BVerwG 9 B 418.95, U.v. 09.02.96 – IBIS e.V.: C1255, ThürVBl 1996, 186 Leitsatz: "Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und zugleich seine Sachaufklärungspflicht, wenn es die beantragte Verwertung einer fremdsprachigen Urkunde (hier: Original einer Vorladung in französischer Sprache) allein mit der Begründung ablehnt, es fehle eine Übersetzung in die deutsche Sprache."
Dies folgt aus § 132.2 Nr 3 VwGO i.V.m. Art 103.1 GG und § 86.1 VwGO sowie aus der nach § 173 VwGO auch anzuwendenden Vorschrift des § 142.3 ZPO. Vgl. auch BVerwG 9 C 875.81 v. 26.6.84 (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2). Erst wenn die Beibringung einer Übersetzung angeordnet wurde, diese aber nicht beigebracht wurde, hat das die Unbeachtlichkeit der Urkunde zur Folge. Zuvor muß aber die Entscheidungserheblichkeit der Urkunde dargelegt worden sein. Sofern ein Ausländer dartut, daß er aufgrund finanzieller Notlage dazu nicht in der Lage ist, kann das Gericht aufgrund § 144.1 ZPO, § 96.1 VwGO von Amts wegen entsprechende Übersetzungen einholen (BVerfG v. 25.9.85, NJW 1987,3077 = NVwZ 1987,785).
LSG Hessen L 6 AL 19/05, U.v. 11.12.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2217.pdf Ausländische Arbeitslose können die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Wer der deutschen Sprache weder mündlich noch schriftlich mächtig ist, darf von der Sozialverwaltung nicht zur Unterzeichnung von Erklärungen gedrängt werden. Dennoch geleistete Unterschriften entfalten keine Wirkung.
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siehe auch bei § 37 BSHG - Dolmetscherkosten als Bestandteil der Krankenhilfe sowie bei § 56 AuslG - Dolmetscherkosten zur anwaltlichen Vertretung im Abschiebungshaftverfahren
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