Gericht bvwg entscheidungsdatum 24. 11. 2014 Geschäftszahl



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Gericht

BVwG


Entscheidungsdatum

24.11.2014



Geschäftszahl

I403 1406027-2



Spruch

I403 1406027-2/9E


IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 08 06.587-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und der Volksgruppe der Amhara zugehörig, stellte am 28.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin sodann auf der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau (Erstaufnahmestelle West) einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie Anfang des Jahres 2007 ihre Heimat verlassen habe und legal von Äthiopien nach Damaskus gereist sei. Dort habe sie eineinhalb Jahre gelebt und gearbeitet, sei dann illegal von Damaskus in die Türkei ausgereist, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe. Am 28.07.2008 sei sie von der Türkei nach Salzburg geflogen. Für die Schleppung habe sie 5000 US Dollar bezahlt. Befragt zum Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin das Nachfolgende vor:
"Meine gesamte Familie ist Mitglied der EPPF-Bewegung. Aus diesem Grund sind mein Bruder und mein Vater auch in den Krieg gezogen, um gegen die Regierung zu kämpfen. Einer meiner Brüder wurde aus diesem Grund von der Regierung umgebracht. Als das alles passierte hat mich meine Mutter nach Addis Abeda geschickt, damit wenigstens ich überlebe. Ich konnte meine Kinder nicht mitnehmen. Ob sie und meine Mutter und meine Geschwister noch leben, weiß ich nicht. Aufgrund der Kriegslage konnte ich schon lange keinen Kontakt mehr aufnehmen."
Im Falle der Rückkehr fürchte sie, dass sie gar nicht ins Land gelassen werde, und wenn doch, dass sie dort der Tod erwarte.
3. Am 06.08.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, am 08.01.2005 ihr Heimatdorf XXXX mit einem Auto nach XXXX verlassen zu haben und von dort später nach Addis Adeba gereist zu sein. Am 01.01.2007 sei sie nach Syrien gereist und habe eineinhalb Jahre in Damaskus gelebt. Danach sei sie mit dem Autobus in die Türkei gereist, wo sie am 20.07.2008 eingetroffen sei. Schließlich sei sie von der Türkei kommend am 28.07.2008 am Flughafen Salzburg gelandet.
Nach Syrien sei sie nicht wegen der Arbeitssuche, sondern wegen der Probleme in ihrem Heimatort gereist. Die Familie habe der EPPF (Ethiopian People¿s Patriotic Front)-Bewegung angehört, weshalb die gesamte Familie Probleme gehabt habe. Auf Anraten ihres Onkels habe sie Syrien verlassen und dieser habe die Reise organisiert. Sie habe zu diesem Zeitpunkt unter psychischen Problemen gelitten, weshalb ihr ihre Mutter ihre Kinder nicht mitgegeben habe. Auch sei nicht genügend Geld vorhanden gewesen, damit die ganze Familie habe ausreisen können. Seit sie Äthiopien verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr zu ihrer Familie. Syrien habe sie verlassen, weil ihr Arbeitgeber das Land verlassen und er sie nicht mitgenommen habe. In ihrem Heimatort habe sie die Grundschule besucht, es sei die einzige Schule dort. Ihr Vater habe als Bauer auf einer eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Ihre Mutter habe immer wieder etwas am Markt verkauft. Nachdem der Vater in den Krieg gezogen sei, habe der kleine Bruder die Familie versorgt. Ihre Kinder würden von ihrem Lebensgefährten XXXX stammen, mit welchen sie aber nicht zusammengelebt habe. Sie habe bei ihrer Mutter gewohnt. In Äthiopien würden die Mutter, ihre zwei Kinder, ein Bruder und eine Schwester sowie ihr Lebensgefährte leben. Die beiden Kinder würden sich bei der Mutter befinden und der Lebensgefährte besuche die Kinder hin und wieder und die Kinder auch ihn.
Befragt dazu, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Heimatsland verlassen habe, führte sie das Nachfolgende aus:
