BVerwG v. 5.6.97 - 5C 13/96, IBIS C1391, FEVS 1998, 1 Beim Anspruch auf Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art (der zur Bestattung verpflichteten Angehörigen), dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgersdurch geführt worden ist und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen worden sind.
OVG Lüneburg 4 L 2846/98 v. 10.3.99, FEVS 2000, 382, IBIS C1563www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2051.pdf Ein Grabmal ist als erforderlich i.S.d. § 15 BSHG anzuerkennen, weil es nach den Vorstellungen weiter Bevölkerungskreise zu einer würdigen Grabgestaltung gehört und der Wunsch Hinterbliebener, sich diesen Vorstellungen gemäß zu verhalten, angemessen und zu respektieren ist.
BVerwG 5 C 8.00 v. 22.02.01, DVBl 2001, 1066, IBIS e.V. C1651Wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst und deshalb die Bestattungskosten zu tragen hat, kann Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein. Dass die Tochter vorliegend keine erbrechtliche Bestattungspflicht (§ 1968 BGB) hat, da sie das Erbe ausgeschlagen hat, steht ihrem Anspruch gegen das Sozialamt nicht entgegen. Die Frage einer evtl. unterhaltsrechtlichen Bestattungspflicht (§ 1615 BGB) kann offen bleiben.
Anmerkung:vgl Spranger, Zur Anordnung der Feuerbestattung und anonymen Beisetzung durch den Sozialhilfeträger, ZFSH/SGB 2000, 323. Spranger legt dar, dass die genannte Praxis den Anforderungen des § 15 BSHG, dem Feuerbestattungsrecht sowie verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht.