BVerwG 5 C 38/92, U.v. 12.10.93, IBIS e.V.: C1215. Anspruch auf 15 % des Regelsatzes als Taschengeld für Untersuchungshäftlinge. In NDV 94, 152
Anmerkung: Für ausländische Abschiebe- oder Untersuchungshäftlinge ohne legalen Aufenthaltsstatus ist das Taschengeld nach § 3 AsylbLG zu zahlen, vgl. Abschnitt 3.3 dieser Übersicht. Ausländische Strafhäftlinge haben Anspruch auf Taschengeld nach § 46 Strafvollzugsgesetz.
OVG Sachsen 2 S 183/93, B.v. 19.08.93,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1139.pdf, info also 1/94, 28ff; SächsVBL 5/94, 113. Der geleistete Barbetrag von 60.- DM/Monat in Sachsen nach § 120.2 BSHG (alt) muß auf 80.- DM/Monat angehoben werden.
VG Darmstadt, VI/2 G 2268/90 v. 29.04.91, info also 1991, 159; IBIS C1428 Einem volljährigen Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft steht ein Barbetrag in Höhe von 30 % des Sozialhilferegelsatzes für einen Haushaltsvorstand zu (analog zu § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG: Mindestbarbetrag für Heimbewohner ab 18 Jahren). Nach der Rspr. des BVerwG zu § 120 Abs. 2 BSHG (in der damaligen Fassung) haben auch Asylbewerber grundsätzlich einen Anspruch auf ungekürzte regelsatzmäßige Leistungen. Nach (der damaligen Fassung des) § 120 Abs. 2 BSHG soll die Hilfe für Asylbewerber soweit als möglich als Sachleistung gewährt werden, die Hilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden. Auch unter dem Blickwinkel des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass der Antragsteller einen geringeren Bedarf haben könnte als die vergleichbare von § 21 Abs. 3 BSHG erfasste Gruppe der Heimbewohner (vgl. insbesondere hinsichtlich des persönlichen Bedarfs VG Berlin, InfAuslR 1989, S. 124). Offensichtlich hat das Sozialamt vorliegend eine (rechtlich unzulässige) Kürzung des im Regelsatz enthaltenen Betrages für "persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" vorgenommen, wenn es anstelle von 134,70 DM (=30 % des Regelsatzes für einen Alleinstehenden in Hessen von 449.- DM in 1990) nur 81.- monatlich als Barbetrag auszahlt.