Gericht bvwg entscheidungsdatum 24. 11. 2014 Geschäftszahl



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In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe widerspruchsfrei, in nicht gesteigerter Form unter Einbeziehung der herrschenden Situation in Äthiopien plausibel dargelegt worden seien. Die auf Seite 37 des bekämpften Bescheides angeführte Steigerung des Vorbringens liege nicht vor. Dem Bundesasylamt sei vielmehr vorzuwerfen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihrer Brüder, die ihren Ursprung in einem Volksgruppenkonflikt haben würden, von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Das verkenne die belangte Behörde in den Ausführungen auf Seite 39 des bekämpften Bescheides.
In Bezug auf die Intensität der Verfolgungsgründe und der Unerträglichkeit des Verbleibens in Äthiopien werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 21.01.2009 hingewiesen, woraus sich ergebe, dass es im Zusammenhang mit dem Konflikt mit der EPPF zu willkürlichen Verhaftungen und Folter auch in Form von Vergewaltigungen durch das Militär komme. Vor diesem Hintergrund sei es nicht plausibel, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor Verfolgungshandlungen nicht ausreichend intensiv seien und ein Verbleib in Äthiopien nicht als unerträglich angesehen werde.
Keine Widersprüche gebe es auch - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes auf Seite 39 des bekämpften Bescheides - in Bezug auf den Onkel der Beschwerdeführerin, zumal dieser, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, seit seiner Kindheit in Addis Abeba lebe und er den Verfolgern nicht bekannt sei. Ein zeitlicher Zusammenhang bestehe, da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Addis Abeba einem Versteck gleichgekommen wäre.
Nicht nachvollziehbar sei es, wenn das Bundesasylamt die Lage in Äthiopien aktenwidrig als weiteres Argument gegen ihre Glaubwürdigkeit heranziehe, weil sich aus den eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe, dass das Vorbringen plausibel sei. Diese Vorgangsweise erwecke den Eindruck von Willkür.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009, Zl. A3 406.027-1/2009/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
11.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der Asylgerichtshof in seinen Erwägungen aus, dass im vorliegenden Fall das Bundesasylamt nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt in Bezug auf die aktuelle Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin habe walten lassen. In der Beweiswürdigung sei die gegenwärtige Situation für EPPF-Mitglieder, respektive deren Angehörigen, nicht berücksichtigt worden. Dies, obwohl die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und die Zitierung eines aktuellen Länderberichts von ACCORD, datiert vom 12.11.2008, eindeutig darauf verweisen würden, dass Folter - darunter auch Vergewaltigung durch das Militär nach einem Anschlag der ONLF im April in der Somali-Region - weit verbreitet gewesen sei. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die belangte Behörde mit einer allenfalls darauf basierenden Gefährdungsproblematik für die Antragstellerin im Fall ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland auseinandergesetzt bzw. dies ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe.
12. Mit Schriftsatz vom 10.08.2009 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktualisierte Länderfeststellungen zu Äthiopien sowie Feststellungen zur Situation bei Rückkehrern von Mitgliedern der EPPF mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
13. Mit Schriftsatz vom 20.08.2009 übermittelte dem Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine entsprechende Stellungnahme und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie einige Passagen der getroffenen Länderfeststellungen hervorheben wolle, um auf die prekäre Lage in Äthiopien bzw. auf ihre Fluchtgründe hinzuweisen. Dabei hob sie die Seite 4 der Länderfeststellungen hervor, worin die Sicherheitslage allgemein als labil beschrieben wurde und Verschlechterungen kurzfristig in allen Landesteilen möglich seien. Weiters hob sie die Seite 10 der Länderfeststellungen hervor, wobei sich hier zahlreiche Berichte über Folterungen, Schläge und Misshandlungen durch Sicherheitsbeamte sowie Inhaftierungen von Familienangehörigen von Flüchtlingen mit mehrjähriger Haftdauer finden. Hervorgehoben wurde zudem die Seite 14 der zitierten Feststellungen, auf welcher die Menschenrechtslage in Äthiopien anprangert wird und wonach es andauernd zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie extralegalen Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, Folter, Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie Genitalverstümmelung kommt. Darüber hinaus wurden die Seiten 22 und 32 der Länderfeststellungen hervorgehoben, welche die Themenkreisen der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen sowie die unmenschlichen Haftbedingungen sowie der Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln umfassten.
