VGH Hessen 9 TG 535/96 v. 21.2.1996, IBIS C1213 kein Sozialhilfeanspruch für in ein anderes Bundesland umgezogene Konventionsflüchtlinge, der Senat folgt den diesbezüglichen Erwägungen des OVG Hamburg im Beschluss v. 30.3.94 in FEVS 45, 209. (dieses Urteil ist nicht mehr relevant, seit eine geänderte Rspr. des jetzt für Sozialhilfe zuständigen 1. Senats vorliegt, s.o.)
OVG Münster 24 B 416/96 v. 21.6.96, IBIS C1123 Der Anwendung von § 120 Abs. 5 BSHG auf Konventionsflüchtlinge stehen weder Art. 23 noch Art. 26 GK entgegen. Die Gleichstellung im Sinne der GK hat nur im Rahmen der durch Art. 26 näher geregelten Freizügigkeit zu erfolgen. Mit den im Hinblick auf Art. 26 GK zugelassenen Einschränkungen der Freizügigkeit steht § 120 Abs. 5 BSHG im Einklang. § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG schließt seinem Wortlaut nach entgegen der Auffassung des VG Berlin - 17 A 322.95 v. 26.11.95 - und den dort zitierten Literaturstellen die Anwendung des § 120 BSHG nicht insgesamt aus, sondern stellt lediglich klar, dass Rechtvorschriften unberührt bleiben, die für Ausländer eine weitergehende Leistungsgewährung vorsehen.
Anmerkungen: 1. Das OVG Münster berücksichtigt nicht, dass es bei § 120 Abs. 5 BSHG nicht um Fragen des Art 26 GK (Freizügigkeit) geht, sondern - wie in der Stellungnahme des UNHCR zu § 120 Abs. 5 BSHG (s.u.) ausführlich dargelegt - um Fragen des Art. 23 GK (sozialrechtliche Inländergleichbehandlung).
2. im Ergebnis ebenso: OVG Münster 24 B 3003/96 v. 10.06.97
3. anderer Auffassung: OVG Münster Urteil 22 A 45/99 v. 15.11.1999, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5326.pdf (s.o.)