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Ansprechpartner:




Josef Reichenbruch

Die Präsidentin

Am Schürbusch 8

des Landtags Nordrhein-Westfalen

59757 Arnsberg

Postfach 10 11 43

Tel.: 02932/53339

40002 Düsseldorf

E-Mail: jupp.reichenbruch@t-online.de






















Arnsberg, 19.01.2015


Genehmigung des Hochsauerlandkreises vom 25.02.2014 zur Erweiterung des Steinbruchs Habbel, Abbauphasen I-III, der Fa. Steinbruchbetriebe Heinrich Ebel GmbH & Co. KG, Gut Habbel 1, 59757 Arnsberg, durch Abteufung
Anl.:

1 Kartenausschnitt



P e t i t i o n
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen,


seit 1936 betreibt die Fa. Steinbruchbetriebe Heinrich Ebel GmbH & Co. KG, Gut Habbel 1, 59757 Arnsberg, im Ortsteil Arnsberg-Herdringen den Steinbruch Habbel. Z. Zt. sind drei Abbauflächen genehmigt (Abbauflächen bzw. Abbauphasen I-III; „Habbel I-III“).
Bereits seit dieser Zeit sind die Bürgerinnen und Bürger in Arnsberg-Müschede ganz erheblichen Belastungen und Beeinträchtigungen durch den in Rede stehenden Steinbruch ausgesetzt. Diese zeigen sich insbesondere in starken und spürbaren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt durch Feinstaub, Staub, Lärm (Sprengungen und Brecher), Erschütterungen durch Sprengungen, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bis zur Unkenntlichkeit gegenüber dem ursprünglichen Zustand, aber auch in Befürchtungen hinsichtlich der Gefährdung des Wasserhaushalts (Trinkwasser!) u. a.
Dies alles hat die Lebensqualität der Menschen in Arnsberg-Müschede in den letzten Jahrzehnten stetig verschlechtert.
Bisherige Versuche der Bürgerinnen und Bürger aus Arnsberg-Müschede, bei den zuständigen Behörden auf eine nachhaltige Verbesserung der dargelegten Situation durch Unterschriftenaktionen, Beschwerden etc. hinzuwirken, haben leider nicht zu einer Änderung des bestehenden Zustands geführt. Der Rechtsweg wurde bislang noch nicht beschritten.
Um die Bemühungen gegen die Belastungen aus dem Steinbruchbetrieb zu bündeln und dabei insbesondere die im Raum stehende Abbauphase IV („Habbel IV“) zu verhindern, haben sich engagierte Bürgerinnen und Bürger in der Bürgerinitiative „Kontra Habbel IV“ (BIKOHAIV) zusammengefunden.
Bei der Gründungsversammlung am 27.11.2014 in der Schützenhalle in Arnsberg-Müschede waren fast 300 Bürgerinnen und Bürger anwesend. Die Unterzeichner dieser Petition wurden dabei einstimmig als vierköpfiges Leitungsteam der BI berufen. Die Versammlung votierte dabei ebenso einstimmig für Josef Reichenbruch als Sprecher des Leitungsteams.
Mit Antrag vom 10.04.2013 hat die Fa. Steinbruchbetriebe Heinrich Ebel GmbH & Co. KG (Fa. Ebel) beim Landrat des Hochsauerlandkreises (HSK) als zuständiger Behörde die Erweiterung der Abbauflächen I-III durch Abteufung der Sohlen in Teilbereichen dieser Abbauflächen auf 185m üNN (bisher 220m üNN), also um 35 Meter, beantragt.
Die v. g. Antragstellung wurde durch den HSK im Amtsblatt Nr. 1 vom 20.01.2014 unter dem Aktenzeichen - 51.3.0017501-G 16/13 - Sta - und dem Datum 04.12.2013 öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig teilte der HSK dort mit, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG bedürfe.
Die Stadt Arnsberg hat mit Schreiben vom 30.04.2013 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt. Politische Gremien der Stadt Arnsberg wie der Rat, der zuständige Ausschuss für Planen, Bauen, Umwelt oder der Bezirksausschuss Müschede wurden dabei nicht beteiligt, obwohl der Verwaltung die Sensibilität der Antragsstellung in Bezug auf den Ortsteil Müschede durchaus bekannt war. Die entsprechende Stellungnahme der Stadt Arnsberg an den HSK wurde schließlich durch einen nicht zuständigen Fachdienst abgegeben. Neben den v. g. politischen Gremien wurde auch die Verwaltungsführung der Stadt Arnsberg von diesem Fachdienst nicht informiert.
Mit Datum vom 25.02.2014 - Az.: 51.3 - 0017501 - G 16/13 - Sta - wurde der Fa. Ebel die beantragte Genehmigung zur Abteufung erteilt. Eine Veröffentlichung dieser behördlichen Entscheidung im Amtsblatt des HSK oder anderweitig ist bis heute nicht erfolgt. Auf die Existenz der v. g. Genehmigung sind wir erst durch eine Akteneinsicht beim HSK am 04.11.2014 aufmerksam geworden.
Das Vorhaben ist aus unserer Sicht zwingend UVPG-pflichtig. Bei der in Rede stehenden Genehmigung des HSK vom 25.02.2014 sind aus unserer Sicht erhebliche und elementare Belange des Umweltschutzes, wie zu erwartende zusätzliche Belastungen durch Feinstaub, Staub, Lärm, Erschütterungen, Auswirkungen auf das Grundwasser, Artenschutz und Naturschutz weitestgehend unberücksichtigt geblieben.
Gerade die Belastungen durch Feinstaub in Arnsberg-Müschede, die durch weitere Steinbruchbetriebe im nahen Umfeld, einen größeren Industriebetrieb im Ort und die durch das Dorf führende Bundesstraße B 229 noch verstärkt werden, sind hier völlig außer Betracht geblieben.
Dieser Feinstaub ist in unserem Dorf nicht nur allgegenwärtig und so etwa auf Fensterbänken und in Gardinen sichtbar, sondern dürfte auch die Atemwege der hier lebenden Menschen in erheblichem Maße beeinträchtigen und insbesondere für Kinder und ältere sowie immungeschwächte Menschen ein immenses Gesundheitsrisiko bergen.
Feinstaub ist nach einhelliger Meinung von Fachleuten eindeutig krebserregend. Gerade deshalb dürfen die entsprechenden Grenzwerte nach geltendem Recht max. 35-mal pro Jahr überschritten werden. Ansonsten wäre zwingend ein Luftreinhalteplan aufzustellen.
Insbesondere durch die in Arnsberg-Müschede am häufigsten anzutreffende Windrichtung West/Süd-West ist unser Dorf einer besonders hohen Feinstaubbelastung ausgesetzt. Die Windfahne trägt die Feinstaubbelastung aus dem Steinbruch Habbel zusammen mit denen anderen Emittenten direkt ins Dorf hinein. Feinstaubmessungen in Arnsberg-Müschede sind nach unseren Erkenntnissen bislang jedoch noch überhaupt nicht erfolgt.
So ist im Antrag vom 10.04.2013 zwar ein Gutachten zur Staubbelastung erwähnt, ein solches Gutachten war jedoch den Antragsunterlagen nicht beigefügt.
Wenn jedoch ein erforderliches Gutachten nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt wurde und beim HSK auch keine entsprechenden Messgeräte vorhanden sind (siehe dazu auch im Weiteren), kann der HSK als zuständige Behörde aus unserer Sicht auch in keiner Weise beurteilen, ob die vom Steinbruchbetrieb ausgehenden Staubbelastungen im zulässigen Rahmen sind.
Eine weitere Befürchtung der Bürgerinnen und Bürger von Arnsberg-Müschede ist eine deutliche Verschlechterung der Trinkwasserqualität.
Arnsberg-Müschede wird seit 1902 im Wesentlichen aus der Müssenbergquelle mit Trinkwasser versorgt. Die Qualität dieser Quelle ist so gut, dass das Wasser nur mit einer UV-Lampe bestrahlt, aber sonst nicht weiter behandelt werden muss. Diese Quelle liegt auf einer Höhe von ca. 340m üNN.  D. h., das die jetzt genehmigte Abteufung wesentlich tiefer geht als die Quelle. Durch die unmittelbare räumliche Nähe zwischen Steinbruch und Müssenbergquelle ist eine Gefährdung der Quelle und damit auch der Trinkwasserversorgung nicht auszuschließen.

