§ 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Sozialhilfe bei Krankheit den notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen muss, wenn die Krankenversicherung den Bedarf nicht vollständig deckt, bedeutet, dass die Sozialhilfe im Einzelfall über den Leistungsrahmen der Krankenversicherung hinaus gehen muss und insoweit der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nicht zum Tragen kommt (so auch die Begründung zur mit dem SGB IX vorgenommenen Änderung des § 38 BSHG, BT-Drs. 14/5531, BT-Drs. 14/5074). Da die psychotherapeutische Behandlung unstreitig notwendig und die Hinzuziehung einer/es Dolmetschers/in erforderlich ist und die Krankenversicherung die Kosten für einen Dolmetscher nicht übernimmt, hat die Sozialhilfe diese Kosten als Hilfe bei Krankheit zu übernehmen (so ausdrücklich zu dieser Fallkonstellation auch die vorstehend zitierte Begründung zur Änderung des § 38 BSHG a.). Das entspricht im übrigen der Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB IX (BVerwG 5 C 20.95, U. v. 25.01.96, NJW 1996, 3092).
Auch die Auffassung des Sozialamts, Dolmetscherkosten würden von § 57 SGB V erfasst, ist unzutreffend. § 57 SGB V betrifft die Unterstützung sprach- und hörbehinderter Menschen. Weder vom Wortlaut noch vom Sinn der Vorschrift her fallen darunter Aufwendungen für Sprachmittler für Fremdsprachen.
SG Hildesheim S 34 SO 217/10, U.v.01.12.11, InfAuslR 2012, 143, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2403.pdf. Dolmetscherkosten für ambulante Psychotherapie einer Alg II Berechtigten sind als Beihilfe nach § 73 SGB XII zu übernehmen. Eine Übernahme als Krankenhilfe nach § 48 SGB XII ist nicht möglich, weil seit 1.1.2004 die Krankenhilfe nach § 37 BSHG (nunmehr § 48 SGB XII) keine bedarfsdeckenden (über das SGB V hinausgehenden) Leistungen mehr vorsieht.