Führung von Versorgungsleitungen gem. § 9 (1) 13 BauGB
Eine oberirdische Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Telekom/ Strom) wird nicht zugelassen. Im Rahmen der Gebietserschließung sind die notwendigen Arbeiten entsprechend zu koordinieren und Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.
Örtliche Bauvorschriften Werbeanlagen
Von Werbeanlagen dürfen für Verkehrsteilnehmer und benachbarte Nutzungen keine Ablenkungen oder Blendungen ausgehen.
Die Höhe der Werbeanlagen darf die zulässige maximale Höhe baulicher Anlagen nicht überschreiten.
Die maximal zulässige Höhe von Pylonen wird auf 40,0 m festgesetzt.
Innerhalb der gesetzlichen Bauverbotszonen zur BAB A7 (40 m), zur B 323 (20 m) und K 41 (20 m) sind Werbeanlagen/ Werbepylone unzulässig.
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Eine geordnete Abfallentsorgung ist entsprechend den geltenden Gesetzen und Richtlinien sicherzustellen.
Zur Wahrung der Belange der Nachbarschaft und des Ortsbildes sind die Reststoffe verschlossen zu lagern und mit einem entsprechenden Sichtschutz zu versehen.
Belange des Verkehrs
Sichtfeldbereiche
Im Einmündungsbereich der geplanten Erschließungsstraße in die K 41 sind die gem. den Richtlinien erforderlichen Sichtfeldbereiche von jeglicher Bebauung, sichtbehinderndem Bewuchs sowie sonstigen Ablagerungen in Höhen über 0,75 m über Fahrbahnniveau der K 41 freizuhalten.
Direkte Grundstückszufahrten
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie aufgrund von Vorgaben des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen, Kassel, werden direkte Grundstückszufahrten zu den das Plangebiet begrenzenden Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht zugelassen.
Empfehlungen/ Hinweise Berücksichtigung von Gehölzen (Gehölzliste)
Im Rahmen der Freiraumgestaltung wird die Verwendung der unter Ziffer 11.7 „Gehölzliste/ Ausführungszeitraum“ aufgelisteten Gehölze empfohlen.
Verwertung von Erdaushub
Der im Plangebiet durch Baumaßnahmen beanspruchte Oberboden ist soweit wie möglich zu sichern, bis zur Wiederverwendung in Mieten zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahmen innerhalb der gebietsbezogenen Freianlagengestaltung naturnah einzuarbeiten.
Sicherung von Bodendenkmälern
Bodendenkmäler sind gemäß dem „Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler“ (Denkmalschutzgesetz - DSchG) unter Schutz gestellt. Wer bei Erdarbeiten Bodendenkmäler entdeckt oder findet, hat dies gem. § 20 DSchG unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Marburg, Archäologische Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Wasserschutzgebiet (WSG)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt teilweise in dem Wasserschutzgebiet, Zone III, des Wasserwerkes Remsfeld. Betreiber des Wasserwerkes ist das Gruppenwasserwerk Fritzlar-Homberg. Die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung vom 24.01.1977 (StAnz. Nr. 09/ 77, S. 527) sind zu beachten.
Mit Schreiben vom 15.08.2006 (Az. 31.2/Ks – 61d 04 - Nr. 1247) weist das Regierungspräsidium Kassel darauf hin, dass für die Brunnen I - V und VII - IX des Wasserwerkes Remsfeld eine Neufestsetzung geplant ist, die für den Geltungsbereich keine negativen Auswirkungen hat.
Schutz von Beschäftigten im Plangebiet
Zum Schutz von Beschäftigten gegen Verkehrslärm wird die Empfehlung gegeben, den Abstand der Bürogebäude der gewerblichen Nutzung zu den Erschließungsstraßen so weit zu wählen, dass die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete 69/59 unterschritten werden. Bei einer Verringerung des Abstandes sollten passive Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vorgenommen werden.
In der Darstellung in Anlage 2 des schalltechnischen Gutachtens 06135 vom 16.10.2007 wurden die Immissionsrichtwerte als Orientierungswerte dargestellt.
Aufgestellt am 05.11.2007 durch
Satzungsbeschluss
Gemäß § 10 BauGB hat der Zweckverband in seiner Sitzung am 00.00.2007 den Bebauungsplan Nr. 1 „Interkommunales Gewerbegebiet Knüllwald – Remsfeld“ mit Begründung als Satzung beschlossen.
Schwarzenborn, den .............................
Verbandsvorsitzender
Jürgen Kaufmann
Hinweis
Vorstehende Begründung ist Inhalt des Bebauungsplanes, hat aber nicht den Charakter von Festsetzungen. Festsetzungen enthält nur der Plan. Sie sind durch Zeichnung, Schrift und Text dargestellt.
Teil B Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 und 2a BauGB Zusammenfassung
Ziel der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist die Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Umfang und Detaillierungsgrad stehen im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben. Nach Prüfung der einzelnen Faktoren sind vom Grundsatz keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Die Entwicklungsfläche stellt sich als ausgeräumte Kulturlandschaft dar. Ortsbildprägende und raumbildende Baum- und Gehölzbestände bestehen nur im Verlauf des „Hundelwasser“. Natürliche Vegetation, Boden und Wasserhaushalt werden durch intensive landwirtschaftliche Nutzung überformt. Dazu tragen der Einsatz von Agrochemikalien und der Einbau von Drainagen bei. Durch eine intensive Bewirtschaftung der v.g. Flächen sind typische Wildkrautgesellschaften auf wenige ubiquitäre Arten beschränkt. Struktur- und Artenarmut kennzeichnen eine geringe ökologische Wertigkeit. Artenreiche Saumstrukturen zwischen der Ackernutzung und den angrenzenden Feldwegen, die die ökologische Wertigkeit der Feldflur erhöhen würden, sind im v.g. Planbereich nicht zu finden.
