BVerwG 5 N 1.92, U.v. 25.11.93, NDV 94, 153, IBIS e.V.: C1212. Sogenanntes "Regelsatzurteil". Die sie prägende rechtliche Ausgestaltung haben die Regelsätze vor allem in § 22 BSHG gefunden. Damit legt das Gesetz die Form der Sozialhilfe (§ 8 BSHG) für den Regelbedarf unter Ausschluß von Ermessen (§ 4 BSHG) für den Regelfall (vgl. demgegenüber § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) auf eine schematisierte betragsmäßig fixierte Geldleistung fest. Dem Gesetzgeber erschien es zweckmäßig, von dem Prinzip der individuellen Bemessung der Hilfe abzuweichen und feste Sätze hierfür festzulegen.