14. Am 04.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen der Organwalterin zusammengefasst an, dass sie gesund sei und an der Vernehmung teilnehmen könne. Seit sie Äthiopien verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr mit ihrer Familie. Es gebe weder Verwandte noch Angehörige in Österreich und sie lebe alleine. Sie besuche einen Deutschkurs und einen Altenpflegekurs. Im April 2010 sei sie mit dieser Ausbildung fertig. Sie dürfe eine Stunde in der Woche arbeiten und 90-100 € für Hilfstätigkeiten wie Tellerabwaschen verdienen. Sie könne noch nicht perfekt Deutsch, aber sie könne sich schon verständigen. Sie habe nicht viel Zeit für Freunde, sie besuche einen Deutsch- und einen Pflegekurs, danach gehe sie nach Hause.
15. Mit Schriftsatz vom 06.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aktualisierte Länderfeststellungen zu Äthiopien sowie Feststellungen zur Situation bei Rückkehrer von Mitgliedern der EPPF mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme und forderte die Beschwerdeführer auf, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
16. Die Beschwerdeführerin erstattete binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 22.07.2010 eine Stellungnahme an das Bundesasylamt und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wie auch schon bisher die aktuellen Verhältnisse in Bezug auf die Verfolgungsgefahr von Oppositionellen bzw. solchen, die beschuldigt werden, Mitglieder oppositioneller Gruppierungen zu sein, darstelle. Die von der Staatendokumentation zitierten Berichte über Folter bezüglich vermeintlich politischer Gegner würden jedenfalls belegen, dass in diesem Zusammenhang von einer klaren Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen sei. Die rechtliche Situation sei eine überaus schlechte, welche laut Staatendokumentation von einer nicht vorhandenen Toleranz gegenüber oppositionellen Gruppierungen und von entsprechenden Sanktionen gekennzeichnet sei. Wie unsicher sich Experten bei der Einschätzung der Situation seien, zeige sich auch darin, dass die Staatendokumentation einerseits Berichte zitiere, in denen davon die Rede sei, dass angesichts der Unterstützung durch Eritrea abzuwarten bleibe, ob die EPPF eine militärische Herausforderung für das äthiopische Regime werde, und andererseits einen Bericht zitiere, wonach die EPPF keine ernsthafte Bedrohung sei. Die EPPF sei in jedem Fall eine ernsthafte Bedrohung und bestehe aktuell eine Verfolgungsgefahr.
Schließlich bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie in Addis Abeba bei ihrem Onkel versteckt gewesen sei und dass er wohl nur aus diesem Grund nicht die staatliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Es sei ihr nicht zuzumuten, das ganze Leben in einem Versteck unterzutauchen. Die Rückkehrsituation für Frauen sei unabhängig von ihrer individuellen Verfolgungsgefahr der wahren Situation entsprechend dramatisch dargestellt.
17. Am 26.07.2010 informierte das Arbeitsmarktservice das Bundesasylamt darüber, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht habe und stellte unter einem die Anfrage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich aufenthaltsberechtigt sei, was von Seiten des Bundesasylamtes unter Hinweis auf das (offene) Asylverfahren bejaht wurde.
18. Am 11.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen des Organwalters vor, dass sie Deutsch spreche, bereits fünf Deutschkurse besucht, und vor sechs Monaten einen Kurs für XXXX absolviert habe. Zurzeit könne sie nicht arbeiten, dass sie keinen Schulabschluss habe. Sie müsse die Hauptschule abschließen. Sie besuche derzeit eine Hauptschule in XXXX. Danach werde sie die Berufsschule absolvieren. Sie habe ihre Zeugnisse aus ihrer Heimat nicht mit, und so müsse sie die Hauptschule neu machen. Das sei eine Hauptschule für Migrantinnen. Früher sei sie XXXX gewesen, daher möchte sie XXXX werden, wenn das aufgrund ihrer Deutschkenntnisse nicht gehe, dann möchte sie Heimhelferin werden.
In gesundheitlicher Hinsicht laboriere sie derzeit an einem Husten. Der Arzt meine aber, sie sei gesund. Ansonsten habe sie Juckreiz am ganzen Körper und am Kopf. Sie nehme Medikamente gegen den Juckreiz ein. Wenn sie diese absetzen würde, würde der Juckreiz wieder beginnen. An einem Zeh habe sich ein schwarzer Fleck entwickelt, auch dafür nehme sie Medikamente ein. Kontakt mit Bekannten oder ihre Familie in ihrer Heimat habe sie nicht.
