OVG Lüneburg 4 ME 56/02, B.v. 26.02.02, FEVS 2002, 458, IBIS C1761www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2048.pdfAnspruch auf einmalige Beihilfe für Schal, Mütze und Handschuhe nach § 21 BSHG, da die Regelsätze nach § 1 VO zu § 22 BSHG nur laufende Leistungen für die Beschaffung von "Wäsche" von geringem Anschaffungswert enthalten, die genannten Gegensände aber zur "Kleidung" gehören, für deren Beschaffung die Regelsätze laufende Leistungen nicht enthalten.
OVG Lüneburg, 4 ME 336/02, Beschluss vom 23.07.02www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2047.pdf Ein hilfebedürftiges Kind muslimischen Glaubens hat Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung nach § 21 BSHG aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die Beschneidung durch einen Arzt gewährt (vgl. aber LG Köln 07.05.12 - 151 Ns 169/11, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2459.pdf eine Beschneidung nicht einwilligungsfähiger Jungen aus rein religiösen Gründen erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung).
BSG B 14 AS 36/07 R U.v. 13.11.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2244.pdf Kinder von ALG II Empfängern erhalten die Kosten für im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführte mehrtägige Klassenfahrten. § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II erlaubt es der ARGE nicht, die Kosten der Höhe nach zu beschränken oder die Angemessenheit der Klassenfahrt zu prüfen (hier: 719 Euro für eine 10tägige Kunststudienfahrt nach Florenz)