OVG Bremen 2 B 165/96 v. 18.11.96, , IBIS C1131 § 120 Abs. 5 BSHG geht als gleichrangiges späteres Bundesgesetz der als einfaches Bundesgesetz geltenden GK vor, Konventionsflüchtlinge haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe in einem anderen Bundesland (vgl. auch OVG Bremen 2. Senat v. 12.8.94). (für den Einzelfall s.o. unter Härtefälle!)
VG München M 15 E 96.4182 v. 11.9.96, IBIS C1128, InfAuslR 2/97, 94. Konventionsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis haben keinen Anspruch auf Leistungen in einem anderen Bundesland. Eine teleologische (= von der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgehende Auslegung) Reduktion der Vorschrift kommt entgegen der Auffassung des VG Berlin (InfAuslR 1996, 186) im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht in Frage.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 365/97, Beschluss vom 16.6.97, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 BVerfG Nr. 1; IBIS C1271.§ 120 Abs. 5 BSHG ist grundsätzlich verfassungsgemäß, die diesbezügliche (Konventionsflüchtlinge betreffende) Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.