Auf die Frage des Organwalters, welche Probleme sie und ihre Familie in ihrer Heimat haben würden, replizierte die Beschwerdeführerin, dass ihre Familie Mitglied der Arbegnoch Ginbar (wörtlich übersetzt: Herr der Veteranen), die Partei heiße EPPF, sei. Aus diesem Grund habe die Familie Schwierigkeiten vor allem mit der Regierung gehabt. Ihr Bruder sei auch von ihnen umgebracht worden. Sie habe das alles schon erzählt. Sie habe auch schon vorgebracht, dass ihr anderer Bruder und ihr Vater aus diesem Grund geflüchtet seien und sie jetzt nicht wisse, wo sich diese befinden würden bzw. was mit ihnen geschehen sei.
Sie sei dann auch später geflüchtet. Die ganze Familie sei Mitglied der Partei gewesen. Sie selbst sei jedoch kein Mitglied gewesen. Ziel der Partei wäre es, dass die Bevölkerung frei in ihrem Land leben könne. Es gebe keine Freiheit, weil ihnen die Freiheit nicht gegeben werde. Man könne nicht reden, was man wolle, man habe keine Rechte. Menschen würden grundlos umgebracht und unterdrückt. Man würde sie nicht wie Menschen behandeln. Sie könne nicht mehr in ihrer Heimat leben, weil sie genauso umgebracht werde, wie ihr Bruder. Man wolle sie auszulöschen. Vor allem wolle man alle Volksgruppenmitglieder der Amhara umbringen. Man meine, dass es aufgrund dieser Gruppe keinen Frieden gebe. Die Tigre würden versucht haben, sie umzubringen. Sie und ihre Mutter seien von einer Gruppe verprügelt worden, als ihr Vater und ihr Bruder nicht mehr da gewesen seien. Sie seien vermummt nachts und tagsüber gekommen und würden gedroht haben, sie umzubringen. Man lebe dort in extremer Unsicherheit. Die Bedrohung habe 2005 angefangen. Das sei die Zeit gewesen, als ihr Bruder umgebracht worden sei. Danach habe es erst richtig angefangen. Ihre Mutter und sie seien einmal verprügelt worden. Sie seien gewarnt worden, wenn sie erwischt werden, dann würde es keine Gnade geben. Diese Gruppe habe der Regierung angehört. Das wisse man, weil die Regierung aus Angehörigen der Tigre bestehe. Diese Leute würden die Macht übernommen haben. Sie habe ein Jahr und drei Monate in Addis Abeba beim Onkel gewohnt. Sie habe sich dort nicht frei bewegen können und sei immer zu Hause gewesen. Der Onkel habe mit seiner Frau zusammengelebt, beide seien einer Arbeit nachgegangen. Manches Mal habe die Frau gearbeitet, manches Mal ihr Onkel. Es seien wohl Gelegenheitsjobs gewesen. Ihr Onkel sei politisch nicht aktiv und sei auch nicht Mitglied der EPPF Partei gewesen. Ihr Onkel habe gewollt, dass sie rausgehe und arbeite, sie habe das aber nicht gekonnt, weil sie noch alles im Kopf gehabt habe. Ihre Mutter habe erzählt, dass sie gesucht werde, und dass, wenn man sie finde, sie umgebracht werde. Das habe sie erfahren, als sie ihre Mutter verlassen habe und auch von anderen Leuten habe sie das erfahren.
Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich wusste es schon bevor ich das Haus meine Mutter verließ, dass sie mich überall suchen werden. Dann als ich das Haus schon verließ, habe ich gehört, dass man mich sucht. Nach Rückfrage gebe ich an, dass ich permanent gehört habe, dass ich gesucht werde, ich habe fünf Monate, nach meiner Flucht, von meiner Mutter das gehört. Wenn man seinen Geburtsort verlässt und nach Addis Abeba geht, dann ist es für Privatleute schwer einen zu finden, aber das waren Leute von der Regierung, die haben es einfacher Leute zu finden; weil ich das gewusst habe, fühlte ich mich auch noch nicht frei um Arbeit zu suchen. Es war schwierig dort zu leben, da ich nicht frei war."
Seit 2005 habe sie gewusst, dass sie gesucht werde. Es sei ihr gesagt worden, dass sie genauso wie ihr Bruder umgebracht werde, egal wohin sie gehe, sie werde überall gefunden. Auf Nachfrage, vom wem sie gehört habe, dass nach ihr gesucht werde, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie das nicht von den Leuten erfahren habe. Sie habe einen Brief erhalten. Sie wisse nicht genau, wer den Brief geschickt habe. Es sei nur darauf gestanden, dass sie gesucht werde. Das sei kein richtiger, ordentlicher Brief gewesen, sondern nur ein Zettel gewesen. Es sei kein Stempel drauf gewesen und auch nicht wer ihn verfasst habe. Es habe nur darauf gestanden, dass sie gesucht werde.
