Alexander war einer von den wenigen unparteiischen Männern auf der Synode zu Tyrus, dessen Warnungsschreiben vor den Lügen der Eusebianer, das er während der Synode an Dionysius sandte, hier erwähnt wird.

250Dionysius war in Stellvertretung des Kaisers Protector der Synode, d. h. zunächst Behüter der äusseren Ordnung auf derselben, wurde aber von den Arianern zu ihrem Zwecke, der Vernichtung des Athanasius, mißbraucht.

251Den Katechumenen war es nur gestattet, den Gebeten und der Predigt beizuwohnen; vor Beginn der eigentlichen Opferhandlung wurden sie entlassen.

252Athanasius wurde gegen Ende des J. 335 von Kaiser Constantinus auf die Anklage der Eusebianer, daß er die jährl. Getreidezufuhr aus Alexandrien nach Constantinopel verhindere, nach Trier in Gallien verbannt; da Dieß mehr aus politischen Gründen, im Augenblicke des Zornes, um vielleicht durch Entfernung des Athanasius den kirchlichen Frieden herzustellen, geschah, nicht aber nach einer förmlichen Untersuchung und Beru theilung, wurde auch Athanasius auf seiner Reise in's Exil nicht so scharf bewacht, wie sich auch der zu Trier residirende Sohn des Kaisers, Constantinus der Jüngere, seiner liebreich annahm. Nach dem Tode des Constantinus (nach 2 Jahren und 4 Monaten) konnte Athanasius Trier verlassen, und da Kaiser Constantinus die öfteren Bitten der Eusebianer, daß an Stelle des Athanasius ein anderer Bischof bestellt werde, immer abwies, kam Jener die freie, ihn mit unendlichem Jubel, festlicher als je einen Kaiser empfangende (wie Gregor v. Nazianz sagt) Kirche gegen Ende (23. Nov.) des J. 338 zurück; vgl. Hefele I. S. 404.

253Die Einsetzung des Gregorius.

254Daß dadurch die den Aposteln fälschlich zugeschriebenen „Canones der Apostel" als echt erklärt werden, ist schon deßhalb unmöglich, weil diese solche Vorschriften, über deren Verletzung Julius hier klagt, gar nicht enthalten; vielmehr meint der Papst mit dem Ausdrucke „apostolische Canonen", wie früher oben, die apostolische Tradition, die in der Kirche seit den Aposteln herrschende, also apostolische Observanz bei der Wahl von Bischöfen, wie diese schon der hl. Cyprianus beschreibt, wenn er sagt, „daß in Africa und fast durch alle Provinzen es so gehalten werde, daß zur rechtmäßigen Vornahme einer Wahl zu jener Volksgemeinde, für die ein Vorsteher gewählt wird, alle benachbarten Bischöfe derselben Provinz zusammenkommen und der Bischof in Gegenwart des Volkes, welches den Lebenswandel der Einzelnen am besten kennt, gewählt wird."

255Mit dem des Krieges.

256D. i. den Sohn Gottes.

257D. h. gegen alles Gesetz, das kirchliche Personen und Angelegenheiten nur vor das Gericht der Kirche zu ziehen vorschreibt, überantwortet ihr sie öffentlichen oder Staatsbehörden (bei denen damals noch sehr viele Heiden augestellt waren).

258I. Cor. 14, 33.

259Das eine mit Milde gepaarte Strenge vorschreibt.

260Nach Art der weltlichen Gerichte, die nur zur Bestrafung ohne Schonung gehalten werden; oder wie man es auch nach dem oben Gesagten erklären kann: Ihr haltet Gericht nur deßhalb, um die schon vorher bestimmten Strafen des Exils und Todes mit einem Schein von Recht verhängen zu können, ohne die Schuld durch Beweise, wenigstens wahre Beweise erwies en zu haben.

