§ 28 SGB XII; § 22 BSHG - Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für alleinstehende Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkunft
VG Hannover v. 24.10.86, 3 Hi VG D 82/86, 83/86 und 86/86, IBIS C1302, InfAuslR 1987, 124. Anspruch Alleinstehender auf Regelsatz für den Haushaltsvorstand auch in einer Gemeinschaftsunterkunft (vorliegend in einem von der Gemeinde angemieteten Einfamilienhaus, in dem zehn Asylbewerber aus Ghana gemeinsam untergebracht wurden).
Leitsätze der Redaktion InfAuslR: "1. Typische Merkmale einer Haushaltsgemeinschaft sind gemeinsames Wohnen, gemeinsames Wirtschaften und ein (familienähnliches) Zusammenleben. Allein der Umstand, dass mittellose Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht worden sind, rechtfertigt nicht die Annahme eines gemeinsamen Wohnens. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung liegt insbesondere nicht bereits dann vor, wenn die Einrichtung einer Küche von allen Bewohnern einer Unterkunft benutzt werden muss. Auch ein Zusammenleben im Sinne einer gemeinsamen Lebensführung ist weder im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft gleicher Staatsangehörigkeit sind, noch im Hinblick darauf, dass in dem Gebäude der Gemeinschaftsunterkunft gemeinsame Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen.
2. Sind die Antragsteller nicht Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft, so ist die Höhe der ihnen zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Regelsätzen eines Haushaltsvorstandes zu bemessen."
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