Zum Thema Trinkwasser sei zudem noch angemerkt, dass ein bereits 1989 behördlicherseits gefordertes hydrogeologisches Gutachten seitens der Betreiberfirma bis heute noch immer nicht vorgelegt worden ist.


Sämtliche Belastungen für Mensch und Umwelt hätten deshalb unseres Erachtens bzgl. des Antrags auf Abteufung durch ein Verfahren mit breiter Beteiligung der Öffentlichkeit (u. a. Auslegung der Antragsunterlagen, Erörterungstermin) dezidiert festgestellt und anschließend unter Anwendung des UVPG in eine behördliche Entscheidung einfließen müssen. Durch die vom HSK hier geübte Verfahrensweise war es den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere nicht möglich, Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Eine unter Wahrung der entsprechenden Vorschriften über Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltverträglichkeitsprüfung etc. getroffene Verwaltungsentscheidung hätte von daher nach unserem Dafürhalten nur die Ablehnung des besagten Antrags auf Abteufung beinhalten können.
Die Verwaltungsentscheidung des HSK vom 25.02.2014 lässt auch in keiner Weise erkennen, ob und inwieweit eine behördliche Auseinandersetzung mit den seitens der Antragstellerin im Verfahren beigebrachten Gutachten stattgefunden hat.
Die Schlussfolgerungen im Antrag der Fa. Ebel vom 10.04.2013 gehen fehl. Dort heißt es u. a. sinngemäß: Weil die Abbaumenge und die Zahl der Sprengungen nicht erhöht würden, sei keine erhöhte Beeinträchtigung für das Schutzgut Mensch (Bewohner von Arnsberg-Müschede) zu befürchten.
Der Abbau findet jedoch an anderer Stelle statt und zwar wesentlich tiefer und näher zum Wasser. Das bedeutet doch zumindest, dass sich die Beeinträchtigungssituation hinsichtlich der Immissionen durch Erschütterungen sowie die Belastungen für den Wasserhaushalt stark verändern können.