"Nachdem mein ältester Bruder gestorben war, da er ein Mitglied der EBBF (Arbegnoch Gimbar) war. Mein Vater und Bruder sind 2005 in den Krieg gezogen, für diese Bewegung. Nachdem die drei weg waren, wurden meine Mutter und ich von den staatlichen Behörden bzw. der Regierung in unserem Dorf geschlagen und drangsaliert, da wir Angehörige der Volksgruppe Amhara sind. Vor allem ich und meine Mutter wurden hart ran genommen, da nun wir die ältesten der Familie waren. Die Volksgruppe der Tigre wollen uns, die Amhara, auslöschen. Als das dauernd passierte, meinte meine Mutter, dass ich die Ortschaft verlassen soll. Sie meinte, dass ihr nichts passieren würde. Sie klärte alles mit ihrem Bruder, damit ich zu ihm nach Addis Abeda kommen kann. Ich habe dann bei meinem Onkel in Addis Abeba gewohnt, aber mir ging es dort sehr schlecht. Ich hatte psychische Probleme, ich wollte sterben. Ich wollte zurück zu meiner Familie weil ich bei ihnen sterben wollte. Mir ging es einfach schlecht, weil mein Bruder und mein Vater im Krieg waren, wir nicht wussten, was mit ihnen passiert ist. Außerdem konnte ich nicht bei meiner Familie sein. Ich hatte dort in Addis Abeba auch keine Arbeit, weshalb ich immer nachgedacht habe. Arbeit hätte mich abgelenkt. Ich wollte zurück, was meine Mutter aber nicht wollte. Sie hat zu meinem Onkel gesagt, dass er mich nicht zurückschicken soll. Danach hat mein Onkel alles für die Reise nach Syrien organisiert. Er dachte, dass ich dort vielleicht arbeiten könnte und so etwas Ruhe finden könnte."
Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, dass sie von den staatlichen Organen geschlagen worden sei, weil sie einerseits der Volksgruppe der Amhara, und andererseits ihre Familie der EPPF angehört habe. Sie selbst sei kein Mitglied der EPPF gewesen. Nur ihr Vater und ihr Bruder seien Mitglieder gewesen. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass sie umgebracht werde. Sie würde es bevorzugen, in ihrem Land zu leben, aber dort werde sie umgebracht. Ihr Bruder sei von Mitgliedern der Tigre gebracht worden und ihre Mutter wolle nicht noch einmal miterleben, dass ein weiteres Kind sterbe. Deshalb habe ihre Mutter sie von zuhause weg geschickt.
4. Mit E-Mail vom 06.08.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Polizeiinspektion Salzburg-Flughafen, ob am Vormittag des 28.07.2008 ein von der Türkei ausgehender Flug in Salzburg gelandet und eine entsprechende Passagierliste vorhanden sei. Mit E-Mail vom 08.08.2008 teilte die betreffende Polizeistation mit, dass es am 28.07.2008 keinen ankommenden Flug aus der Türkei gegeben habe, und dass es Passagierlisten nur selten gebe und diese dann äußerst ungenau sei.
5. Am 17.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Einleitend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gesund und in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Zu den Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Familie Mitglied der Partei EPPF (Argebnoch Gimbar) gewesen sei und die Familie deshalb Probleme gehabt habe. Ende 2005 seien viele Männer (Tigryner) zu ihrem Haus in ihrem Heimatdorf gekommen. Das Haus sei von den Männern umzingelt worden und ihr Bruder, der ganz vorne gestanden habe, sei umgebracht worden. Ihr Vater und ein anderer Bruder seien davongelaufen. Es sei geschossen worden, es sei wie im Krieg gewesen. Die Männer würden wie Soldaten ausgesehen haben. Bei dem Vorfall wären sie, ihre Mutter, ein jüngerer Bruder, zwei Schwestern und zwei ihrer Kinder anwesend gewesen. Die Männer würden auch versucht haben, sie (die Beschwerdeführerin) umzubringen. Ihr Bruder sei vor ihren Augen umgebracht worden. Die Männer würden gesagt haben, dass alle Amhara sterben müssen und umgebracht werden. Daraufhin sei ihr Vater mit einem ihrer Brüder in den Krieg gezogen.
Nach dem Vorfall habe sie versucht in XXXX und XXXX ihr altes Leben zu leben. Sie sei aber immer verfolgt und gesucht worden. Man habe weiter versucht sie umzubringen, woraufhin ihre Mutter gesagt habe, dass sie sofort weg müsse, da sie ansonsten umgebracht werde. In Addis Abeba sei es ihr nicht gut gegangen. Sie habe psychische Probleme gehabt. Von ihrer Mutter habe sie zudem erfahren, dass sie polizeilich gesucht werde.