261Die alexandrinische Kirche, die wegen ihrer Gründung durch den hl. Ev. Marcus, den Schüler des hl. Petrus, von jeher in hohem Ansehen stand, und besondere Vorrechte vor anderen Kirchen hatte, wurde auf dem Concil v. Nicäa (Can. 6.) in diesen Vorrechten und ihrer Oberhoheit bestätiget, so daß ihre Angelegenbeiten nicht von anderen Kirchen, sondern nur von der römischen Kirche geprüft und entschieden werden konnten; über „gewöhnliche" Kirchen steht ein entscheidendes Urtheil eher den Metropoliten oder später Patriarchen) zu.

262Diese Worte hatte jedenfalls Sokrates vor Augen, wenn (H.E. II. 17) erzählt, Papst Julius habe an die zu Antiochia versammelten Bischöfe geschrieben: „sie hätten ihn gegen die Canones nicht zur Synode berufen, da es durch die kirchliche Regel verboten sei, daß ohne den Ausspruch des römischen Bischofes von den Kirchen Etwas entschieden werde;" Ahnliches sagt Sozomenus H. E. III. 10; Valesius bemerkt hiezu, Dieß sei in Julius‘ Briefe nirgends enthalten; allerdings nicht wörtlich, aber dem Sinne nach; vgl. Hefele I. S. 443.

263Julius weiset hiemit auf den Vorgang, den der Apostel Paulus bei der Verurtheilung des Blutschänders zu Corinth vorschrieb (I. Corinth. 5, 3-5): „Ich . . . habe . . . beschlossen: Im Namen unsers Herrn Jesu Christi, während ihr und mein Geist versammelt seid ... einen Solchen dem Satan zu übergeben u. s. w."

264Hefele I. S. 475; vgl. Schwane, Dogmengesch. der patristischen Zeit S. 176—1 92; Kuhn, Dogmatik II. S. 340.

265Auf der großen vom Bischöfe Alexander im J. 320 (oder 321) nach Alexandrien berufenen Synode von nahezu 100 Bischöfen Ägyptens und Libyens.

266Ὑπόστασις ist hier von Marcellus wie von dem nicänischen Concil als gleichbedeutend mit οὐσία gebraucht, welche Bedeutung es auch bei den weltlichen Gelehrten allgemein hatte.

267Luk. 1. 33; darnach war Marcellus auch Einer M denen, welche das Lukasevangelium dem hl. Apostel Panlus zuschrieben, deren der hl. Hieronymus 1. de script. eccl. c. 17 erwähnt. Alsbald aber citirt Marcellus ausdrücklich aus Lukas.

268Joh. 1, 1 ff.

269Luk.1, 2.

270Ps. 44 (45). 2.

271Joh. 16, 26.

272Vom Vater.

273Joh. 14, 10.

274Joh. 10, 30.

275Joh 14, 9.

276Von den Arianern nemlich oder insbesondere von Eusebius in den 2 oben erwähnten Gegenschriften gegen Marcellus.

277Sardika lag im sog. Illyricum orientale, gehörte also zum Reiche des Conftantius, aber dennoch zum römischen Patriarchate; von Attila zerstört, wurde es wieder aufgebaut und ist das heutige Sophia in der europäischen Türkei, hat etwa 50,000 Einwohner, darunter 6000 Christen, und ist Sitz eines griechischen Metropoliten, während der apostolische Vicar von Sophia seit einiger Zeit in dem benachbarten Philippopolis residirt.

278Über die Zahl der Mitglieder, der Canones u. s. w. der sardicensischen Synode s. Hefele I. S. 533-614.

279Ist hingedeutet auf II. Cor. 13, 3: „Verlanget ihr einen Beweis über den in mir redenden Christus, der nicht schwach, sondern mächtig unter euch ist?" Baronius (Annal. ad. a. 3. 47) nahm diese Worte sogar in den Text des Briefes auf.

280Die Väter sagen, der Papst habe sein Nichterscheinen so triftig entschuldigt, damit dasselbe weder von Schismatikern noch von Häretikern noch von Lästerern mißdeutet oder mißbraucht werden könne.

