VG Stuttgart 9 K 4168/98 v. 07.09.98, info also 2000, 41, IBIS C1567 Die Hilfeleistung in Form von Wertgutscheinen bedarf besonderer Rechtfertigungsgründe, für die eine "gruppenspezifische Betrachtungsweise" oder ein genereller Verdacht zweckwidriger Verwendung nicht zulässig sind. Dem Wunsch eines Wohnungslosen, für die Beschaffung von Kleidungsstücken (hier: Hose) eine einmalige Leistung in Geld zu erhalten, ist regelmäßig zu entsprechen.
Hinweise des Landesbeauftragten Schleswig-Holstein für den Datenschutz v. 22.09.99, LD4a-72.01/99.005, IBIS C1566,abgedruckt in info also 2000, 110. Die Gewährung einmaliger Beihilfen gem. § 21 BSHG, z.B. für Elektrogroßgeräte, darf nicht pauschal und unabhängig vom Einzelfall in Form von Bestellscheinen bzw. Leistungsaufträgen für den Einzelhandel erfolgen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle in Geld gewährt. Zu bachten ist, dass Gewährung in Form von Bestellscheinen zugleich einen Datenweitergabe an den Einzelhandel bedingt. Der Verkäufer wird über den Sozialhilfebezug des Hilfeempfängers informiert. Eine Datenübermittlung ist gem. §§ 67 d, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X nur zulässig, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeträgers erforderlich ist. Die Tatsache, dass der Empfänger den Bestellschein beim Einzelhandel vorlegt, stellt für sich genommen keine wirksame Einwilligung i.S.d. § 5 LandesdatenschutzgesetzSH dar. Die Gewährung einmaliger Beihilfen per Bestellschein o.ä ist daher datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn dies die Besonderheiten des Einzelfalles erfordern, z.B. bei der Sorge zweckwidriger Verwendung der Beihilfe durch den Hilfeempfänger.