Von der Organwalterin befragt, in welcher Form sie persönlich verfolgt worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Nachts haben sie angeklopft, wir hatten keine Ruhe. Es gelten dort keine Gesetze, wenn sie dich umbringen, niemand wird dafür verantwortlich gemacht, sie können machen, was sie wollen. Du konntest nichts fragen. Ich habe überhaupt nicht machen können was ich wollte. Ich musste mich verstecken, ich musste auf mich aufpassen meine Mutter hat überhaupt nicht geschlafen, sie hat immer auf uns aufgepasst. Dann hat sie gesagt, ich soll überlegen und ich hatte überhaupt keine Rechte. Ich konnte nichts machen, ich konnte nicht sagen wenn sie zu uns gekommen sind, haben sie uns geschlagen, mich und meine Mutter haben sie geprügelt und gesagt, dass sie uns noch auslöschen werden. Wenn ich was sagte, sagte meine Mutter, ich soll sie einfach machen lassen, was sie wollen und soll nichts sagen. Ich war so wütend, ich wusste nicht, ob mein Vater und mein Bruder noch leben und ich war sehr wütend, was mit uns passierte. Meine Kinder und meine anderen Geschwister waren jünger und meine Mutter hat alles befolgt und ich habe immer was gesagt und meine Wut geäußert. Meine Mutter hatte Angst, dass mir dadurch etwas passiert, dadurch hat sie entschieden, dass ich weg muss. Da mein Vater und mein älterer Bruder nicht mehr hier waren, haben sie immer auf uns eingeschlagen."
Weiters führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, wer zu ihnen gekommen sei. Man habe die Gesichter nicht erkennen können. Die Personen seien vermummt gewesen, sie glaube, dass es jene Leute gewesen seien, die ihren Bruder ermordet haben. Diese Leute seien sehr oft und überraschend gekommen. Wie viele es gewesen seien, könne sie nicht sagen, zumal es im Haus dunkel gewesen sei und sie Angst gehabt habe. Die Männer würden eine grüne-weiße Kleidung getragen haben.
In Addis Abeba sei sie ihrem Onkel auf die Nerven gegangen, worauf ihre Mutter dem Onkel aufgetragen habe, ihr einen Reisepass zu verschaffen und sie aus Äthiopien wegzuschicken. In Addis Abeba habe sie sich praktisch im Haus eingesperrt, um nicht gefunden zu werden. Deshalb habe auch der Onkel keine Probleme wegen ihr gehabt. Ihr Onkel habe keine Probleme dort. Ihre Mutter habe ihr mitgeteilt, dass sie auch in Addis Abeba gesucht werde, deshalb habe sie ihren Onkel aufgefordert, sie wegzuschicken. Es seien Schriftstücke nach Addis Abeba gesendet worden, welche zeigen würden, dass sie gesucht worden wäre. Diese Schriftstücke habe sie aber nie gesehen. Im Falle der Rückkehr würde sie sicher umgebracht werden. Politisch sei sie nie aktiv gewesen.
6. Die am 18.11.2008 vom Bundesasylamt die Staatendokumentation gestellte Anfrage bezüglich der Situation von Mitgliedern der Partei EPPF wurde mit Schriftsatz vom 28.11.2008 beantwortet; dieser wurde der Beschwerdeführerin samt den allgemeinen Feststellungen zu Äthiopien mit Schriftsatz vom 19.12.2008 im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer dreiwöchigen Frist vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 08.01.2009 gab Frau XXXX, Caritas der Diözese XXXX, ihre Vollmacht bekannt.
8. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Parteiengehör und führte darin im Wesentlichen aus, dass die vorgelegten Informationen vor allem in politischer Hinsicht der aktuellen Verhältnisse in Äthiopien entsprechen würden. Ihre Angst sei es, aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Vater und ihrem Bruder und dem unterstellten Naheverhältnis zur EPPF verfolgt zu werden, was im Hinblick auf die Ausführungen von ACCORD vom 12.11.2008 plausibel sei. Erschwerend komme hinzu, dass sie sich eindeutig und erkennbar gegen die Bedroher geäußert habe. Aufgrund der äußeren Umstände und der bisherigen Schilderungen sei ihre Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar. Ihr Vorbringen sei unter dem Gesichtspunkt der politischen Verfolgung und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie im Sinne einer "durchschlagenden Sippenhaftung" zu prüfen. Jedenfalls sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Gleichzeitig wurde eine Adressänderung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zl. 08 06.587, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
9.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den von ihr angegebenen Namen trage, aus Äthiopien stamme, und sie selbst vorgebracht habe, keine gröberen gesundheitlichen Probleme zu haben. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatdorf XXXX im November 2005 verlassen und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 bei ihrem Onkel in Addis Abeba gelebt habe. Im Jänner 2007 habe sie Äthiopien verlassen und bis Juli 2008 habe sie in Syrien gelebt. Der Onkel habe selbst keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba einer konkreten, gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch aus den sonstigen Umständen würde sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten lassen.