Der Hinweis auf Messungen zu den bestehenden Abbauphasen I-III als Nachweis für die Verträglichkeit der Abteufung ist aus unserer Sicht völlig absurd. Ebenso die Feststellung des HSK, dass keine nachteiligen Beeinträchtigungen entstehen können, und diese von dort sogar absolut ausgeschlossen wurden.


Im vorliegenden Fall wurden seitens des HSK Wirtschaftsinteressen einseitig zu Ungunsten von Gesundheits- und Umweltinteressen eines ganzen Dorfes und seiner Bevölkerung durchgesetzt.
Wir bitten den Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen um Hilfe und Unterstützung. Wir bitten insbesondere darum, aus den vorstehend dargelegten Gründen auf eine Rücknahme der Genehmigung des HSK zur Abteufung vom 25.02.2014 hinzuwirken.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 hat die Fa. Ebel im Übrigen beim HSK die Genehmigung der Abbauphase IV des Steinbruchs Habbel beantragt. Wir werden uns in geeigneter Weise konstruktiv in dieses Verfahren einbringen – zum Zwecke des effektiven Schutzes von Mensch und Umwelt.

Hierzu sei bereits an dieser Stelle erwähnt, dass der HSK 1989 als noch nicht zuständige, gleichwohl im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligte Behörde ausgeführt hat, dass er aufgrund des oben bereits erwähnten fehlenden hydrogeologischen Gutachtens die Abbauphase IV ablehne!


Losgelöst von der monierten Abteufung hinsichtlich der Abbauphasen I-III und der beantragten Abbauphase IV fordert die BIKOHAIV Folgendes und bittet den Petitionsausschuss dabei ebenfalls um seine Hilfe und Unterstützung:


  • Eine Beschränkung der Betriebszeiten des Steinbruchs (z. Zt. wird an den sechs Werktagen bis zu 24 h/Tag gearbeitet)

    • von montags bis donnerstags auf die Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr und dadurch bedingt die Einhaltung einer Nachtruhe

    • freitags auf die Zeit von 06.00 – 19.00 Uhr

    • samstags auf die Zeit von 08.00 – 12.00 Uhr

    • weiterhin keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen




  • Die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens für den Steinbruchbetrieb im Hinblick auf die Gefährdung der Trinkwasserversorgung




  • Die Verfügung weiterer Auflagen durch die zuständige Behörde zur Verminderung der Belastungen für Mensch und Umwelt durch geeignete Maßnahmen




  • Regelmäßige, konsequente und unangekündigte behördliche Kontrollen hinsichtlich Staub, Lärm und Erschütterungen sowie der abgebauten Mengen.

Nach Mitteilung des zuständigen Sachbearbeiters des HSK anlässlich eines Gesprächs mit unserer BI seien Kontrollen von dort in Folge Personalmangels und fehlender Messgeräte zur Durchführung der Überwachung der Steinbruchtätigkeiten nicht (!) bzw. allenfalls sehr eingeschränkt möglich. Nach Aussage des zuständigen Sachbearbeiters seien auch die Abbaumengen nicht kontrollierbar. Gerade Letzteres will sich unserer BI in keiner Weise erschließen, müsste doch über Wiegescheine eine Berechnung der abgebauten Mengen ohne größere Probleme möglich sein.


Die allgemeinen Erfahrungen der Vergangenheit zeigen jedoch eindrucksvoll, dass Umweltnormen und bestehende Auflagen auch behördlich überwacht werden müssen, um ihnen entsprechende Geltung zu verschaffen. Des Weiteren ist bei den Mitgliedern unserer BI bislang der Eindruck entstanden, dass die zuständigen und beteiligten Behörden in den Verfahren im Zusammenhang mit dem Steinbruch Habbel zuweilen die gebotene Objektivität vermissen lassen.


  • Einrichtung einer dauerhaften Messstation zur kontinuierlichen Messung von Staub, Lärm und Erschütterungen




  • Rekultivierung für die ohne Abteufung bereits abgeschlossenen Abbauphasen I und II sowie der Abbauphase III nach Nutzung sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan.

Bereits jetzt dürfen wir uns beim Petitionsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen bedanken und stehen für evtl. Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bürgerinitiative „Kontra Habbel IV“ (BIKOHAIV)


(Josef Reichenbruch) (Martin Schmitz) (Ralf Schröder) (Klaus Schmitz)





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