281Diesen letzten Satz haben Einige für interpolirt erklärt. wegen seiner barbarischen Latinität und weil er den Gedankengang des Briefes unterbreche; vgl. Hefele I. S. 611 Note 1.

282Die Stellvertreter des Papstes auf der sardicensischen Synode.

283Das sind die Bischöfe von Ägypten, Libyen, Thebais und Pentapolis, welche von der in Alexandrien 339 oder 340 gehaltenen Synode aus in einem Schreiben an den Papst die gegen Athanasius von den Eusebianern vorgebrachten Anklagen völlig unbegründet bezeugten.

284Das oben aufgeführte des Papstes Julius.

285Die Eusebianer.

286In das Bisthum von Aquileja.

287D. i. in den unmittelbar unter der päpstlichen Jurisdiction stehenden Provinzen.

288Bischof von Gaza, von den Eusebianern auf einer antiochenischen Synode (330?) abgesetzt; vgl. Hefele I. 537.

289Diese Namen werden an verschiedenen Orten in verschiedener Ordnung aufgeführt.

290In Palästina.

291Belgrad.

292Mursa major = Effek in Ungarn, Nursa minor = Darba in Ungarn.

293Mit Ausnahme dessen, was in n. 2. der Papst zu seinem Lobe sagt und aus Sokrates (H. E. 1. II. c. 23) und Epiphanius (Hist. trip. I. IV. c. 29) ergänzt wird.

294Alle Ermahnungen sind überflüssig, weil sie, was er immer von ihnen wünschen könnte, schon vorher in vollem Maße gethan haben.

295I. Cor. 2. 9.

296Den lateinischen Text desselben hat uns Hilarius (Fragm. II. n. 20), den griechischen Athanasius (Apolog. c. Arian. c. 58) erhalten; hat auch den Titel: Schrift über die Reue des Ursacius und Valens.

297D. i. der 1. Brief des P. Julius.

298Ἀντιποιούμεθα eig. sich einer Sache befleissigen, sich aneignen.

299Im lat. Texte steht cum ... dignata fuerit.

300Diese Furcht vor den bisherigen Freunden und Feinden ist für die Schreiber des Briefes höchst characteristisch.

301Dieses Wort fehlt im lat. Texte.

302Joh. 1, 14.

303I. Cor. 8, 6; auf diese Stellen, besonders die erste beriefen sich die Apollinaristen zum Beweise ihrer Irrlehre, daß der Logos bloß einen Leib, nicht aber eine Seele angenommen habe.

304Hier ist vorerst zu beachten, daß, wie immer, wo die menschliche Natur Christi erwähnt wird, nur vom Leibe die Rede ist; ferner der Trugschluß von der „eigenen Natur"; wenn „eigene Natur" eine für sich stehende, von einer anderen Natur getrennte bedeutet, dann ist allerdings weder die Menschheit noch die Gottheit Christi eine eigene Natur; versteht man darunter eine in sich vollständige, ihre Eigenthümlichkeiten behauptende Natur, dann ist die Menschheit und Gottheit in Christus auch nach der Vereinigung eine „eigene Natur"; endlich ist zu bemerken, daß Apollinaris hier, wie immer, die Einheit der Person Christi mit der Einheit der Natur verwechselt.

305Ist aus der alten lat. Version ergänzt.

306Doch mußte gerade dieses Ganze so genannt werden, da, was aus den vereinigten Naturen, der göttlichen und menschlichen, besteht, eben die eine Person Christi ist, welche in sich die Eigenthümlichkeiten beider Naturen vereiniget.

307Des Paulus von Samosata.

308Abermals eine Verwechslung der einen Person mit der Einheit der Naturen; wir bekennen die eine Person Christi, der nach seiner menschlichen Natur leidensfähig war, nach seiner göttlichen Natur leidensunfähig.

309Zu ergänzen: was Christus ist.

310Bis hieher führte Eutyches unseren Brief in dem an Leo gerichteten Schreiben an.


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