OVG NRW 8 A 46/92, U. v. 19.7.95, IBIS C1337, EZAR 461 Nr. 22, DVBl 1996, 319, NWVBl. 1996, 227 (Rechtszug nachgehend: BVerwG 5 B 192/95 v. 12.12.96) Die Entscheidung eines Sozialhilfeträgers, für einen einem fünfjährigen (absoluten) Arbeitsverbot unterliegenden Asylbewerber eine Arbeitsgelegenheit nach § 19 Abs. 2 BSHG zu schaffen, stellt ein Hilfeangebot dar, das - auch unter der Berücksichtigung des Berichts des Sachverständigenausschusses der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) von 1991 (=International Labour Conference, 78th Session 1991, Report of the Commitee of Experts on the Application of Conversions and Recommendations, Report III, Part 4 A, Geneva 1991, S. 82f., Übersetzung des BMA liegt vor, wird z.T. vom OVG Münster in seinem Urteil zitiert) - nicht gegen das ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit (BGBl. II 1956 S. 640; BGBl. II 1957 S. 1694) verstößt.
OVG NRW 24 B 1378/98, B. v. 12.03.99, FEVS 2000, 86; ZfS 2000, 144; IBIS e.V. C1649. Zu den Voraussetzungen der Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit: zur Bestimmtheit des Heranziehungsbescheides (Benennung der zu leistenden Arbeiten, der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes, Art des Arbeitsentgeltes), sowie zu Rechtsmitteln. Widerspruch ist demnach gegen den Heranziehungsbescheid selbst nur zulässig, soweit dieser eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung enthält. Jedenfalls aber ist ein Widerspruch gegen die daraufhin vorgenommene Kürzung der Sozialhilfe zulässig. In diesem Verfahren sind auch fehlende Bestimmtheit, fehlende Zusätzlichkeit des Arbeitsangebotes etc. geltend zu machen.