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BVerfG 1 BvR 1266/00 v. 17.03.04



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BVerfG 1 BvR 1266/00 v. 17.03.04 www.bundesverfassungsgericht.de Zu § 3a Wohnortzuweisungsgesetz - Verteilung und Wohnsitzauflagen für Sozialhilfe beanspruchende Spätaussiedler -

Leitsätze: "1. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.

2. Es ist mit Art. 11 Abs. 1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 3 a WoZuG)."

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert insbesondere nicht am Subsidiaritätsgrundsatz. Die Antragsteller hatten nur gegen die Ablehnung der Sozialhilfe fachgerichtlichen Rechtschutz beantragt, jedoch weder gegen die vorausgegangene Zuweisung noch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Änderung der Zuweisung den Rechtsweg beschritten. Die Beschreitung der Rechtswege gegen diese Verwaltungsentscheidungen konnte von ihnen jedoch in ihrer konkreten Lebenssituation nicht verlangt werden. So befanden sich zum Zeitpunkt der Zuweisung die der deutschen Sprache kaum mächtigen Antragsteller in einem für sie unbekannten Land und waren ohne Möglichkeit rechtlicher Beratung. Über die rechtliche Bedeutung der Zuweisung und die Folgen einer abweichenden Wohnsitzwahl waren sie nicht informiert. Anlass für einen Umzug hatten sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht.



Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Art. 11 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gehalten ist, in besonderen Härtefällen (Wunsch nach Zusammenwohnen mit Familienangehörigen, Art 6 GG; Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit) eine Abänderung der Zuweisung auf Antrag zu ermöglichen. Eine solche Regelung für eine Abänderung der Zuweisung existiert bislang nicht. Über einen solchen Antrag muss nach Auffassung des Senats in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden, das rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht.
Anmerkungen

  • Die Entscheidung des BVerfG betrifft Deutsche, für die - anders als für Ausländer - Art. 11 GG das Grundrecht auf Freizügigkeit garantiert. Sie bezieht sich auf § 3a Wohnortzuweisungsgesetz, der den Sozialhilfeanspruch in ähnlicher Weise wie § 120 Abs. 5 BSHG beschränkt. Dennoch sind Schlussfolgerungen für die sozialhilferechtliche Freizügigkeit von Ausländern möglich. Interessant ist auch die Anmerkung über formale Fehler beim beantragten Rechtschutz, die den (anwaltlich vertretenen!) Antragstellern mangels Kenntnis des deutschen Rechtssystems nicht anzulasten seien.

  • Kritisch dazu: Silagi, M., Art 11 GG und § 3a WoZuG - Zur Festschreibung der Einschränkungen der Freizügigkeit Im Wohnortzuweisungsgesetz durch das Bundesverfassungsgericht, ZAR 2004, 225




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