BVerwG 5 C 72.84, U.v. 16.01.86, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2678.pdf (info also 2/86, 82ff.; NDV 86, 293; NVwZ 86, 380; FEVS 35, 271) gegen die Stadt Stuttgart. Nichtseßhafte Alkoholiker können nicht pauschal auf Sachleistungen und ein Taschengeld verwiesen werden (im vorliegenden Fall formularmäßig aus Gründen der Abschreckung und möglichen Mißbrauchs). Dem erwachsenen Menschen ist die Möglichkeit zu lassen, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Die Menschenwürde gebietet es auch im vorliegenden Fall, die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich im Ganzen in Geld auszuzahlen.
Anmerkung: Auf diese Grundsatzentscheidungen des BVerwG beziehen sich Kommentierung und Rechtsprechung zum Anspruch auf Sozialhilferegelsätze als Geldleistung.
VGH Ba-Wü 6 S 2356/92, B.v. 03.11.92, IBIS e.V.: C1211, info also 1/93, 26:Der Anspruch auf Bekleidung ist im Regelfall in Geld zu erfüllen (Menschenwürdeprinzip, vgl. BVerwG v.16.1.86).Der Dringlichkeit des Eilantrages steht nicht entgegen, daß der Wertgutschein bereits bewilligt worden ist. Durch den Einsatz des Wertgutscheines wird der Antragsteller beim Einkaufen Beschränkungen unterworfen, indem er beispielsweise nicht oder nur sehr umständlich im möglicherweise preiswerten Versandhandel einkaufen kann. Zudem muß er sich Dritten gegenüber von vornherein als Empfänger öffentlicher Hilfeleistungen zu erkennen geben. Derartige Nachteile hält das OVG für unzumutbar, sofern keine sachlichen Gründe im Einzelfall den Einsatz von Wertgutscheinen gebieten.