OVG Niedersachsen 4 M 5451/96 v. 1.10.96, IBIS C1129. § 120 Abs. 5 BSHG verstößt nicht gegen Art. 23 GK. § 120 Abs. 5 beschränkt nicht dem Umfang der Sozialhilfe, sondern verweist lediglich an einen bestimmten Sozialhilfeträger und schränkt damit allenfalls faktisch die Freizügigkeit ein. Auch Inländer können im Einzelfall aus dem Selbsthilfegebot des § 2 BSHG gehalten sein, einen bestimmten Wohnsitz nicht aufzugeben. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass Art. 23 GK Maßnahmen einer Verteilung von Flüchtlingen bzw. der damit verbundenen finanziellen Belastungen unterbinden sollte. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes gibt nicht einen Anspruch auf dauerhafte Sozialhilfegewährung, er kann vorliegend nur rechtfertigen, dem Antragsteller eine längere Frist für die Rückkehr in das ursprüngliche Bundesland einzuräumen.
Anmerkung: Das OVG Nds. hat inzwischen seine Auffassung geändert und hält § 120 Abs. 5 aufgrund des EFA nicht mehr für anwendbar auf Konventionsflüchtlinge: OVG Niedersachsen 4 M 1749/98 und 4 M 2564/98 v. 29.5.98 (siehe weiter oben!)