Sozialhilfe bei Verstoß gegen ausländerrechtliche örtliche Beschränkung
VG Aachen 2 L 1166/99 v. 18.11.99, InfAuslR 2000, 85; GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VG Nr. 10; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1488.pdfAnspruch auf Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge in einem anderen Bundesland gemäß Art 23 GK sowie insbesondere gemäß Art 1 EFA i.V.m. Art. 1 und 2 Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen. Dem Anspruch stehen weder die Auflage "Wohnsitz im Land Niedersachsen zu nehmen"noch § 120 Abs. 5 BSHG entgegen.
Dieselben Gründe, die gegen die Beschränkung des Sozialhilfeanspruchs gemäß § 120 Abs. 5 Satz 2 auf Niedersachsen sprechen, stehen auch der (sozialhilferechtlichen) Wirksamkeit der Wohnsitzauflage gemäß § 120 Abs. 5 Satz 1 entgegen. Die Antragsteller haben daher auch bei Verstoß gegen die ausländerrechtlinche Wohnsitzauflage entgegen § 120 Abs. 5 BSHG einen Anspruch auf Sozialhilfe am tatsächlichen (neuen) Aufenthaltsort, das als örtlich zuständiges Sozialamt gemäß § 97 BSHG leisten muss. Auch das nicht als Flüchtling anerkannte Kind der Antragsteller hat wegen Art. 6 GG entgegen dem Wortlaut des § 120 Abs. 5 BSHG einen Sozialhilfeanspruch am Wohnort der Mutter. Das Kind hat auch Anspruch auf einen Krankenschein, dem Anspruch des in Deutschland geborenen Kindes steht § 120 Abs. 3 BSHG nicht entgegen.
VG Ansbach AN 14 E 00.00044 vom 14.02.2000, GK AsylbLG § 120 Abs. 5 VG Nr. 11;www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1618.pdf Anspruch auf Sozialhilfe für einen in Sachsen anerkannten Konventionsflüchtling, der nach Bayern ungezogen ist, gemäß EFA und dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen. Die von der Stadt P. (Sachsen) verfügte Auflage, Wohnsitz im Freistaat Sachsen zu nehmen, ist infolge Widerspruchseinlegung nicht vollziehbar (§ 80 Abs. 1 VwGO).