Auf weitere Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass es bei ihr Zuhause ständig so gewesen sei, dass sie kontrolliert worden seien. Man habe sich nicht frei bewegen können. Diese Leute, die immer gekommen seien, würden der Mutter mitgeteilt haben, dass sie gesucht werde. Und so habe sie es auch erfahren. In Addis Abeba habe sie von ihrem Onkel, und nicht von der Mutter erfahren, dass sie gesucht werde. Im Jahr 2005 sei sie von dieser Gruppe geschlagen worden. Im Jahr 2005 sei ihr Bruder im vierten Monat gestorben. Sie sei am 10 des ersten Monats 2005 geflüchtet und auf Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtzeitpunkt auf den zehnten Monat im Jahr 2005. Ihr Vater und ihr Bruder seien Mitte des Jahres 2005 in den Krieg gezogen.
Zur Ausreise im Jahr 2007 nach Syrien brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das alles ihr Onkel erledigt habe. Er habe gesehen, dass sie zu Hause eingesperrt leben müsse. Sie sei mit dem Flugzeug nach Syrien geflogen. Es habe eine Passkontrolle gegeben und sie habe einen Reisepass gehabt. Den Reisepass habe ihr Onkel beantragt und alles erledigt. Sie habe anlässlich der Reisepassausstellung Kontakt mit staatlichen Behörden gehabt, aber ihr Onkel habe alles für sie erledigt.
Im Falle der Rückkehr würde man sie umbringen, falls man sie erwischen würde.
Auf Nachfrage, gab die Beschwerdeführerin an, nicht XXXX gewesen zu sein. Sie habe in Äthiopien die XXXX gemacht und möchte nunmehr XXXX werden. Sie habe in Äthiopien die 1.-10. Schulstufe absolviert. Mit sieben Jahren sei sie zur Schule gegangen. Sie lebe in Österreich alleine und es gebe keine Verwandten. Sie wohne bei der Caritas, sie habe niemanden. Sie befinde sich in der Grundversorgung. Sie sei unbescholten. Es gebe keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Im Zuge dieser Vernehmung wurden zum Akt genommen: eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A2+, eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses Niveau A2, eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses (leicht Fortgeschrittene) eine Urkunde über den Besuch eines Deutschkurses (Anfängerinnen) sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für Ausländerinnen Stufe eins.
19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zl. 08 06.587-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
19.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 28.07.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am gleichen Tag einen Asylantrag gestellt habe. Die Identität stehe nicht fest. Sie sei Staatsangehörige Äthiopiens, gehöre der Volksgruppe der Amhara an und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin von unbekannten Leuten, die Angehörige der Volksgruppe der Tigre sind, in ihrer Heimat verfolgt worden sei, weil ihre beiden Brüder sowie ihr Vater Mitglied der EPPF-Bewegung gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatdorf XXXX im November 2005 verlassen und habe bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 bei ihrem Onkel in Addis Abeba gelebt. Im Jänner 2007 habe sie Äthiopien verlassen und bis Juli 2008 in Syrien gelebt. Der Onkel selbst habe keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba einer konkreten, gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es habe generell nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche gegenwärtig vorhanden wäre. Im Falle der Rückkehr könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in ihrem Recht auf Leben gefährdet wäre bzw. eine Rückverbringung ihrer Person nach Äthiopien für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Beschwerdeführerin sei eine junge gesunde Frau, die über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfüge. Ihre Mutter, ihr jüngerer Bruder, ihr Lebensgefährte sowie ihre beiden Kinder würden in Äthiopien leben. Bevor sie zu ihrem Onkel nach Addis Abeba gezogen sei, sei ihr Bruder für ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt ihrer Familie aufgekommen. Sie könne bei ihrer Rückkehr mit der Unterstützung dieser Verwandten rechnen. Sie habe vor ihrer Ausreise als XXXX gearbeitet.
Zum Privat- und Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich habe, sie sich in der Grundversorgung befinde und keiner Beschäftigung nachgehe. Sie habe fünf Deutschkurse besucht sowie einen interkulturellen Kurs. Sie spreche Deutsch. Ihre Mutter, ihr Bruder, ihr Lebensgefährte und ihre Kinder würden in Äthiopien leben. Sie sei in Österreich unbescholten.
Auf den Seiten 23-45 des bekämpften Bescheides folgten sodann Länderfeststellungen zu Äthiopien und auf den Seiten 45-52 auf die EPPF bezogene Feststellungen.