Von der Planung sind in erster Linie landwirtschaftlich extensiv genutzte Flächen betroffen, die naturschutzfachlich keinen hohen Stellenwert einnehmen. Durch Nutzung und Bewirtschaftung haben sich keine nennenswerten Baum- und Gehölzbestände entwickelt. Wegebegleitende Baum- und Gehölzpflanzungen sind nicht vorhanden.
Mit der Realisierung der beabsichtigen Maßnahmen werden derzeit ackerbaulich genutzte Flächen einer neuen Nutzung zugeführt. Damit verbunden ist die Errichtung von Verkehrs- und Stellplatzanlagen, Gebäuden und privaten Erschließungsflächen sowie privaten Grünflächen.
Der Grad der Versiegelung wird sich zukünftig wesentlich ändern, mit der Folge eines veränderten Oberflächenabflusses. Im Vergleich zur jetzigen Menge wird sich die Versickerungsrate verändern.
Die Flächen des Planbereichs sowie die angrenzenden Räume sind von menschlichen Einflüssen stark geprägt. Durch bestehende Nutzungsformen, der Lage zur vorhandenen Bebauung sowie zu Verkehrsachsen bestehen keine uneingeschränkten naturräumliche Zusammenhänge. Ungestörte Verbindungen zur freien Landschaft existieren nur in Einzelabschnitten. Durch eine ortsrandnahe Lage der Entwicklungsflächen, ihrer Lage zu übergeordneten Verkehrsachsen sowie der nicht überwindbaren Barriere BAB A7 sind die Austauschvorgänge für Arten und Lebensgemeinschaften stark beschränkt.
Die Erweiterungsflächen schließen an die bebaute Ortslage. Die Entwicklung erfolgt gebietsverträglich unter Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen. Die Lage zu bestehenden Gewerbe-, Verflechtungs- und Nutzungsbereichen, bestehenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen, vorhandenen Erschließungsachsen sowie eine direkte Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz sprechen für den Standort.
Eingriffe in Natur und Landschaft liegen hingegen vor. Diese resultieren aus Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild werden beispielsweise tangiert. Naturhaushalt, Landschaftsbild und menschliche Nutzungen sind vielfältig miteinander verknüpft. Um eine systematische Eingriffs- und Ausgleichsbewertung vornehmen zu können, wurden Themenkomplexe gegliedert. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Themen führt nicht zu einer sachgerechten Abwägung. Auch wenn nicht in jedem Fall ausdrücklich auf Wirkungszusammenhänge verwiesen werden kann, ist die Komplexität der Vorgänge im Blick zu halten.
Das Entwicklungskonzept beinhaltet Entwicklungsabschnitte mit unterschiedlich zugeschnittenen Gewerbeflächen, die durch innere und äußere Grünzüge eingebunden werden. Durch grünordnerische Maßnahmen erfolgt eine Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild. Ortsbildprägende Baum- und Gehölzstrukturen strukturieren zukünftig den Entwicklungsbereich.
Zur Minimierung von Eingriffen in das bestehende Bodenrelief werden Gewerbeanlagen mit einem hohen Flächenbedarf in den tieferliegenden und weniger stark geneigten Geländeabschnitten angesiedelt. Die ansteigenden Bereiche sollen kleineren Gewerbeeinheiten vorbehalten bleiben.
Das Gewässer Hundelwasser mit seinem gewässerbegleitenden Bewuchs wird im Rahmen der Entwicklungsplanung berücksichtigt und im Sinne des Naturschutzes aufgewertet.
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird der Eingriff als vertretbar bewertet. Durch die Erschließung des räumlichen Geltungsbereiches in unterschiedlicher Intensität ergeben sich durch Nutzungsänderungen Eingriffe in Natur und Landschaft. Schwerwiegende oder dauerhafte Funktionsstörungen des betroffenen Ökosystems sind nicht erkennbar. Mit der geplanten Nutzungsänderung werden keine Austausch- und Vernetzungsbeziehungen der Avifauna unterbrochen bzw. gestört.
Im Eingriffsbereich kann nach dem derzeitigen Stand der Planung kein ausreichender Kompensationsumfang geleistet werden. Zum weiteren Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt wurden daher weitere Ausgleichsflächen außerhalb des Eingriffsbereichs festgesetzt.
Unter Berücksichtigung der geplanten Kompensationsmaßnahmen kommt die Ermittlung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht. Konflikte mit Schutzgebieten oder übergeordneten Planungen bestehen nicht.
Die angestrebte Planung tangiert nicht die Ziele des Landschaftsrahmenplan 2000.
Maßnahmen zur Überwachung
Der Zweckverband Interkommunale Zusammenarbeit Schwalm-Eder-Mitte wird erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung ggf. eintreten, im Rahmen seiner Zuständigkeiten überwachen. Sollten erhebliche Umweltauswirkungen auftreten, die bislang nicht erkennbar sind, wird der Verband geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen und die zuständigen Fachbehörden einschalten.
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