Im Falle der Rückkehr könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 Konvention oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leide, die ein Rückkehrhindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen könne.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin über schützenswerte private oder familiäre Verbindungen verfüge.
Auf den Seiten 13-29 des bekämpften Bescheides folgten sodann Länderfeststellungen zu Äthiopien und auf den Seiten 29-36 die Darstellung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2008 bezüglich der Hintergrundinformationen zur Situation von Mitgliedern der Partei EPPF.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Der im Verfahren verwendete Name diene lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei. Dem Vorbringen für das Verlassen des Herkunftslandes könne kein Glauben geschenkt werden und dies aus folgenden Gründen: Bei der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihre gesamte Familie Mitglied der EPPF-Bewegung gewesen sei, weshalb auch ein Bruder und ihr Vater in den Krieg gezogen seien. Einer ihrer Brüder sei von der Regierung umgebracht worden. Als das alles passiert sei, habe sie ihre Mutter nach Addis Abeba geschickt.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West habe sie angegeben, dass ihr ältester Bruder wegen seiner Mitgliedschaft zur EPPF verstorben sei, und danach ihr Vater und ein weiterer Bruder im Jahr 2005 für die EPPF-Bewegung in den Krieg gezogen seien. Seit dieser Zeit seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von den staatlichen Behörden bzw. von der Regierung in ihrem Heimatdorf drangsaliert und geschlagen worden, da ihre Familie der Volksgruppe Amhara angehöre. Aus diesem Grund habe ihre Mutter gemeint, dass sie ihr Heimatdorf verlassen und zu ihrem Onkel nach Addis Abeba ziehen solle. Dort sei es ihr psychisch schlecht gegangen, da sie von ihrer Familie getrennt gewesen sei und sich Sorgen gemacht habe. Sie habe auch keine Arbeit gehabt und da ihre Mutter gegen ihre Rückkehr gewesen sei, habe ihr Onkel die Reise nach Syrien organisiert. Sie selbst sei kein Mitglied der EPPF und nie politisch tätig gewesen.
Im Rahmen der Einvernahme vor der Außenstelle Linz sei das Vorbringen weiter gesteigert worden, indem die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, regelmäßig verfolgt worden zu sein. Als sie bereits in Addis Abeba gewesen sei, habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass es ein Schriftstück gebe, wonach man sie nun auch in Addis Abeba suchen lassen wolle.
Im Zuge des gesteigerten Vorbringens habe sich die Beschwerdeführerin zudem in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Sie habe bezüglich der ins Treffen geführten Schriftstücke keine plausiblen Angaben machen können. Nachgefragt habe sie vorgebracht, ins Visier dieser Leute geraten zu sein, weil sie immer wieder gekontert und gedroht habe, sie ebenfalls zu töten, da sie ihren Bruder getötet haben würden. Im Widerspruch dazu habe sie auf Befragung angegeben, dass sie von diesen Leuten in Addis Abeba nicht gefunden worden sei, weil sie sich immer versteckt gehalten habe. Nachgefragt habe sie angegeben, die Schriftstücke in ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt zu haben, weil sie darauf vergessen habe.
Zum Vorbringen der Ermordung ihres Bruders führte die belangte Behörde unter Verweis auf verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass Verfolgungshandlungen gegen Verwandte nur dann Asylrelevanz zugesonnen werden könne, wenn diese glaubhaft vorgebracht worden seien und die asylrelevante Verfolgung eines Familienmitglieds auch zur Verfolgung anderer Mitglieder führen könne, es nicht auf die subjektive Einschätzung ankomme, die Zugehörigkeit zur einer ethnischen oder religiösen Minderheit alle die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könne sowie dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre zu verstehen sei und der Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen müsse.
Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren angeführt, dass ihr in Addis Abeba lebender Onkel keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, zumal sie immer im Haus geblieben sei. Ihr Onkel habe auch keine Probleme mit jenen Leuten gehabt, welche ihrer Familie Probleme bereiten haben. Zudem würden diese Leute nicht wissen, dass sich der Onkel in Addis Abeba befinde.
Die belangte Behörde verwies an dieser Stelle darauf, dass die Beschwerdeführerin vom November 2005 bis Jänner 2007 bei ihrem Onkel gelebt habe und es den Verfolgern - so es ein diesbezügliches Interesse gegeben habe - somit ein leichtes gewesen wäre, sie aufzufinden und ihrer habhaft zu werden. Das subjektive Bedrohungsempfinden sei offenkundig nicht so stark gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits im November 2005 Äthiopien verlassen habe.
Diese Vorgangsweise widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und vermöge nicht von einer konkreten Bedrohungsgefahr zu überzeugen. Relevant könne nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, es müsse einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ausreisegrund und der Ausreise selbst geben.
Aufgrund der erheblichen Diskrepanzen der widersprüchlichen Angaben, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betreffen würden, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich sei, warum die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben tätigen sollte, wenn sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt habe. Insgesamt erscheine die vorgebrachte Fluggeschichte in sich widersprüchlich und keineswegs plausibel und nachvollziehbar. Dem Vorbringen sei zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen und eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland könne nicht abgeleitet werden. Vielmehr gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien verlassen habe, da ihr in Syrien eine Arbeitsmöglichkeit offen gestanden sei.
Dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich habe, ergebe sich aus den diesbezüglichen schlüssigen Ausführungen.
In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. fasste die belangte Behörde zusammen, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft und sie somit einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen seien. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würde sich keine Asylrelevanz ergeben.
In Bezug auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände in der individuellen Situation der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in eine dauerhafte, existenzbedrohende aussichtslose Lage gedrängt werde. Sie leide an keiner psychischen oder physischen Erkrankung und sei eine junge, arbeitsfähige, mobile Frau und habe die Möglichkeit, in Äthiopien einer Beschäftigung nachzugehen. Des Weiteren würden laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre Mutter, ihre Kinder, ihr Bruder und ihre Schwester in ihrem Heimatdorf leben. Zudem habe sie angegeben, vor ihrer Ausreise bei ihrem Onkel in Addis Abeba gelebt zu haben, sodass davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie wieder aufgenommen werde.
Keinesfalls könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Äthiopien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei somit zulässig.
Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände, insbesondere unter Einbeziehung der Judikatur, sich ergebe, dass die Ausweisung trotz gewisser privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
10. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach zweitem Zustellversuch am 06.04.2009 durch Hinterlegung zugestellt und die Beschwerdeführerin erhob mit 16.04.2009 datiertem Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde.
10.1. Im Beschwerdeschriftsatz stellte die Beschwerdeführerin zunächst die Anträge an den Asylgerichtshof, den genannten Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, so dass die Ausweisung ersatzlos behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

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