In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Der im Verfahren verwendete Name diene lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zur Antragstellung würden sich aus den schlüssigen Angaben im Asylverfahren Verfahren ergeben. Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit werde den Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen würde. Dass sie an keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen leide, ergebe sich aus den Angaben im Asylverfahren, besonders aus dem Vorbringen in der Einvernahme vom 11.10.2010, wo die Beschwerdeführerin von einem Husten und einem Juckreiz und der damit einhergehenden medizinischen Behandlung berichtet habe.
Im Hinblick auf die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes referierte die belangte Behörde, dass dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der Mitgliedschaft ihrer beiden Brüder und ihres Vaters bei der EPPF auch sie Probleme in ihrer Heimat gehabt habe, aufgrund von Divergenzen und Ungereimtheiten nicht als den Tatsachen entsprechend erachte erachtet werden könne.
Die Bedrohungssituation in der Heimat sei im Rahmen der Einvernahmen unterschiedlich dargestellt worden. So habe sie im Rahmen der Erstbefragung am 20.07.2008 vorgebracht, dass ihre gesamte Familie Mitglied der EPPF-Bewegung gewesen sei.
Aus diesem Grund seien auch ihr Bruder und ihr Vater in den Krieg gezogen, um gegen die Regierung zu kämpfen. Einer ihrer Brüder sei von der Regierung umgebracht worden. Als das alles passiert sei, habe sie ihre Mutter nach Addis Abeba geschickt.
Von Verfolgungshandlungen, die gegen ihre Person gerichtet gewesen seien, habe sie nichts erzählt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.08.2008 habe sie überein-stimmend angegeben, dass ihr ältester Bruder aufgrund seiner Mitgliedschaft zur EPPF verstorben sei und danach ihr Vater und ein weiterer Bruder im Jahr 2005 für die EPPF-Bewegung in den Krieg gezogen seien.
Nunmehr schildere sie jedoch, dass seit dieser Zeit sie und ihre Mutter von staatlichen Behörden bzw. von der Regierung ihrem Heimatdorf drangsaliert und geschlagen worden wären, weil sie Angehörige der Volksgruppe Amhara seien. Aus diesem Grund habe ihre Mutter gemeint, dass sie ihr Heimatdorf verlassen und zu ihrem Onkel nach Addis Abeba ziehen solle. In Addis Abeba sei es ihr psychisch schlecht gegangen, da sie von ihrer Familie getrennt gewesen sei und sich Sorgen gemacht habe.
Sie habe auch keine Arbeit in Addis Abeba gehabt und da ihre Mutter gegen ihre Rückkehr in ihr Heimatdorf gewesen sei, habe ihr Onkel die Reise nach Syrien organisiert.
Nachgefragt habe sie weites angegeben, selbst kein Mitglied der EPPF und nie politisch aktiv gewesen zu sein. Nach weiterer Befragung habe sie vorgebracht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland vermuten würde, umgebracht zu werden.
Es möge zwar in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, dass im Rahmen einer Erstbefragung ein Antragsteller nicht umfassend zu seinem Fluchtgrund befragt werde, jedoch müsse ebenso in Betracht gezogen werden, dass der Antragsteller versuchen wird, jene Gründe darzulegen, warum er seine Heimat verlassen habe. Es entspreche den Erfahrungswerten der Behörde, dass ein Antragsteller gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen würde, die der Wahrheit am nächsten komme. Folglich sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich die Nichterwähnung von persönlichen Verfolgungshandlungen im Rahmen der Erstbefragung ein Indiz dafür, dass sie bestimmte Umstände verschleiern möchte.
Im Rahmen der Einvernahme am 17.09.2008 habe sie ihren Sachvortrag dahingehend ergänzt, regelmäßig verfolgt worden zu sein. So wären Leute nachts gekommen und würden an die Tür geklopft haben. Sie habe sich ständig verstecken müssen. Als diese Leute gekommen seien, seien sie und ihre Mutter geschlagen worden. Sie habe diesen Leuten gekontert und ihnen gesagt, dass sie (Beschwerdeführerin Anm.) sie umbringen würden, weil sie ihren Bruder getötet haben. Auf Nachfrage, ob sie sich erklären könne, warum bis zu ihrer Übersiedlung nach Addis Abeba nie etwas passiert sei, wenn sie diesen Leuten gekontert habe, habe sie angeführt, dass sie immer nur dann geschrien habe, wenn sie nicht mit diesen Leuten in einem Raum gewesen sei. Befragt ob sie diese Leute nie persönlich gesehen habe, habe sie erörtert, doch, von weitem. Würde die Beschwerdeführerin aber tatsächlich diese Leute beschimpft haben, so wären diese gewalttätig geworden werden und auch gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen.

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